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Polizei erschießt 16-Jährigen mit Maschinenpistole

1.681 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Dortmund, 2022, Erschossen ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Polizei erschießt 16-Jährigen mit Maschinenpistole

12.04.2024 um 08:47
@IlluminatiNWO
verstehe ich, in dem Fall wäre es aber doch so, dass die Bedrohungslage dann eben nicht vom Jugendlichen ausging.....sondern eben durch die Polizei......es könnte sich dann nach meinem Verständnis nicht auf eine Bedrohungslage der Polizisten berufen werden, wenn sie diese Lage ausgelöst haben, durch den Befehl des Einsatzes des Pfeffersprays. Wenn ich von "der" schreibe meine ich die Polizei/Einsatzgruppe.


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Polizei erschießt 16-Jährigen mit Maschinenpistole

12.04.2024 um 09:12
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:verstehe ich, in dem Fall wäre es aber doch so, dass die Bedrohungslage dann eben nicht vom Jugendlichen ausging.....sondern eben durch die Polizei......es könnte sich dann nach meinem Verständnis nicht auf eine Bedrohungslage der Polizisten berufen werden, wenn sie diese Lage ausgelöst haben, durch den Befehl des Einsatzes des Pfeffersprays. Wenn ich von "der" schreibe meine ich die Polizei/Einsatzgruppe.
Möchtest du den Polizisten denn absprechem sich durch einen bewaffneten Jugendlichen nicht bedroht gefühlt zu haben?
Ich meine man liest momentan sehr häufig wie schnell jemand zum Opfer eines Messerangreifers werden kann. Es ist eine deutlich Zunahme zu verzeichnen Daher halte ich es für berechtigt, sich seitens der Polizisten bedroht gefühlt zu haben


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Polizei erschießt 16-Jährigen mit Maschinenpistole

12.04.2024 um 09:26
Zitat von IlluminatiNWOIlluminatiNWO schrieb:Klar, aber in Deinem Beispiel ist ja der, der die Notwehr ausgelöst hätte, die gleiche Person, die dann die Schußabgabe vornimmt.

Dies war aber ja in der konkreten Siuation nicht der Fall, wie ein anderer Nutzer weiter oben auch schrieb.
Zitat von AlexaMAlexaM schrieb:Möchtest du den Polizisten denn absprechem sich durch einen bewaffneten Jugendlichen nicht bedroht gefühlt zu haben?
Das macht die rechtliche Bewertung so schwierig.

Die Polizie als Truppe hat hier wahrscheinlich rechtswidrig gehandelt und möglicherweise eine Notwehrsituation des Getöteten ausgelöst. Selbst letzteres ist zweifelhaft, möglicherweise steckt einen Missinterpretation der Situation durch den Schützen vor.

Durch den Umstand, dass die Einzeltruppe aus Individuen besteht, muss erstmal der Einsatz insgesamt gesehen werden. Im 2. Schritt geht es dann um die individuelle Schuld.

Und da wird sich der eine oder andere durchaus auf ein Verbotsirrtum berufen können. Das ändert aber nichts an der rechtlichen Bewertung des Gesamteinsatzes. Der Gesamteinsatz war - so wie es die StA sieht - eine reine Katastrophe und höchstwahrscheinlich unrechtmäßig und das muss in einem Rechtsstaat geklärt werden. Ein Bonus gegenüber der Polizei ist hier Fehl am Platze.


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12.04.2024 um 09:30
Zitat von AlexaMAlexaM schrieb:Möchtest du den Polizisten denn absprechem sich durch einen bewaffneten Jugendlichen nicht bedroht gefühlt zu haben?
könntest Du einfach lesen, was da steht und nicht immer wieder mit Fragen, die Unterstellungen implizieren, ankommen? Danke.


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12.04.2024 um 09:55
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:es ging auch überhaupt nicht um Notwehrprovokation
@Tussinelda
Doch, genau darum geht es. Zum besseren Verständnis für dich: Provokation kommt vom lat. "provocare" und heißt "hervorrufen" oder freier übersetzt: herbeiführen.

Es geht also um die Frage. ob "die Polizisten" ihre eigene Notwehrsituation (vorsätzlich) herbeigeführt haben und deshalb sich nur eingeschränkt auf Notwehr berufen können.

Oder argumentierst du, der Jugendliche hätte in Notwehr gehandelt? Dann sehe ich nicht, wohin diese deine Argumentation führen soll.


