Wo ist Rebecca Reusch?
08.03.2019 um 13:32Es wäre hier mithin auch sehr hilfreich, die Ermittlungsarbeit und insbesondere die rechtlichen Feststellungen nicht ständig zu ignorieren.
Denn die Ermittlungsbehörden haben hier sehr viel mehr Informationen, als hier ständig angenommen wird.
Selbst ein Laie könnte hier mal den § 112 Abs.1 StPO lesen und einmal still sich selbst fragen, warum der Richter wohl einen dringenden Tatverdacht angenommen hat:
Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat
Damit liegen der Ermittlungsbehörde, also der StA Berlin, ausreichende Tatsachenbeweise vor, welche eine große Wahrscheinlichkeit der Strafbarkeit des TV annehmen lassen. Und da wegen eines Tötungsdelikts ermittelt wird, braucht es natürlich nicht einmal eines Haftgrundes.
Bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts tritt der Haftrichter in eine freie Beweiswürdigung des von den Ermittlungsbehörden zusammengetragenen Tatsachenmaterials ein und entscheidet hiernach, ob der Beschuldigte mit großer Wahrscheinlichkeit die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat (KK-StPO/Graf StPO § 112 Rn. 3-8)
Das Schweigen des Beschuldigten darf ihm ebenso wie beim Urteil nicht angelastet werden.
Denn die Ermittlungsbehörden haben hier sehr viel mehr Informationen, als hier ständig angenommen wird.
Selbst ein Laie könnte hier mal den § 112 Abs.1 StPO lesen und einmal still sich selbst fragen, warum der Richter wohl einen dringenden Tatverdacht angenommen hat:
Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat
Damit liegen der Ermittlungsbehörde, also der StA Berlin, ausreichende Tatsachenbeweise vor, welche eine große Wahrscheinlichkeit der Strafbarkeit des TV annehmen lassen. Und da wegen eines Tötungsdelikts ermittelt wird, braucht es natürlich nicht einmal eines Haftgrundes.
Bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts tritt der Haftrichter in eine freie Beweiswürdigung des von den Ermittlungsbehörden zusammengetragenen Tatsachenmaterials ein und entscheidet hiernach, ob der Beschuldigte mit großer Wahrscheinlichkeit die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat (KK-StPO/Graf StPO § 112 Rn. 3-8)
Das Schweigen des Beschuldigten darf ihm ebenso wie beim Urteil nicht angelastet werden.