Srensen schrieb:Kennst du einen vergleichbaren Fall oder wie kommst du zu dieser Einschätzung? Ich halte das für abwegig und kann mir nicht vorstellen, dass mehr als eine Anklage wegen Körperverletzung (zum Nachteil des Vaters) und Raubes möglich ist.
Es gab in Österreich diesen Fall hier:
https://steiermark.orf.at/stories/3056066/Eine alkoholkranke Frau, die sich öfter und lautstark mit ihrem ebenfalls dem Alkohol zuneigenden Partner zoffte, griff dabei erstmals zum Messer. Sie unterließ es, den stark blutenden Mann zu versorgen, ging schlafen, und als er später wirklich verblutet war, dachte sie, er habe sich beim Schlaf auf dem Fußboden verkühlt. Genaueres im Link. Diese Frau wurde von einem österreichischen Gericht wegen Mordes durch Unterlassen zu zwölf Jahren Haft verurteilt.
Ich denke, dass die Tat in Deutschland vielleicht als Körperverletzung mit Todesfolge angesehen worden wäre; es fehlt in D. aber für einen "Mord" mMn ein Mordmerkmal.
Srensen schrieb:Liegt es dann aber nicht in der Aufgabe des Gerichts, dem Täter nachzuweisen, dass er von dem Kind wusste und seinen Tod billigend in Kauf nahm? Es wird sicher schwer, dies nachzuweisen, obwohl es natürlich wünschenswert wäre.
Es ist ja zunächst schon einmal ein schlimmes Unrecht, jemandem eine Flasche über den Kopf zu ziehen. Der Vater hätte daran ja ebenfalls zu Tode kommen können. Ich denke, spätestens nach dieser Tat hätte der Täter das Kind bemerken und dafür Sorge tragen müssen, dass dieses nicht auch noch zu Schaden kommt.
War es dem Täter egal, was mit dem Kind passiert, sind wir doch schon bei dem erforderlichen bedingten Vorsatz. Dazu muss man kein brillianter Denker sein, um zu erkennen, dass ein kleines Kind, nachts und im Freien, in höchster Gefahr ist. Natürlich sind das subjektive Merkmale des Täters, und man wird ihm, wie du richtig anmerkst, nachweisen müssen, dass er es für möglich gehalten hat, dass das Kind zu Schaden kommt.