Mord an Khadidja O. (23) - der "Doppelgängerinnen-Mord" von Ingolstadt
12.09.2024 um 03:39fassbinder1925 schrieb:Ich habe nicht das ganze GVG im Kopf, wüsste aber nicht, dass da etwas für solche Fälle abgedeckt ist.Der verrückteste Fall, von dem ich je gehört habe. Meine eigene Erfahrung beschränkt sich bisher auf Fälle, die etwas weniger aussergewöhnlich sind :)
Nun zur Öffentlichkeit. Ein Ortstermin ist Teil der öffentlichen Verhandlung, und damit durch den § 169 GVG geregelt. Und wie immer, gibt es durchaus Rechtsprechung zu diesem speziellen Thema, der BGH musste sich mehrfach damit befassen, ob, wie und wie nicht Öffentlichkeit bei solchen Ortsterminen herzustellen ist.
Grundsätzlich ist eine Verhandlung laut BGH öffentlich, wenn "jeder beliebige Zuhörer" an ihr teilnehmen kann. In der Sitzung sollte angekündigt werden, wann und wo der Ortstermin stattfindet, ggf. sogar durch Aushang (So auch OLG Saarbrücken, wobei es auf die einzelnen Umstände ankommt).
Allerdings hat das alles auch Grenzen: zum Beispiel muss ein Wohnungsinhaber, in dessen Wohnung ein Ortstermin zum Augenschein stattfindet, nicht zulassen, dass eine Horde Fremder seine Wohnung betritt, hier wird in der Regel ausreichen, dass alle Verfahrensbeteiligten dort sind.
Und genauso bedeutet das Recht auf Öffentlichkeit nicht, dass jeder Zuschauer/Zuhöhrer nun alles haarklein mitbekommt. Ein Zuschauer hat kein Recht auf einen Platz in der ersten Reihe, wenn er in der letzten Reihe sitzt und dort nichts versteht. Und so ist es auch hier wohl: wenn aus Sicherheitsgründen der Platz um das Fahrzeug abgesperrt war und die Zuschauer nicht wirklich mitbekommen haben, was dort geredet oder angeschaut wurde, so dürfte der BGH kein Problem damit haben. Der BGH hat auch beschlossen, dass in der nächsten Sitzung im Gericht kein "Protokoll" oder so etwas verlesen werden muss, was nun beim Ortstermin so geschah, um alle die zu informieren, die nun wissen wollen, was geschah, aber nicht selbst sehen konnten etc. In erster Linie gilt das Recht der Öffentlichkeit den Verfahrensbeteiligten: die müssen anwesend sein dürfen und in der Lage sein, alles zu verfolgen. Das wird hier wohl gegeben sein.
Zur Magie: es gibt nichts, was es nicht gibt. :D