Leon (6) in Tiroler Ache ertrunken
08.10.2022 um 08:15Ich habe jetzt einen Teenager gefragt, ob Hugo auch von Männern getrunken wird:
Bundeskanzleri schrieb:Oder aber, es hat sich doch um eine Gruppe gehandeltEine alkoholisierte Gruppe wäre dem Vater dann dort doch wahrscheinlich aufgefallen? Anderen vielleicht auch, zumindest hätte man sie gehört? Er kann sich ja auch noch an die Gestalt mit dem Hoodie erinnern.
sooma schrieb:Ich denke, die Flasche war leer und Müll, bevor sie jemand nahm und zum Tatwerkzeug machte.Das befürchte ich auch. Hoffentlich haben die Ermittler DNA und/oder Fingerabdrücke sichern können. Sonst wird das Tanzwerkzeug kaum helfen bei der Tataufklärung, wenn der Täter sich die Flasche tatsächlich kurz vorher geschnappt hat.
Scarbi schrieb:muss
Scarbi schrieb:Blöde Frage von einem Antialkoholiker: wie viele dieser Flaschen muss jemand leeren, um so betrunken zu sein, dass die Hemmschwelle herabgesetzt ist.Ich hätte das jetzt nicht in Flaschen, sondern in Badewannen gerechnet. Also ich vertrage wirklich nicht viel Alkohol. Ein Glas Sekt merk ich bereits... Aber Hugo geht tatsächlich immer. Vor allem der "fertige Hugo", wie der aus der Tatwaffe.
Clodmilla schrieb:Der Täter hat sich scheints bewusst eine größere 3/4 l Flasche ausgesucht. Damit ist es bestimmt einfacher zuzuschlagen, als mit einer kleinen Flasche. So betrunken war er bestimmt nicht. Für mich war es ein feiger Raub.An einen feigen Raub glaube ich auch. Ob so viel Zeit und Auswahl war, sich die Flasche bewusst rauszusuchen, bezweifle ich. Ich denke eher an spontan die Gelegenheit beim Schopfe gefasst. Mit leider sehr fatalem Ausgang.
Mord ist nach österreichischem Recht jede vorsätzliche Tötung, die nicht unter einen anderen Tatbestand oder Rechtfertigungsgrund (z. B. Notwehr) fällt. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass § 7 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs bestimmt, dass, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, nur vorsätzliches Handeln strafbar ist. Zum anderen ergibt sich das Erfordernis des Vorsatzes beim Mord aus der Existenz eines eigenen Tatbestands zur fahrlässigen Tötung. Der Täter muss es nach der Vorsatzdefinition des StGB (§ 5 Abs. 1 Satz 2 StGB) zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass seine Handlung (bzw. unter weiteren Voraussetzungen auch sein Unterlassen) zum Tod eines Menschen führt (bedingter Vorsatz).Quelle: Wikipedia: Mord (Österreich)
sallomaeander schrieb:Ich würde sagen, nach österreichischem Recht, müsste die Anklage auf Mord lauten.Kennst du einen vergleichbaren Fall oder wie kommst du zu dieser Einschätzung? Ich halte das für abwegig und kann mir nicht vorstellen, dass mehr als eine Anklage wegen Körperverletzung (zum Nachteil des Vaters) und Raubes möglich ist.
sallomaeander schrieb:Ich würde sagen, nach österreichischem Recht, müsste die Anklage auf Mord lauten.Müsste dann der Täter nicht medizinische Kenntnisse haben? Wie soll jemand innerhalb von Minuten einschätzen können, das das Kind eine Behinderung hat? In der Tatzeit war es stockdunkel und der Angriff ging recht schnell.
LARA43 schrieb:Wie soll jemand innerhalb von Minuten einschätzen können, das das Kind eine Behinderung hat? In der Tatzeit war es stockdunkel und der Angriff ging recht schnell.Wer weiß, ob der Angreifer überhaupt gesehen hat, dass sein Opfer einen Kinderwagen vor sich herschob. Zu dieser Zeit, also mitten in der Nacht, rechnet wohl kaum einer damit, dass jemand sein Kind spazierenfährt. Dies könnte dem Täter zugute kommen.