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Tödlicher Angriff auf dem Königsplatz in Augsburg

1.353 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Weihnachtsmarkt, Augsburg, Feuerwehrmann ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Tödlicher Angriff auf dem Königsplatz in Augsburg

10.01.2020 um 14:10
Zitat von Sojus73Sojus73 schrieb:Ah, danke. Ok, das ist das was ich wissen wollte, bin juristischer Laie. Dann würde ja eigentlich nichts dagegen sprechen den Video als Ganzes zur Verfügung zu stellen. Ich fände das dann sogar gut. Wie will man den Video denn sonst genau analysieren? Zeitlupe, Gutacher, etc.
Ich bin auch nur juristische Laie ;)

Nur geht es halt nicht darum, was wir für gut erachten würden, sondern was im Gesetz steht:
Zitat von emzemz schrieb:Hier ein Blick ins Gesetz: https://dejure.org/gesetze/StPO/147.html

§ 147 - Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.
Da müssen halt die Anwälte ein bisserl warten, bis die Ermittlungen abgeschlossen sind und die Anklage steht, dann bekommen sie ja alles geliefert. Bis dahin müssen sie eben ihren Allerwertesten schon selbst zur Polizei bemühen. Die StA betreibt keinen Lieferservice.


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Tödlicher Angriff auf dem Königsplatz in Augsburg

10.01.2020 um 14:14
Zitat von emzemz schrieb:Bis dahin müssen sie eben ihren Allerwertesten schon selbst zur Polizei bemühen. Die StA betreibt keinen Lieferservice.
Der Grund dafür ist sicherlich nicht, dass die StA keinen Lieferservice für Mandantenanwälte betreibt.

die rechtliche Regelung liegt darin begründet, dass vor dem GEsetz jede/r gleich ist.

das Beweismaterial (Messer, Video) gehört eben nicht einmal iin die Hand des Strafverteidigers, und einmal nicht. Auch nicht mit DNA kontaminierte Beweismittel etc.
Was beim Messer als Tatwaffe oder anderen Beweismitteln eigentlich jedem einleuchtet, ist auch beim Beweismittel Video so zu handhaben.


meine Laienmeinung


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Tödlicher Angriff auf dem Königsplatz in Augsburg

10.01.2020 um 14:14
Zitat von SeidenraupeSeidenraupe schrieb:wenn ein Mensch mit einem Messer erstochen wird, plädierst du dann auch dafür, dass der Verteidiger das Messer (das Beweismaterial) erhält, um es eingehend zu analysieren?
Ein Videomitschnitt von Überwachungskameras ist nun aber auch keine mutmaßliche Tatwaffe an der Spuren beschädigt, verändert oder beseitigt werden könnten. ;)


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Tödlicher Angriff auf dem Königsplatz in Augsburg

10.01.2020 um 14:15
@Bone02943
es geht um die gleiche Behandlung ALLER Beweismittel.

so schwer ist das sicher nicht zu verstehen, oder?


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Tödlicher Angriff auf dem Königsplatz in Augsburg

10.01.2020 um 14:17
@Seidenraupe

Rein rechtlich sicher nicht. Dein Beispiel ist aber dennoch unnötig. Denn eine Kopie der Videoaufnahmen kann keine Beweismittel beschädigen.


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Tödlicher Angriff auf dem Königsplatz in Augsburg

10.01.2020 um 14:29
Zitat von emzemz schrieb:Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.
Messer, Hammer, Kochtopf etc. Gehe ich nach Gesetz, dann fallen mir für mich auch potentielle Tatwaffen unter Beweisstücke, die sicherlich von der Verteidigung begutachtet werden dürfen.
Selbstverständlich nicht mit zum nach Hause nehmen gedacht. Logisch oder? Das Beweismittel sollte selbstverständlich so erhalten bleiben, dass es beweiskräftig genug ist/bleibt. Nichts da mit Verschwinden lassen und/oder DNA Spuren unbrauchbar machen.


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Tödlicher Angriff auf dem Königsplatz in Augsburg

10.01.2020 um 14:56
Das ist doch, auch etwa im Zivilprozess, ein uralter Hut, dass Anwälte immer Akteneinsicht dadurch haben wollen, dass ihnen alle Akten ins Büro gesandt werden etc. Akteneinsicht heißt aber nicht Aktenversendung ins Büro. Grundsätzlich müssen Anwälte Akteneinsicht dort nehmen, wo die Akten verwahrt werden und können sich dort (kostenpflichtig) Kopien fertigen lassen. Gerichte und StA können nicht sämtliche Originalakten ständig durch die Gegend schicken, sie werden ja auch zur Bearbeitung gebraucht. Eine Verpflichtung, jedes Mal komplette Aktenkopien zu fertigen und diese (kostenlos) Anwälten zu überlassen, besteht nicht, dafür wäre auch gar kein Personal vorhanden.

