Tussinelda schrieb:welche Notwehr?
Vielleicht hat
@Pusteblume82 auch an diesen Notwehrparagraph gedacht.
§ 33
Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
Quelle:
https://dejure.org/gesetze/StGB/32.htmlLento schrieb:Wie das Stafmaß für die Verfehlungen ist, da hebe ich keine Ahnung.
Das finde ich einen interessanten Punkt. Ich mag Strafzumessung sehr gerne und finde es eigentlich oft relativ leicht. Viele Studenten mögen das ja überhaupt nicht. Aber ich finde im Bereich des Strafrechts, beziehungsweise generell im Recht, ist das schon ein spannendes Thema, wie dann gestraft wird. Oft tippe ich in manchen Fällen auch mit, bevor die jeweiligen Beteiligten ihr Plädoyer halten. Und selbst bei Fällen mit ganz vielen einzelnen Taten kommt dann am Ende oft aufs Monat das gleiche Urteil raus, wie ich getippt habe.
Und in diesem Fall finde ich es auch interessant. Aber der ist so speziell, dass ich es schwierig finde. Dadurch dass der Prozess so lange dauert und die Berichterstattung teilweise unübersichtlich ist und ich nicht die Zeit für intensives verfolgen hatte, fällt es mir schon schwer zu schätzen, wohin die Reise gehen wird.
Rein theoretisch könnte man ja auch noch wegen fahrlässiger Tötung verurteilen. Wobei das im konkreten Fall wahrscheinlich schwierig ist. Denn in dem Moment wo sie geschossen haben, hatten sie ja wahrscheinlich einen Vorsatz. Ob nun in Notwehr oder nicht. Fahrlässige Tötung mit Schusswaffen ist ja eher sowas wie Bubi Scholz oder wenn man vom Hochsitz ausversehen einen Menschen erschießt, obwohl es vermeidbar gewesen wäre.
Und wenn wegen Totschlag verurteilt wird, finde ich es schwierig eine passende Strafe sich vorzustellen.
§ 212
Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
Quelle:
https://dejure.org/gesetze/StGB/212.htmlDa hat man nur den Rahmen von 5-15 Jahren. Und ich kann mir nicht vorstellen, dass von denen jemand 5-7 Jahre ins Gefängnis gehen wird.
Dann gibt es ja aber noch den minder schweren Fall.
§ 213
Minder schwerer Fall des Totschlags
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Quelle:
https://dejure.org/gesetze/StGB/213.htmlGerade diese zweite Variante des minder schweren Falls, könnte gut passen. Da dies oft angenommen wird, wenn so brenzlige Situationen vorliegen, aber keine Notwehr vorliegt und auch der Paragraph 33 nicht mehr greift.
Da hat man dann wieder einen anderen aber wieder weiten Strafrahmen. Würde man im unteren Rahmen bleiben, wäre auch eine Bewährungsstrafe noch möglich. Aber das wirkt unter diesen gesamten Umständen, wenn nicht auf Notwehr erkannt wird, wieder gering. Würde man aber weiter im Strafrahmen gehen, greift wieder bei mir das Gefühl, wie beim 212. Ich kann mir nicht vorstellen, dass da jemand mehrere Jahre ins Gefängnis geht.