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12.04.2024 um 10:02
Zitat von LentoLento schrieb:Durch den Umstand, dass die Einzeltruppe aus Individuen besteht
danke, genau das meinte ich. Jeder Polizist wird in einer Ausnahmesituation unterschiedlich reagieren.

Jeder hat das REcht (auch Polizisten) aus Gefahrensituationen unversehrt wieder herauszukommen. Daher finde ich es schwierig zu beurteilen, ab wann eine Situation eine Notwehrhandlung rechtfertigt. Wir werden sehen, wie das Gericht die Situation einschätzen wird.
Zitat von Sherlock_HSherlock_H schrieb:Oder argumentierst du, der Jugendliche hätte in Notwehr gehandelt?
so wie ich @Tussinelda verstanden habe ist das Zulaufen auf die Polizisten durch den Pfeffersprayeinsatz ausgelöst worden. Er wäre ohne diesen Einsatz, weiterhin dort sitzen geblieben.
Es ist schwierig einzuschätzen, wenn jemand nach dem Einsatz von Pfefferspray immer noch ein Messer in der Hand hält und auf die Polizisten zuläuft binnen Sekunden eine richtige Entscheidung zu treffen., meiner Meinung nach.


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Polizei erschießt 16-Jährigen mit Maschinenpistole

12.04.2024 um 10:18
Zitat von AlexaMAlexaM schrieb:so wie ich @Tussinelda verstanden habe ist das Zulaufen auf die Polizisten durch den Pfeffersprayeinsatz ausgelöst worden. Er wäre ohne diesen Einsatz, weiterhin dort sitzen geblieben.
@AlexaM
Danke für die Erläuterung.

Dieser Zusammenhang besteht wahrscheinlich. Trotzdem spielt die "Vorgeschichte" für die Notwehrsituation, in der sich die Polizisten anschließend befunden haben, meiner Meinung nach keine Rolle, AUSSER es lag vorher eine "Notwehrprovokation" vor. Das ist es, was ich die ganze Zeit versuche, @Tussinelda zu erklären.


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Polizei erschießt 16-Jährigen mit Maschinenpistole

12.04.2024 um 11:03
Zitat von Sherlock_HSherlock_H schrieb:Dieser Zusammenhang besteht wahrscheinlich. Trotzdem spielt die "Vorgeschichte" für die Notwehrsituation, in der sich die Polizisten anschließend befunden haben, meiner Meinung nach keine Rolle, AUSSER es lag vorher eine "Notwehrprovokation" vor. Das ist es, was ich die ganze Zeit versuche, @Tussinelda zu erklären.
es geht schlicht darum, ob der Einsatz der Zwangsmittel rechtswidrig war, wenn dem so war dann - so verstehe ich es - kann die Reaktion die darauf von Mouhamed Dramé folgte als Notwehr gesehen werden....und eine Reaktion auf Notwehr kann ja nicht dann auch auf Notwehr beruhen.


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12.04.2024 um 11:37
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:Die Zwangsmittel wurden ja auch nicht angekündigt
Es bedarf nicht zwangsweise einer Verbalen ankündigung.
Insbesondere bei Sprachbarrieren ist auch die Visuelle - zb. mit dem Zielen des RSG - als ankündigung annehmbar.
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:und was das Ablegen der Waffe betrifft, gibt es unterschiedliche Aussagen von Zeugen vor Gericht.
Nochmal, auch wenn es dir offensichtlich schwer fällt : wenn mehrere Beamte um dich herumstehen legst du deine Waffe ab. Selbst wenn du die sprache nicht verstehst, gebietet dir dies dein gesunder Menschenverstand.
Und das spätere Opfer war durchaus in einem Alter, in welchem ihm dieser Menschenverstand zugetraut werden kann.

Wenn er aufgrund von Psych.AZ. nicht dazu in der Lage war ist dies zwar eine Erklärung dafür, ändert jedoch exakt nichts an der Situation vor Ort.
Und diese war nunmal eine Bedrohungslage durch einen Bewaffeneten.
Bedrohungslage da Bewaffnet und Reagiert nicht auf Ansprache / Präsenz.

