rhapsody3004 schrieb:Aber spielte damals überhaupt keine Rolle. Der Verdacht gegen F konnte überhaupt nicht weiter erhärtet werden - also musste folglich nach einer gewissen Zeit der Haftbefehl gänzlich aufgehoben und F aus der U-Haft ohne Einschränkungen entlassen werden. War wieder ein freier Mann, der sich absolut frei bewegen konnte.
Richtig.
In der Sendung "Täter Opfer Polizei" vom RBB vom 04.12.2019 nennt die Rechtsanwältin von F. die Gründe für die Haftbeschwerde:
...dass die Ermittlungsbehörden sehr früh eine Arbeitshypothese gefasst haben, nämlich dass Rebecca tot ist und nach dieser Arbeitshypothese auch, dass der Schwager der Täter ist einseitig Ermittlungen geführt haben.
Im Wiki zu finden das Video und Transkript davon, wo Steltner dazu Stellung nimmt:
Also die Beweislage ist unverändert schwierig. Das zieht sich bislang durch das gesamte Ermittlungsverfahren. Wir haben gerechnet damit, dass der beschuldigte Schwager von Rebecca eine Haftbeschwerde einlegt. Das hat er auch gemacht. Heute hat der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Tiergarten einen Anhörungstermin gemacht, bevor er über die Sache entscheidet, hat dann aufgrund seiner Zweifel am dringenden Tatverdacht - der ist erforderlich für einen Haftbefehl - den Haftbefehl aufgehoben.
Was man daran erkennen kann: Die Sicherheit sinkt über die Zeit, wenn man keine neuen Erkenntnisse gewinnt, die den Verdacht erhärten: erst reicht es noch für den dringenen Tatverdacht dann eben nicht mehr (dringender Tatverdacht gründet auf einer Schätzung der Täter- und u.U. Verurteilungswahrscheinlichkeit).
Was mir aber nicht ganz klar ist: Hat der Richter denn nun über die Haftbeschwerde selbst entschieden, oder hat er der Sache insoweit anderweitig abgeholfen, dass er selbst den dringenden Tatverdacht nicht mehr sah und die U-Haft somit beendete, ohne über die eigentl. Beschwerde entschieden zu haben? Für mich klingt es nach letzterem, ist aber letztlich nicht so entscheidend.