chipie schrieb:Im Klartext: den § 56c versteh ich nicht ganz. Insbesondere, ob dies zutrifft:
Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1
Na ja, 56c sagt in einfach Worten (für mich so zu verstehen), dass das Gericht jemandem, dem eine Bewährung genehmigt wurde, Weisungen (also Anordnungen, die auch Folge zu leisten sind) erteilt werden können. Welche das sind/sein können, siehe 56c. Also wie sich jemand genau zu verhalten und wie nicht. Was darf er, was muss er sogar tun und was darf er nicht tun bspw. und usw. Bestimmte Handlungen (Tuns, aber auch Unterlassungen) aber auch nur den reinen Besitz von Gegenständen betreffend.
Richter haben ja Anordnungs- bzw. Weisungsrecht. Können also Vorschriften machen, Weisungen erteilen.
Das Ganze aber nur im Rahmen des Zumutbaren für den jeweils Betreffenden (also auf den konkreten Einzelfall bezogen) auf Bewährung. Das geht auch ausdrücklich aus 56c hervor.
Und was das angeht, da könnte ich mir (allgemein erst mal) vorstellen, dass es da auch zu unterschiedlichen Ansichten Seitens Polizei bspw. und Gericht kommen kann. Was für den einen (Polizei bspw.) noch zumutbar und auch angemessen erscheint - sieht der nächste (ein Gericht/Richter) nicht so und kann danach natürlich wegen der Unabhängigkeit des Gerichts/des Richters für sich so entscheiden.
Und Absatz 3 Nr. 1 besagt nur, dass Nr. 1 und Nr. 2 nur in Zustimmung des Verurteilten oder desjenigen auf Bewährung erfolgen darf. Also nicht ohne sein Einverständnis.
Und Abs 4. liest sich auch eindeutig - birgt aber auch Gefahren der Fehleinschätzung natürlich. Da lohnt es vielleicht für die Zukunft grundsätzlich mehr es davon unabhängig zu machen und immer bestimmte Weisungen auszusprechen, an die sich einer auf Bewährung zu halten hat, was dann natürlich auch kontrolliert werden muss/sollte. Wird aber auch da in der Zukunft immer auf den Einzelfall ankommen müssen, denke ich mir mal.