Einsatzstichwort war im übrigen ein Suizidversuch und nicht Psych.AZ.
Hier muss zwangweise von einer Eigen und Fremdbedrohung ausgegangen werden

Quelle für das Einstzstichwort: https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/toedliche-polizeischuesse-100.html
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:wie gesagt, wenn die Reaktion als Notwehr gewertet würde, dann kann nicht der, der die Notwehr quasi auslöste plötzlich auch in Notwehr handeln. Wenn mich jemand angreift und ich wehre mich und werde dann vom Angreifer erschossen, dann kann der sich wohl kaum auf Notwehr berufen
Doch selbstverständlich kann sich dann trotzdem auf Notwehr berufen werden.
Relevant ist hierbei die Eskalationsstufe.

Messer = Tödliche Waffe
RZG & Taser = Nicht Tödliche Waffe

Person A trägt sichtbar eine Tödliche Waffe ->
POl setzt Rechtswiedrig (noch nicht festgestellt, aber ich steige für das beispiel mal mit ein) Pfeffer / Taser ein ->
Person A bewegt sich weiterhin mit einer Tödlichen Waffe auf die POL zu ->
POL setzt nun aus Notwehr und zur Gefahrenabwehr (!) die nächst höhere Eskalationsstufe ein

Das Bewaffnete zubewegen auf die Beamten stellt halt keine Notwehr da sondern maximal eine körperliche reaktion. Es gab keinen Grund warum er sich hätte bewaffnet auf die Beamten zu bewegen MÜSSEN.

Nach zwei erfolglosen Taser Einsätzen gab es auch keine Eskalationsstufe vor dem Schusswaffeneinsatz. Es existiert halt defacto nichts dazwischen.


Und selbst WENN die reaktion des getöten aus irgendwelchen gründen als Notwehr gewertet wird, so heißt dies nicht das die Beamten als reaktion darauf nicht ebenfalls aus Notwehr handeln können.

Um dein Beispiel aufzugreifen:
1) Du schlägst mir auf die Nase
2) Ich bin dir Körperlich stark unterlegen(! indikator um aus Notwehr höher zu eskalieren), ziehe als Reaktion darauf ein Messer (Tödliche Waffe) um mich zur wehr zu setzten.
3) Nun bedrohe ich idr. dein Leben da ich durch das ziehen des Messers signalisiere das ich bereit bin dieses einzusetzten. Du ziehst eine Schusswaffe und erschießt mich aus Notwehr da ich drohend mit dem Messer auf dich zugekommen bin.

Du hast zwar die Situation provoziert und eingeleitet, hast dich jedoch erst aus Notwehr mit der Schusswaffe verteidigt, da du um dein eigenes Leben fürchten musstest.
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:na zumindest haben die Ermittlungen dafür gesorgt, dass es zur Anklage wegen unter anderem eines Tötungsdelikts kam. Die Anklage wurde zugelassen.
Das heißt erstmal nur das die Anklage korrekt formuliert war und rechtlich bestand haben kann. Nicht jedoch das diese Inhaltlich richtig ist, die Ermittlungsergnisse umfassend sind etc.
Dafür wird ja Verhandelt.
Zitat von LentoLento schrieb:Ein Bonus gegenüber der Polizei ist hier Fehl am Platze.
Niemand verlang einen Bonus, nur eine Faire - die Extremsituation berücksichtigende - betrachtungsweise.


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Polizei erschießt 16-Jährigen mit Maschinenpistole

12.04.2024 um 11:38
Zitat von Sherlock_HSherlock_H schrieb:Dieser Zusammenhang besteht wahrscheinlich. Trotzdem spielt die "Vorgeschichte" für die Notwehrsituation, in der sich die Polizisten anschließend befunden haben, meiner Meinung nach keine Rolle, AUSSER es lag vorher eine "Notwehrprovokation" vor. Das ist es, was ich die ganze Zeit versuche, @Tussinelda zu erklären.
Das spielt sehr wohl eine Rolle. Wahrscheinlich hat die Truppe insgesamt rechtswidrig gehandelt. Das hat dann zur Folge, dass den Nebenklägern Recht gegeben wird und ihnen entsprechende Entschädigungen von Seiten des Staates zugesprochen werden.

Etwas anderes , und das ist nur ein Teilaspekt, ist dann die individuelle Schuld des einzelnen Teilnehmes der Einsatztruppe. Hier wird dann auch deren subjektive Sicht mitberücksichtigt. Das kann dann zu Schuldsprüchen/Freisprüchen wegen Verbotsirrtum bis zur fahrlässigen Tötung führen, da ist vieles möglich.


