emz schrieb:Entscheidend ist das doch erst, wenn die Ermittlungen abgeschlossen und die Anklage fertiggestellt wurde.
Richtig. Und für diesen Fall ist § 147
Abs. 1 StPO gedacht.
Das Gericht bekommt nicht sämtliche Ermittlungsakten samt Spurenakten zu sehen, warum auch. Wenn die StA zehn verschiedene Tatverdächtige hatte, aber letztlich nur einen davon anklagt und das Ermittlungsverfahren gegen die anderen neun einstellt, kriegt das Gericht die Ermittlungsakten betreffend die nicht angeklagten neun im Regelfall überhaupt nicht zu sehen, warum auch.
Das Gericht befasst sich nur mit denen, die am Ende wirklich angeklagt sind. Und für diese Angeklagten bzw. deren Verteidiger ist § 147 Abs. 1 StPO gedacht. Dieser Verteidiger soll Einsicht in alles haben, was die StA mit der Anklage dem Gericht vorlegt.
Weshalb die meisten Verteidiger ja auch erst Akteneinsicht wollen, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind und alles auf dem Tisch liegt, was die StA hat.