logical77 schrieb:Das habe ich hier leicht anders gelesen. Man muss den Antrag auf Haftprüfung schon möglichst gut und zum richtigen Zeitpunkt stellen. Eventuell gibt es ja auch eine Anhörung. Wenn man das richtig macht, vorbereitet und begründet, erhöhen sich - wenn ich es richtig verstanden habe - die Chancen auf Haftentlassung erheblich. Mal sehen ob die ganzen Jura-Studenten im Forum noch wach sind - die werden mich bestimmt gleich filetieren. Bitte nur die Einschätzung von erfahrenen Volljuristen, danke.
Ich bin weder Volljurist noch Student der Rechtswissenschaften. Merkt man wohl auch an meinem einfachen Wortschatz und der einfachen Schreibweise.
Nichtsdestotrotz interessiere mich für die Thematik, insbesondere Strafrecht.
So viel ich aus der Erinnerung noch weiß, hatte (oder sogar nur wollte) Anwältin Frau Klein eine Haftbeschwerde eingelegt - keine Haftprüfung. "Glaube ich" - nicht wissend.
Nur aus der Erinnerung heraus:
- Haftbeschwerde greift den ursprünglichen Haftbefehl an. Geht an das zuständige Landgericht bzw. die jeweils zuständige höhere Instanz, die dann darüber entscheidet.
- Haftprüfung prüft zum jeweiligen Zeitpunkt den aktuellen Stand der Dinge und in wie weit eine U-Haft noch gerechtfertigt ist. Dabei wird aber nicht der ursprüngliche Haftbefehl angegriffen. Hafrprüfung erfolgt direkt über das Amtsgericht.
Erfolg einer Haftbeschwerde ist/wäre übrigens ein viel größerer Schlag ins Gesicht für die Staatsanwaltschaft und dem zuständigen Ermittlungsrichter, der den ursprünglichen Haftbefehl erlassen hatte.
Und so weit ich mich erinnere, wäre es quasi auch egal gewesen, rückblickend zumindest, welchen Rechtsbehelf, wessen Rechtsmittel (richtige Fachausdrücke?) sich Frau Klein genau bedient hätte. Das Ergebnis wäre dasselbe gewesen.
Sprich; TV F wäre nach ca. 3 Wochen wieder auf freien Fuß gekommen - aufgrund, weil der dringende Tatverdacht nicht erhärtet werden konnte. Die EB konnten in den vorliegenden Indizientopf keine weiteren Zutaten hineinlegen und somit vorlegen, präsentieren. Und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips wäre somit eine Aufrechterhaltung der U-Haft über 3 Wochen hinaus nicht länger zu rechtfertigen gewesen. Immerhin ist U-Haft ein gravierender Eingriff in das Grundrecht Freiheit des TV F.
Ich könnte mir zudem vorstellen, nur vorstellen, dass selbst wenn die EB während der 3 Wochen noch neue Anhaltspunkte gegen F hätten präsentieren können, dass er wohlmöglich trotzdem wieder auf freien Fuß gekommen wäre, allerdings mit Einschränkungen. Stadt beispielsweise nicht verlassen etc. Haftbefehl wäre also zwar nicht aufgehoben, aber er wäre außer Vollzug gesetzt worden - vorausgesetzt natürlich, dass weiterhin keine relevanten Haftgründe gegen F vorgelegen hätten bzw. zumindest der Verdacht auf solche bestanden hätte. Beispielsweise Flucht- oder Verdunkelungsgefahr oder der Wahrscheinlichkeit darauf andere Straftaten zu begehen.
Ob nur die bloße Vermutung, die grundsätzliche Annahme ohne konkrete Verdachtsmomente auf Fluchtgefahr zb. ausgereicht hätte, dass F sich der Strafverfolgung entziehen könnte, weil ihm bei einem vorsätzlichen Tötungsdelikt (Totschlag beispielsweise) ein hohes Strafmaß erwarten könnte, weiß ich nicht. Ist aber zumindest in der Theorie laut StPO möglich. Bei schwerwiegenden Verbrechen (Totschlag/Mord etc.)besteht grundsätzlich die Annahme, dass sich ein TV der Strafverfolgung entziehen könnte.
Aber spielte damals überhaupt keine Rolle. Der Verdacht gegen F konnte überhaupt nicht weiter erhärtet werden - also musste folglich nach einer gewissen Zeit der Haftbefehl gänzlich aufgehoben und F aus der U-Haft ohne Einschränkungen entlassen werden. War wieder ein freier Mann, der sich absolut frei bewegen konnte.
Entschuldige mich schon mal jetzt für Fehler meiner laienhaften Ausführung.