@emz hat recht mit dem Verweis auf § 147 StPO, wo das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers geregelt ist. Da hier das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, gilt § 147 Abs. 2 StPO, wonach dem Verteiger aus bestimmten Gründen teilweise das Einsichtsrecht verweigert werden kann, wenn der Untersuchungszweck gefährdet ist:
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 147 Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.



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Tödlicher Angriff auf dem Königsplatz in Augsburg

10.01.2020 um 15:42
PS: Videos von Überwachungskameras und Amateurvideos sind in diesem Fall "amtlich verwahrte Beweisgegenstände" im Sinne von § 147 Abs. 2 Satz ZPO. Eine Besichtigung (an der Verwahrstelle) ist dem Verteidiger danach gestattet. Anspruch auf Überlassung von Kopien besteht grundsätzlich ebensowenig wie auf generelle Übersendung von kompletten Aktenkopien.


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Tödlicher Angriff auf dem Königsplatz in Augsburg

10.01.2020 um 15:48
@Andante

Grundsätzlich, oder wird das von Fall zu Fall unterschiedlich gehandhabt? Der Anwalt bezeichnet es ja als "höchst ungewöhnlich" die Videos nur bei der Polizei sichten zu dürfen.
Kann natürlich auch sein der Anwalt hat selber keine Ahnung davon, oder will anderweitig versuchen Druck auszuüben.


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Tödlicher Angriff auf dem Königsplatz in Augsburg

10.01.2020 um 15:55
@Bone02943

Aber er würde es wahrscheinlich nicht "höchst ungewöhnlich" finden, wenn er in einem noch laufenden Ermittlungsverfahren die Papierakten am Verwahrort ansehen müsste. Wie gesagt besteht ein Akteneinsichtsrecht, nicht ein Aktenversendungsanspruch. Das gilt eben auch für Beweisgegenstände.


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Tödlicher Angriff auf dem Königsplatz in Augsburg

10.01.2020 um 16:08
PPS: Gerade gefunden:
Bei der Besichtigung von Beweisgegenstände darf der Verteidiger Aufzeichnungen und Lichtbilder machen oder Sachverständige hinzuziehen. Die Besichtigung von Tonband-, Video- oder Filmaufnahmen erfolgt dabei in der Weise, dass der Verteidiger sie sich – auch mehrmals – vorspielen lässt. Wenn das zur Informationsvermittlung nicht ausreichend ist, hat er einen Anspruch auf Herstellung einer amtlich gefertigten Kopie des Video- oder Tonbandes oder des Films, ggf. muss er selber dafür eine Leerkassette bereitstellen (vg. LG Bonn StV 1995, 632)
Das heißt also, dass der Verteidiger sich zunächst zur Besichtigung an die Verwahrstelle begeben und sich Film- oder Tonaufnahmen vorspielen lassen muss.
Ein Anspruch auf sofortige Überlassung von Kopien besteht nicht.


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Tödlicher Angriff auf dem Königsplatz in Augsburg

10.01.2020 um 16:13
Aber es besteht ein Anspruch auf eine Kopie, wenn das Vorspielen bei der Polizei zur Informationsvermittlung nicht ausreichend ist.(was auch immer das nun bedeutet)
Also kann man festhalten, dass ein Anwalt schon das Recht auf eine Kopie hat. Ob es heute noch eine Leerkassette sein muss, oder doch schon ein USB-Stick, ist ja mal dahingestellt.

Ist halt fraglich wem es obligt zu entscheiden, ob die Informationsvermittlung ausreichend ist.


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Tödlicher Angriff auf dem Königsplatz in Augsburg

10.01.2020 um 16:24
@Bone02943

Ja, aber erst mal muss nun mal der Verteidiger zur Verwahrstelle. Wer weiß, vielleicht stellt er ja nach zweimal Vorspielen fest, dass er keine Kopie braucht....
Dann war alles mal wieder ein Sturm im Wasserglas. Aber die Medien hatten was zu melden, und man bleibt im Gespräch.


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Tödlicher Angriff auf dem Königsplatz in Augsburg

10.01.2020 um 16:32
Um es noch mal ganz klar zu machen: Die Behörden verhalten sich richtig, wenn sie die Verteidiger erst mal auf die Besichtigung an der Verwahrstelle verweisen.

Sollten die Verteidiger derlei nicht wollen und sogleich eine Kopie verlangen, sollten sie § 147 Abs. 2 StPO noch mal lesen anstatt sich gleich bei den Medien zu beschweren.


