@der3teraum Vielleicht auch Mord durch Unterlassen?
Mord ist nach österreichischem Recht jede vorsätzliche Tötung, die nicht unter einen anderen Tatbestand oder Rechtfertigungsgrund (z. B. Notwehr) fällt. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass § 7 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs bestimmt, dass, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, nur vorsätzliches Handeln strafbar ist. Zum anderen ergibt sich das Erfordernis des Vorsatzes beim Mord aus der Existenz eines eigenen Tatbestands zur fahrlässigen Tötung. Der Täter muss es nach der Vorsatzdefinition des StGB (§ 5 Abs. 1 Satz 2 StGB) zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass seine Handlung (bzw. unter weiteren Voraussetzungen auch sein Unterlassen) zum Tod eines Menschen führt (bedingter Vorsatz).
Quelle:
Wikipedia: Mord (Österreich)Das scheint in Österreich etwas anders geregelt zu sein als in Deutschland.
Zwischen dem Niederschlagen des Vaters und dem eingetretenen Unfalltod des Kindes besteht in meinen Augen ein klarer Kausalzusammenhang. Die Folge, das Kind verunglückt tödlich, ist von einem Täter, der ja das Kind gesehen haben muss, bei lebensnaher Betrachtung, zumal in der Nähe eines Gewässers, absehbar. Ein "für möglich halten" soll ja ausreichen.
Der Täter hat es unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass dem Kind ohne seine Aufsichtsperson nichts passiert. Er hat das Kind wissentlich seinem Schicksal überlassen, indem er die Aufsichtsperson "ausgeschaltet" und sich danach entfernt hat.
Ich würde sagen, nach österreichischem Recht, müsste die Anklage auf Mord lauten.