Kielius schrieb:Umgekehrt wird ein Schuh daraus: Dadurch dass er schweigt und erkennbar nicht alles tut, um zur Aufklärung des Geschehens beizutragen, setzt er sich dem Verdacht aus, dass er mit der Sache irgendetwas zu tun hat.
Eine Nullrechnung ist sein Schweigen.
Belastet ihn nicht mehr (darf ja auch gar nicht zu Lasten seiner Person gehen) - noch ist sein Schweigen entlastend.
Würde er reden, dann läuft er Gefahr sich wieder um Kopf und Kragen zu reden. Brechen seines Schweigens könnte, wenn er Pech hat, wieder zu Lasten seiner Person gehen.
Selbstverständlich könnten ihn Aussagen auch entlasten.
Aber wie gesagt, unter den gegebenen Umständen dürfte ihn nichts entlasten, gehe ich mal von aus. Denn egal was er aussagen, beteuern würde, er könnte es vermutlich nicht belegen. Einzig sein Wort hätte man - mehr nicht.
Sein Schweigen ist unter den gegebenen Umständen wirklich nachvollziehbar. Eine Nullrechnung. Die EB können ihm nicht mehr - er könnte sich mit Aussagen aber auch nicht entlasten.
Könnte er sich mit Aussagen entlasten und zwar nachweislich - dann hätte ihm auch seine Anwältin schon zum Reden, zur Offenlegung geraten. Dann wäre es nämlich kontraproduktiv weiterhin stur nur von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und sich auf der strafrechtlichen Grundlage auszuruhen, dass die Beweislast auf Seiten des Anklägers, dem Staat liegt.
Man kann einfach niemals pauschal sagen, wann schweigen für einen Beschuldigten das einzig richtige ist und wann nicht, sondern derjenige lieber aussagen sollte.
Kommt immer auf den Einzelfall und seine vorliegenden Umstände an.
Im Falle F dürften ihn die Umstände dazu zwingen selbst als Unschuldiger in der tatsächlichen Wahrheit lieber weiterhin von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.
Als Schuldiger in der tatsächlichen Wahrheit ebenso.