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Tödlicher Angriff auf dem Königsplatz in Augsburg

10.01.2020 um 16:37
Zitat von AndanteAndante schrieb:Sollten die Verteidiger derlei nicht wollen und sogleich eine Kopie verlangen, sollten sie § 147 Abs. 2 StPO noch mal lesen anstatt sich gleich bei den Medien zu beschweren.
Na ja nun. Wenn der Anwalt dann Vor-Ort sowieso eine Kopie verlangen kann und dann auch bekommt, ist es doch für alle Beteiligten mit weniger Aufwand verbunden eine Kopie auf einen USB Stick zu ziehen und dem Anwalt zukommen zu lassen.


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Tödlicher Angriff auf dem Königsplatz in Augsburg

10.01.2020 um 16:38
Zitat von Sojus73Sojus73 schrieb:Na ja nun. Wenn der Anwalt dann Vor-Ort sowieso eine Kopie verlangen kann und dann auch bekommt, ist es doch für alle Beteiligten mit weniger Aufwand verbunden eine Kopie auf einen USB Stick zu ziehen und dem Anwalt zukommen zu lassen.
was soll man auf soviel Faktenresistenz antworten


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Tödlicher Angriff auf dem Königsplatz in Augsburg

10.01.2020 um 16:57
@Andante

Alles richtig, doch dann ist die Aussage der Staatsanwaltschaft auch nicht ganz korrekt.
Die Staatsanwaltschaft sagte auf Anfrage der Zeitung, die Verteidiger erhielten in nicht abgeschlossenen Verfahren die Möglichkeit, Beweismittel bei der Polizei zu sehen. Dies sei die normale Regelung.
Beitrag von Seidenraupe (Seite 53)

Denn zumindest wäre es ja möglich, dass Verteidiger eben doch Videokopien bekommen können. Ich weiß halt nicht ob und wie oft die Verteidiger nun schon ihr Recht davon gebrauch machten, die Videos bei der Polizei einzusehen.
Evtl. ist das ja schon mehrmals passiert und Kopien werden trotzdem verweigert. Dann könnte ich die "Aufregung" der Verteidiger schon verstehen.
Wobei ich halt nicht weiß wer entscheidet, ob die Informationsvermittlung ausreichend ist, oder nicht. Aber daher wurde wohl auch ein Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung gestellt.


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Tödlicher Angriff auf dem Königsplatz in Augsburg

10.01.2020 um 17:08
Zitat von Bone02943Bone02943 schrieb:Wobei ich halt nicht weiß wer entscheidet, ob die Informationsvermittlung ausreichend ist, oder nicht. Aber daher wurde wohl auch ein Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung gestellt.
Obwohl Nichtjurist und in dem Fall nicht sehr bewandert und als jemand der persönlich sehr sehr wenig für solche Leute wie die Verdächtigen übrig hat (eigene Erfahrungen), prognostiziere ich mal, dass die Anwälte das Video zur Verfügung gestellt bekommen. Das kann doch gar nicht anders sein. Dann dauert es halt ein paar Tage länger. Ich persönlich glaube es geht hier um was ganz anderes: Es geht m.E. um die Deutungshoheit in diesem Fall. Die versucht man von der einen und von der anderen Seite für sich zu beanspruchen bzw. möglichst lange in seinem Sinne aufrechtzuerhalten.


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Tödlicher Angriff auf dem Königsplatz in Augsburg

10.01.2020 um 17:35
Zitat von Sojus73Sojus73 schrieb:Es geht m.E. um die Deutungshoheit in diesem Fall. Die versucht man von der einen und von der anderen Seite für sich zu beanspruchen bzw. möglichst lange in seinem Sinne aufrechtzuerhalten.
Wenn einer in einem Strafverfahren sowas wie die "Deutungshoheit" hat, dann wohl eindeutig die Staatsanwaltschaft. Denn die ermittelt in beide Richtungen, trägt also alles zusammen, was gegen die Verdächtigen spricht, aber auch was für sie spricht. Das ändert sich erst beim Prozess. Dann vertritt sie nur noch die Seite, die gegen die Beschuldigten spricht.

Anwälte sind jedoch nur für die Verteidigung zuständig, tragen also nichts zu einer Anklage bei.


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Tödlicher Angriff auf dem Königsplatz in Augsburg

10.01.2020 um 17:42
Zitat von emzemz schrieb:Wenn einer in einem Strafverfahren sowas wie die "Deutungshoheit" hat, dann wohl eindeutig die Staatsanwaltschaft. Denn die ermittelt in beide Richtungen, trägt also alles zusammen, was gegen die Verdächtigen spricht, aber auch was für sie spricht.
So sollte es idealerweise sein. Ist es aber in der Regel nicht - behaupte ich. In den - zugegeben - wenigen Fällen aus meiner Umgebung / Bekanntschaft - hat der Staatsanwalt wenig bis gar nichts ermittelt was "für den Verdächtigen" gesprochen hat - obwohl ein paar Dinge meiner Meinung nach offensichtlich waren. Aber vielleicht kann @Andante hier ein paar Erfahrungswerte aus der Praxis liefern.


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