ChrisHal schrieb:Noch einmal zum Thema: Aussage- bzw Auskunftsverweigerungsrecht, dies wurde ausreichend thematisiert aber ist es nicht auch Pflicht wenn ein Zeuge vernommen und die beiden o.g. Rechte nicht in Anspruch genommen werden o. Können, muss ein Zeuge sagen was er weiß und es MUSS die Wahrheit sein, jetzt hat der TV das nachweislich nicht getan, also- wahrheitsgetreu als Zeuge - wird belehrt vorher , was ihm ja nachgewiesenen wurde
Zeugen sind grundsätzlich angeraten dazu wahrheitsgemäß auszusagen, wenn sie denn aussagen und mit Unwahrheiten oder Schweigen nicht gerade ein Familienmitglied oder sich selbst schützen wollen.
Greifen für einen Zeugen weder das Auskunftsverweigerungsrecht noch das Zeugnisverweigerungsrecht, kann er sich auf keines von beiden berufen, weil nicht erfüllt, und sagt der Zeuge vorsätzlich die Unwahrheit (zb. um jemand anderen zu schützen, zudem nur ein freundschaftliches Verhältnis besteht) - so könnte ich mir vorstellen, dass ein Zeuge Gefahr laufen könnte wegen folgendem belangt werden zu können.
Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes natürlich immer vorausgesetzt und jetzt nur mal hypothetisch zu verstehen, was einem Zeugen für Lügen oder Schweigen (vor/bei der Polizei bereits) für mögliche Konsequenzen drohen können.
Pauschal kann man das aber wie gesagt eh nicht sagen, von daher nur mal die theoretischen Möglichkeiten (Konsequenzen für Zeugen) aufgezeigt und ich hab bestimmt noch was vergessen:
Strafvereitelung
https://dejure.org/gesetze/StGB/258.htmlPs. Tatbegehung für einen Angehörigen ist straffrei.
Hat der Zeuge darüberhinaus Kenntnis über geplante "ganz bestimmte" Straftaten kommt auch noch folgendes in Betracht:
https://dejure.org/gesetze/StGB/138.htmlWeitere mögliche Konsequenzen für eine Zeugen, der entweder die Unwahrheit sagt oder schweigt, wären die Unterlassene Hilfeleistung (Beispiel: Eine Person liegt irgendwo versteckt verletzt) - oder bei Innehaben der Garantenstellung des Zeugen ( § 13 StGB) und wenn durch seine Unwahrheit oder sein Schweigen ein Erfolg im strafrechtlich-negativen Sinne eintritt, dann ist der Zeuge je nach Art des Erfolgs, je nach Straftatbestand auch wegen Unterlassen dran. Beispielsweise: Totschlag durch Unterlassen oder Fahrlässige Tötung durch Unterlassen etc...
Für Falschaussagen von Zeugen vor Gericht drohen u.a. folgende Konsequenzen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt:
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__153.htmlhttps://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__154.htmlBitte mich nicht steinigen, wenn nicht vollständig korrekt.