Rick_Blaine schrieb:So ist es. Normalerweise erwarte ich eine klar strukturierte Darstellung der Beweiswürdigung durch das Gericht, nicht eine endlose Aufzählung aller möglichen Verfahrensschritte und Beweismittel. Man vergleiche dieses Urteil einfach mal mit bekannten und gut ausgearbeiteten Urteilen anderer Gerichte.
Das mag sein. Im vorliegenden Fall hat das aber auch für den Leser des Urteils durchaus Vorteile.
So wird im Urteil grob aufzählend aufgeführt, ab wann der Verteidigung Fallakten (und welche) zur Verfügung gestellt wurde. Das wird dann ganz wichtig für die Bewertung der Beweiswürdigungdes Gerichts durch den Leser. So hat die Verteidigung recht früh die Obduktionsergebnisse erhalten. Dadurch war für diese und auch für den Jogger klar, das das Opfer ertrunken war, d.h. sie war noch nicht tot, als sie ins Wasser gelangte.
Eine der 3 Phrasen des Knastzeugen lautet, dass der Jogger ihm gesagt haben soll, dass er sie nicht töten wollte. Das Gericht behauptet, dass das Täterwissen des Joggers zeigen würde. Das ist jedoch falsch, es kann allein eine Deutung aus der Tatsache darstellen, dass er erfahren hat, dass das Opfer ertrunken war.
Eine zweite Phrase des Knastzeugen lautet, dass der Jogger das Opfer vergewaltigen wollte. Er traf jedoch keine Aussage darüber, ob er sie überhauppt vergewaligt hat, nichtmal ob überhaupt ein Versuch stattgefunden hat. Diesee Phrase ist dadurch ebenfalls nicht überprüfbar, denn diese Behauptung ist ganz unabhngig von der wirklichen Feststellung der Vergewaltigung immer möglich und ist daher nicht im Geringsten Täterwissen, was aber das Gericht behauptet.
Die dritte Phrase beschäftigt sich mit der Frage des Tatorts. Hier sagt der Zeuge, dass er ein bisschen weiter weg vom E. (also Eiskeller) sei. Das ist jedoch auch kein Täterwissen, denn dass das Opfer aus dem Eiskeller gekommen war, war allgemein bekannt. Diese Behauptung legt daher nahe und stellt somit - im Gegensatz zur Ansicht des Gerichts - kein Täterwissen dar.
Der Rest der Beweiswürdigung bzgl. der Glaubwürdigkeit ist im Knast einigen anderen Zeugen bekannt, auch das belegt nicht, dass der Jogger im Rahmen eines Geständnisses mit dem Knastzeugen gesprochen hat.
Wie gesagt, ich glaube, dass das Gericht nicht erkannt hat, warum die Verteidigung von 3 Phrasen sprach. So wie es aussieht erfolgte die Bewertung der Zeugenaussage durch die Verteidigung korrekt. Die Bewesiswürdigung des Gericht ist extrem fehlerhaft.