Lebenundnebel schrieb:denke, es hängt davon ab, was die Todesursache gewesen ist und wie es dazu kam. Aber das wird noch etwas dauern, bis man hier mehr weiß. Objektiv wird der Nachweis wohl gelingen, subjektiv vielleicht auch - aber alles bejaht und Vorsatz angenommen, dann kommt ja noch das Schuldelement. Und hier wird sich zeigen, wie schuldfähig der mutmaßliche Täter ist, bei dem Lebenslauf (nach allem, was wir bisher wissen). Da gibt es ja in die eine oder andere Richtung gelegentlich Überraschungen.
Ah, warte mal; Möchtest du eventuell andeuten und dafür wäre natürlich auch die subjektive Tatbestandsseite entscheidend, ob hier unabhängig objektiver Merkmale vielleicht auch nur eine Fahrlässigkeit seitens des TV hinsichtlich der Tötung - oder ein Vorsatz nur auf eine Tat gegen den Leib möglich sein könnte, sodass es zumindest im Falle der Tötung entweder eine fahrlässige Tötung oder auch eine KV mit oder ohne in Tateinheit eines Sexualdelikts mit Todesfolge, die, also der Tod, nicht mehr beabsichtigt gewesen ist/sein könnte?
Könnte auch sein. Die Verbringung der Leiche könnte man dem TV dann auch nicht mehr als Verdeckungsabsicht (ein Mordmerkmal) auslegen. Wäre auch keine Strafvereitlung. Ein Täter darf natürlich seine Spuren verwischen ohne extra dafür belangt zu werden. War doch so oder?
Möglich ist aber auch Totschlag - sollte die StA nur einen Tötungsvorsatz (reicht auch schon in bedingter Vorsatzform) dem Gericht irgendwie glaubhaft nachweisen können - und sei es nur, weil man dies mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne berechtigte Zweifel annehmen könnte - aber sich spezielle Mordmerkmale einschließlich niederer Beweggründe nicht ausreichend genug nachweisen lassen würden.
Und zur Schuldfähigkeit hast du auch recht. Auch da wird man abwarten müssen. Ob voll Schuldfähig, nur bedingt oder schuldunfähig. Wichtig ist hierbei vor allem der Zustand während der Tat und in wie weit da ein Täter sein Handeln einschätzen konnte.
An letztes glaube ich übrigens nicht. Also an eine volle Schuldunfähigkeit. Stellt man die Schuldfähigkeit nicht auch recht schnell fest oder erst später oder gibt es da keinen bestimmten Zeitpunkt?
Natürlich wahrscheinlich so früh wie möglich oder, denn die Schuldfähigkeitsfrage ist ja auch für die Anklageerhebung (oder je bei Schuldunfähigkeit auch nicht) später wichtig.