sallomaeander schrieb:Ich persönlich halte schon aus den uns offiziell bekannten Randbedingungen heraus ein sexuelles Motiv für naheliegend.
Raub oder auch Rache für irgendetwas, was vielleicht schon länger zurückliegt, sind doch auch denkbar. Zur Beurteilung des Motivs müsste man etwas mehr über die Vorgeschichte wissen, falls es denn eine gibt. Wobei Du natürlich Recht hast, dass bei einem weiblichen Opfer, nochzu einem jungen, ein sexuelles Motiv schon statistisch naheliegend sein dürfte.
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Papaya64 schrieb:Es ist nach wie vor zu berücksichtigen, dass es sich hier NICHT um den "Tathergang" handelt, sondern um die in der Anklageschrift formulierte Auffassung der Staatsanwaltschaft, wie die Tat sich aus deren Sicht abgespielt haben soll. Es ist Gegenstand des Prozesses, diese Auffassung zu beweisen. Bevor das Gericht sich dieser Auffassung nicht angeschlossen hat, gilt die Unschuldsvermutung.
Ähm... die "Unschuldsvermutung" bezieht sich auf Menschen, nicht auf Sachverhalte. Jeder gilt als unschuldig, solange seine Schuld nicht rechtskräftig durch ein Gericht festgestellt wurde. Das stellt ja auch niemand hier in Frage. Es gibt aber keinen Grundsatz, aus dem heraus anzunehmen wäre, dass der von einer Staatsanwaltschaft beschriebene Tathergang anders war, solange ein Gericht keine Feststellungen darüber getroffen hat.
Die Staatsanwaltschaft weiß, was die 10 geladenen Sachverständigen aussagen werden, weil deren Gutachten längst vorliegen. Mithin gibt es vorläufig auch keinen vernünftigen Grund, an der Richtigkeit der Tathergangshypothese zu zweifeln, denn die denkt sich kein Staatsanwalt aus, er entnimmt sie den Gutachten. Natürlich können auch Gutachter irren und ein Gericht mag ein Gutachten anders bewerten, als dies die Staatsanwaltschaft getan hat, mit der Unschuldsvermutung hat das nun aber so gar nichts zu tun.
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emz schrieb:Offengesagt ist mir ein mögliches Motiv, warum jemand einen bewusstlosen Menschen mit der Absicht ins Wasser befördert, dass er dort ertrinkt, ziemlich egal. Das mag bei der Feststellung der Mordmerkmale eine juristische Rolle spielen.
Wertet man juristisch das Prügeln und das Inswasserwerfen als zwei Taten, und dass muss man wohl, weil es für das Inswasserwerfen eines Bewußtlosen eines gesonderten, neuen Tatentschlusses bedarf, ist das Inswasserwerfen unschwer als Verdeckungsmord zu werten. Damit kommt es dann für die Frage, ob Mord oder "nur" Totschlag, nicht auf das ursprüngliche Motiv für den Angriff an und es kommt auch nicht darauf an, ob der Angriff überraschend, also heimtückisch, erfolgte. So oder so war es Mord.