Meine Güte, was hier auf den letzten Seiten los war.
Wichtig ist nur, dass immer noch zureichende tatsächliche Anhaltspunkte gegenüber F vorliegen und das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Ermittlungsstand ist der selbe wie zu Beginn des Ermittlungsverfahrens, obwohl das Ermittlungsverfahren selbstverständlich nicht mehr am Anfang steht.
F ist und bleibt einer Tat verdächtig und da das Ermittlungsverfahren gegen ihn auch noch nicht eingestellt worden ist, bleibt er natürlich auch offiziell Beschuldigter einer Tat.
sooma schrieb:Solche "Deals" sind wohl eher nicht zulässig.
Das ist richtig, wenn
1Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. 2Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. 3Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.https://dejure.org/gesetze/StPO/136a.htmlDie Behörden dürfen ihm nur Strafmilderung oder eine Nicht-Verfolgung von anderen begangenen Straftaten (Einstellung wegen Geringfügigkeit beispielsweise) schmackhaft machen, so lange dies unsere Gesetze vorsehen, wie beispielsweis § 153 StPO oder § 49 des StGB, und für den jeweiligen Fall auch in Betracht kommen können.
Ps. (Nur hypothetisch zu verstehen)
Sollte der TV mehrere unterschiedliche Straftatbestände durch verschiedene Handlungen unabhängig voneinander begangen haben, so dürfte die ungleichartige Tatmehrheit in Betracht kommen und aus allen einzelnen Strafen würde eine Gesamtstrafe verhängt werden.
Wie das genau ausschaut, regelt u.a.§ 54 StGB.
Umgekehrt, sollte er während ein- und derselben Handlung, Tatbegehung (Totschlag an seiner Schwägerin beispielsweise) auch noch andere Straftatbestände über den Totschlag hinaus erfüllt haben, so dürfte die Tateinheit in Betracht kommen, bei der aber jeweils nur nach dem schwersten Delikt, was den höheren Strafrahmen per Gesetz vorsieht, bestraft werden würde.