logical77 schrieb:ich kapier es trotzdem nicht. Der Staatsanwalt hat doch klar und deutlich gesagt, daß die Anwältin HAFTBESCHWERDE eingelegt hat. Daß dann die ganze Sache schon im Rahmen einer Haftprüfung erledigt wurde, kann nicht zufällig auch an der guten Argumentation der Anwältin und dem "Auffahren des Geschützes" Haftbeschwerde gelegen haben? Weil möglicherweise wäre die Staatsanwaltschaft bei dem Haftbeschwerdetermin mit Anhörung noch mehr in die Enge gekommen - kenne mich aber da zugegeben nicht aus. Ich vermute aber daß es auch hier erfolgreiche und weniger erfolgreiche Taktiken gibt, wie überall. Vielleicht weiss ja @Andante mehr?
Einfach nur aufs "reine Ergebnis bezogen" hätten sowohl die Haftbeschwerde als auch nur eine Haftprüfung "unter den damals gegebenen Umständen" den gleichen Erfolg für F gebracht: Aufhebung der U-Haft.
Ändert nichts daran, dass Haftbeschwerde und Haftprüfung zweierlei sind.
Emz; Richtig. So habe ich das auch immer verstanden.
Haftbeschwerde greift direkt den ursprünglichen Haftbefehl an, ob gerechtfertigt oder nicht.
Haftprüfung setzt immer nur auf den jeweiligen Zeitpunkt, prüft den aktuellen Stand der Dinge sozusagen, und ob eine Haft noch länger aufrechterhalten werden kann oder nicht mehr im Verhältnis steht.
Der ursprüngliche Haftbefehl bleibt dabei unberührt.