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12.04.2024 um 12:05
Zitat von JustreadingJustreading schrieb:Es bedarf nicht zwangsweise einer Verbalen ankündigung.
Beleg? Bei Schusswaffen ein Warnschuss ansonsten.....
Zitat von JustreadingJustreading schrieb:Das Bewaffnete zubewegen auf die Beamten stellt halt keine Notwehr da sondern maximal eine körperliche reaktion. Es gab keinen Grund warum er sich hätte bewaffnet auf die Beamten zu bewegen MÜSSEN.
er konnte sich nirgends anders hin bewegen. So viel dazu. Und seine Reaktion auch wenn, was ich vermute, schlicht um vom Reizgas wegzukommen, aufgrund der unerwarteten Schmerzen was auch immer, bedeutet nicht automatisch Angriff oder ist als solcher auszulegen. Er sollte ja reagieren, deswegen wurde Reizgas verwendet.


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Polizei erschießt 16-Jährigen mit Maschinenpistole

12.04.2024 um 12:09
Der Pfeffersprayeinsatz sollte höchstwahrscheinlich dazu dienen, den Jugendlichen zu entwaffnen. Es stellt sich eben auch die Frage, wenn er tatsächlich der Situation entfliehen wollte weil das Pfefferspray eine Augenreizung verursachte, warum hielt er immer noch das Messer fest in der Hand? Üblicherweise würde man sich doch in die Augen greifen, das Messer somit fallen lassen. Ja ich weiß, jeder reagiert wieder anders, aber das gilt eben auch für die Polizisten.


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12.04.2024 um 12:31
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:Beleg? Bei Schusswaffen ein Warnschuss ansonsten.....
Ach Gottchen, hauptsache immer nachplappern was man so gehört hat hm?

Und den rest Ignorierst du gekonnt?

Quelle für die folgenden Paragraphen ist das UZwG: https://www.gesetze-im-internet.de/uzwg/BJNR001650961.html#:~:text=(1)%20Schußwaffen%20dürfen%20nur%20gebraucht,Waffenwirkung%20gegen%20Sachen%20erreicht%20wird.
Hervorhebungen durch mich.


Also dann fangen wir doch mal an:
§ 12 Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch
(1) Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird.
(2) Der Zweck des Schußwaffengebrauchs darf nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Es ist verboten, zu schießen, wenn durch den Schußwaffengebrauch für die Vollzugsbeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, außer wenn es sich beim Einschreiten gegen eine Menschenmenge (§ 10 Abs. 2) nicht vermeiden läßt.
Könne wir alles abhaken.
Ander Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges wurden erfolglos verwendet.
Und der Angreifer (bewaffnete Person) sollte angriffs und fluchtunfähig gemacht werden, erkennbar durch den zweimaligen Tasereinsatz.
Einsatzzweck des Teasers ist die Temporäre Fluchtunfähigkeit eines subjekts.
§ 13 Androhung

(1) Die Anwendung von Schußwaffen ist anzudrohen. Als Androhung gilt auch die Abgabe eines Warnschusses
Und hier wird es spannend, achtung Augen auf @Tussinelda

Die Anwendung ist Anzudrohen, die Androhung gilt AUCH durch einen Warnschuss.
Heißt aber nicht das dieser zwangweise so anzudrohen ist.

Fühlst du dich bedroht wenn ich eine Waffe auf dich richte? Dann wurde somit angedroht.

Aber schauen wir mal weiter, konkret in das PolG NRW :
§ 61 PolG NRW – Androhung unmittelbaren Zwanges
(1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.
und
(2) Schusswaffen und Handgranaten dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
Quelle: https://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167231,65
Hervorhebung durch mich


Ich hoffe das beendet nun endlich dieses leidige Thema.
Und wenn jetzt einer Anfängt das ein Messer keine Bedrohung für Leib und Leben ist , dann möge dieser sich dringend mal das Waffengesetz anschauen.


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Polizei erschießt 16-Jährigen mit Maschinenpistole

12.04.2024 um 12:50
Nochmal zu dem von @Justreading zitierten Tagesschau-Artikel:
Am 8. August sitzt er zusammengekauert im Hof, ein Küchenmesser auf sich gerichtet. Der Leiter der Jugendhilfeeinrichtung ruft die Polizei.
Quelle: https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/toedliche-polizeischuesse-100.html

Der Leiter der Jugendhilfeeinrichtung hätte sicher nicht die Polizei gerufen, wenn er der Meinung gewesen wäre, die Situation beruhigt sich wieder. Er hat auch keinen Dolmetscher gerufen, sondern eben die Polzei, weil er wohl der Meinung war, hier wäre eine Entwaffnung nötig, um eine Selbstverletzung oder einen Selbstmord zu verhindern.

