Tussinelda schrieb:Die Zwangsmittel wurden ja auch nicht angekündigt
Es bedarf nicht zwangsweise einer Verbalen ankündigung.
Insbesondere bei Sprachbarrieren ist auch die Visuelle - zb. mit dem Zielen des RSG - als ankündigung annehmbar.
Tussinelda schrieb:und was das Ablegen der Waffe betrifft, gibt es unterschiedliche Aussagen von Zeugen vor Gericht.
Nochmal, auch wenn es dir offensichtlich schwer fällt : wenn mehrere Beamte um dich herumstehen legst du deine Waffe ab. Selbst wenn du die sprache nicht verstehst, gebietet dir dies dein gesunder Menschenverstand.
Und das spätere Opfer war durchaus in einem Alter, in welchem ihm dieser Menschenverstand zugetraut werden kann.
Wenn er aufgrund von Psych.AZ. nicht dazu in der Lage war ist dies zwar eine Erklärung dafür, ändert jedoch exakt nichts an der Situation vor Ort.
Und diese war nunmal eine Bedrohungslage durch einen Bewaffeneten.
Bedrohungslage da Bewaffnet und Reagiert nicht auf Ansprache / Präsenz.
Einsatzstichwort war im übrigen ein Suizidversuch und nicht Psych.AZ.
Hier muss zwangweise von einer Eigen und Fremdbedrohung ausgegangen werden
Quelle für das Einstzstichwort:
https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/toedliche-polizeischuesse-100.htmlTussinelda schrieb:wie gesagt, wenn die Reaktion als Notwehr gewertet würde, dann kann nicht der, der die Notwehr quasi auslöste plötzlich auch in Notwehr handeln. Wenn mich jemand angreift und ich wehre mich und werde dann vom Angreifer erschossen, dann kann der sich wohl kaum auf Notwehr berufen
Doch selbstverständlich kann sich dann trotzdem auf Notwehr berufen werden.
Relevant ist hierbei die Eskalationsstufe.
Messer = Tödliche Waffe
RZG & Taser = Nicht Tödliche Waffe
Person A trägt sichtbar eine Tödliche Waffe ->
POl setzt Rechtswiedrig (noch nicht festgestellt, aber ich steige für das beispiel mal mit ein) Pfeffer / Taser ein ->
Person A bewegt sich weiterhin mit einer Tödlichen Waffe auf die POL zu ->
POL setzt nun aus Notwehr und zur Gefahrenabwehr (!) die nächst höhere Eskalationsstufe ein
Das Bewaffnete zubewegen auf die Beamten stellt halt keine Notwehr da sondern maximal eine körperliche reaktion. Es gab keinen Grund warum er sich hätte bewaffnet auf die Beamten zu bewegen MÜSSEN.
Nach zwei erfolglosen Taser Einsätzen gab es auch keine Eskalationsstufe vor dem Schusswaffeneinsatz. Es existiert halt defacto nichts dazwischen.
Und selbst WENN die reaktion des getöten aus irgendwelchen gründen als Notwehr gewertet wird, so heißt dies nicht das die Beamten als reaktion darauf nicht ebenfalls aus Notwehr handeln können.
Um dein Beispiel aufzugreifen:
1) Du schlägst mir auf die Nase
2) Ich bin dir Körperlich stark unterlegen(! indikator um aus Notwehr höher zu eskalieren), ziehe als Reaktion darauf ein Messer (Tödliche Waffe) um mich zur wehr zu setzten.
3) Nun bedrohe ich idr. dein Leben da ich durch das ziehen des Messers signalisiere das ich bereit bin dieses einzusetzten. Du ziehst eine Schusswaffe und erschießt mich aus Notwehr da ich drohend mit dem Messer auf dich zugekommen bin.
Du hast zwar die Situation provoziert und eingeleitet, hast dich jedoch erst aus Notwehr mit der Schusswaffe verteidigt, da du um dein eigenes Leben fürchten musstest.
Tussinelda schrieb:na zumindest haben die Ermittlungen dafür gesorgt, dass es zur Anklage wegen unter anderem eines Tötungsdelikts kam. Die Anklage wurde zugelassen.
Das heißt erstmal nur das die Anklage korrekt formuliert war und rechtlich bestand haben kann. Nicht jedoch das diese Inhaltlich richtig ist, die Ermittlungsergnisse umfassend sind etc.
Dafür wird ja Verhandelt.
Lento schrieb:Ein Bonus gegenüber der Polizei ist hier Fehl am Platze.
Niemand verlang einen Bonus, nur eine Faire - die Extremsituation berücksichtigende - betrachtungsweise.