Tödlicher Angriff auf dem Königsplatz in Augsburg
19.12.2019 um 15:00trailhamster schrieb:Andante schrieb:Ist das zufällig darauf begründet bzw. zurückzuführen, dass die Ehre grundsätzlich ein schützenswertes- und ebenso ein verteidigungswürdiges Rechtsgut ist?
Ob, sofern beim Täter überhaupt vorhanden und nachweisbar, ein Motiv "Herstellung der Ehre" ohne weiteres als niedriger Beweggrund im Sinne von § 211 StGB angesehen werden kann, ist sehr die Frage.
Sowas gilt bei einigen Gerichten eigentlich eher als strafmindernder Faktor.
Ich möchte hier sicherlich nicht behaupten, dass hier Notwehr beim Haupttäter vorgelegen hat. Nein! Der Schlag bleibt nach aktuellem Kenntnisstand ungerechtfertigt und wäre zudem so oder so unverhältnismäßig gewesen, wenn man die Rechtsgüterabwegung ganz genau nehmen würde. Die Ehre wiegt niedriger als Leib und Leben, die höchsten Rechtsgüter, die es gibt. Hier wäre ein angemessenes Reagieren (Verteidigen) besser gewesen, aber garantiert kein Schlag gegen den Kopf.
Aber zumindest unter diesem Hintergrund könnte ich mir das bzgl. der Strafmilderung (zu Gunsten des Täters bei der Strafzumessung) vorstellen, wenn der Täter zumindest geglaubt hat seine Ehre wieder herstellen zu müssen, obwohl es gar nicht nötig gewesen wäre noch dazu auch total unverhältnismäßig gewesen ist - das Wie.