Man darf annehmen, dass der Leiter der Jugendhilfeeinrichtung, die den Jugendlichen betreute, die Situation besser einschätzen kann als ein kurz vorher am Tatort eingetroffener Einsatzleiter. Es ist also logisch, dass der Einsatzleiter die Einschätzung des Leiters der Jugendhilfeeinrichtung hinsichtlich der Suizidgefahr übernommen hat.

Eine der wichtigsten Aufgaben der Polizei ist es, Gefahrensituationen zu erkennen und diese zu entschärfen (auch Selbstgefährdungssituationen). Das war sicher auch die allgemeine Erwartung an die Polizisten. In diesen Situationen mit einem Bewaffneten ist der erste Schritt immer die Entwaffnung - erst danach kann ein Arzt eine Beruhigungsspritze geben oder der Suizidgefährdete in die Psychiatrie eingewiesen werden.


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12.04.2024 um 12:58
@Justreading
tja, genau das wußte ich alles und hatte ich hier schon verlinkt ;) Der Punkt ist, dass
Zitat von JustreadingJustreading schrieb:Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.
das war hier nicht der Fall. Die Lage war statisch.....ich bin übrigens immer noch beim Reizgas. Beim Schusswaffengebrauch könnte ich es sogar noch verstehen, das passierte ja sooo schnell, da konnte man nicht mal abwarten, ob die Taser Wirkung zeigen würden, da war somit auch keine Möglichkeit zur Warnung, in diesem kurzen Moment......

und das leidige Thema ist Teil des Prozesses, ein relevanter Teil, somit kannst Du das:
Zitat von JustreadingJustreading schrieb:Ich hoffe das beendet nun endlich dieses leidige Thema.
wohl stecken lassen. Was meinst Du denn, warum es zur Anklage kam? Weil alles tippitoppi ablief?
Zitat von Sherlock_HSherlock_H schrieb:Eine der wichtigsten Aufgaben der Polizei ist es, Gefahrensituationen zu erkennen und diese zu entschärfen (auch Selbstgefährdungssituationen).
er saß da und tat nichts und das seit geraumer Zeit.


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Polizei erschießt 16-Jährigen mit Maschinenpistole

12.04.2024 um 13:24
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:Weil alles tippitoppi ablief?
Auch wenn hier vielleicht jemand mitliest, der denkt, dass es "tippitoppi" lief oder sogar denkt, super gelaufen....der Anteil derer, die hier mitschreiben wissen ziemlich sicher, dass es nicht "tiptop" lief. Also, wem/was nützt dieser gehaltvolle Beitrag?


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Polizei erschießt 16-Jährigen mit Maschinenpistole

12.04.2024 um 13:30
Zitat von SchängelSchängel schrieb:der Anteil derer, die hier mitschreiben wissen ziemlich sicher, dass es nicht "tiptop" lief
100% ! Danke fürs klarstellen !
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:Die Lage war statisch
Das ändert doch aber absolut nicht daran das es eine akute Bedrohungslage im öffentlichen Raum, mit einer Tödlichen Waffe war.

Holy moly warum ist das so schwer zu verstehen ?
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:ich bin übrigens immer noch beim Reizgas.
Jo , Zwangsmittel. Pack das Messer weg , sonst brennt es.


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12.04.2024 um 13:44
@Justreading
Wenn das so klar wäre, warum dann die Anklagen? Erkläre das doch mal bitte. Der Einsatzleiter zum Beispiel Anstiftung zu Körperverletzung
Beitrag von Tussinelda (Seite 60)
Bitte dort nachlesen.

@Schängel
Ich hatte eine Frage gestellt auf die Anklage bezogen. Sein Beitrag ist unnötiger Spam mMn


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Polizei erschießt 16-Jährigen mit Maschinenpistole

12.04.2024 um 13:49
Zitat von JustreadingJustreading schrieb:Ander Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges wurden erfolglos verwendet.
Nein, das ist eben noch nicht klar.
Es lag kaum Zeit zwischen den anderen Maßnahmen und den Schüssen.
Es wurde nicht ohne Grund die Anklage zugelassen.
Zitat von JustreadingJustreading schrieb:Ich hoffe das beendet nun endlich dieses leidige Thema.
Durchaus nicht.

