emz schrieb:Was man differenzieren muss:
Als Zeuge habe ich zwar bei der Polizei das Recht zu schweigen, aber wenn der Staatsanwalt mit mir reden weill, dann habe ich natürlich nicht das Recht zu schweigen.
Würde dann nicht auch vor der StA wohlgemerkt als "Zeuge" folgendes greifen, worauf sich der Zeuge berufen könnte, wenn er sich durch eine Aussage selbst oder eine ihm nahestehende Person, Familienmitglied zb., belasten würde?
https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__52.htmlWikipedia: ZeugnisverweigerungsrechtHier käme natürlich nur das Zeugnisverweigerungsrecht aus der StPO, wegen einer strafrechtlichen Ermittlung, zum Tragen.
Kurzes Gedankenspiel also;
Angenommen die Ehefrau J oder der Schwiegervater B würden von der StA als Zeugen vorgeladen und vernommen werden, könnten sie sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht der StPO berufen und von ihrem Schweige
recht Gebrauch machen, wenn sie mit ihren Zeugenaussagen F belasten würden?
Ich denke mal ja, denn es steht nirgends explizit, dass das Zeugnisverweigerungsrecht entfällt, sollte eine Zeugenaussage vor der StA erfolgen, und das Zeugnisverweigerungsrecht dürfte somit nicht nur vor einer polizeilichen Vernehmung sondern auch gegenüber der StA gelten. Das Zeugnisverweigerungsrecht dürfte also unabhängig von der Behörde, die die Zeugenaussage vornehmen lässt, gelten.