Und es wäre fein, wenn du bei deinen Beiträgen etwas mehr Respekt gegenüber anderen Diskussionsteilnehmer:innen erkennen lassen würdest.
Sowas hier
Zitat von JustreadingJustreading schrieb:Ach Gottchen, hauptsache immer nachplappern was man so gehört hat hm
ist unnötig und bringt die Diskussion inhaltlich auch nicht voran.


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Polizei erschießt 16-Jährigen mit Maschinenpistole

12.04.2024 um 14:42
Zitat von fischersfritzifischersfritzi schrieb:Nein, das ist eben noch nicht klar.
Entschuldige bitte aber inwiefern ist das nicht klar?
Ich frage mich durchaus ob sich die Zweckbestimmungen und Wirkweisen verschiedener Einsatzmittel überhaupt verinnerlicht wurden, bevor solche Behauptungen aufgestellt wurden.

Ein Pfefferspray wirkt sofort und soll eine Person oder Personengruppe temporär außer Gefecht setzten.
Verschiedene Einflüsse wie Alkohol oder auch zb. BTM verkürzen oder aber verhindern die Wirkentfaltung vollständig.

Ein EIG wie ein Taser wirkt ebenfalls SOFORT und soll einen vollständigen Bewegungskontrollverlust hervorrufen.
Auch hier können verschiedene Faktoren die Wirkweise beeinflussen.

Da benötigt es eben nicht längere Zeit um abzuschätzen ob die Wirkung einsetzt oder eben nicht.
Zitat von fischersfritzifischersfritzi schrieb:Es wurde nicht ohne Grund die Anklage zugelassen.
Bei allem Respekt, eine Anklage wird vom Gericht bei entsprechender Rechtsformulierung & bei einem ausreichenden Tatverdacht zugelassen.
Dies heißt - zum Glück ! - noch lange nicht das die Anklage berechtigt, teilberechtigt oder sonst was ist.
Ein Tatverdacht ist erstmal nur ein Verdacht und mehr nicht.
Zitat von fischersfritzifischersfritzi schrieb:Und es wäre fein, wenn du bei deinen Beiträgen etwas mehr Respekt gegenüber anderen Diskussionsteilnehmer:innen erkennen lassen würdest.
Hast du völlig recht mit.
An der Stelle musst du jedoch durchaus auch andere User hier in den regress nehmen, denn Unwahre, Falsche oder aber Politisch Motivierte Behauptungen sind ebensowenig hilfreich.
Das selbe gilt für Cop Bashing.
Entschuldige aber es ist nunmal auch ein "wie es in den Wald hineinruft..."
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:Wenn das so klar wäre, warum dann die Anklagen? Erkläre das doch mal bitte. Der Einsatzleiter zum Beispiel Anstiftung zu Körperverletzung
Angeklagt sind:
1x Totschlag
3x Körperverletzung
1x Anstiftung zur Körperverletzung

Die Körperverletzung wird sich auf das Reizgas beziehen, sowie auf den Taser.
1x Körperverletzung müsste somit fallen gelassen werden , warscheinlich war zum Anklagezeitpunkt unbekannt welcher der beiden Taser traf, daher aus vorsroge die Anklage.
Die Anstiftung betrifft ebenfalls das Pfefferspray.

Das der Befehl und die Durchführung vom Pfeffer potentiell nicht angemessen war habe ich ja oben bereits geschrieben.

Es bleibt somit 1x Totschlag für die Schussabgabe welche Angeklagt ist.

Und ganz offen, mach dir gerne einen Screenshot davon. Wenn der Schussabgebende Beamte für Totschlag zu einer Haftstrafe verurteilt wird welche nicht Bewährungsfähig ist , spende ich 500€ an eine Tierschutzorganisation oder Opferhilfeorganisation deiner Wahl mit deinem Nickname im Verwendungszweck.

Nochmal: Ich finde es absolut gut und richtig das nach einer Tödlichen Schussabgabe ein Szenario Gerichtlich vollständig durchleuchtet wird. Polizeigewalt ist ein reales Thema, das spreche ich auch absolut nicht runter.


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