RedRobin schrieb:StA. Steltner sagte ja auch: "Die forensische Wahrheit passt nicht auf die historische Wahrheit."
Glitter schrieb:Der Satz von dem Staatsanwalt den du z
Zitiert hast klingt intressant. Was hat er damit genau gemeint?
Andante schrieb:Leider nicht. Ich kann nur vermuten, was Steltner da sagen wollte: Die objektive Datenlage, wie sich sich aus der Auswertung von Router, Kommunikationsverhalten von Rebecca und TV, womöglich auch Zeitpunkt des Versendens des Bildes an die Freundin ergibt, passt nicht zu den Angaben, die vernommene Beteiligte gemacht haben.
In das Zitat des StA ist schon viel haltlos hineingeheimst worden. Es hat aber nichts mit dem Fall Rebecca zu tun und sagt auch nichts über die Spurenlage oder den Verdacht aus.
Es lautet im vollständigen Kontext eines Berichts der "Morgenpost":
Ist das alles nicht unbefriedigend, Herr Steltner? Was den konkreten Fall angeht, werde er auch zu dieser Frage nichts sagen, sagt Steltner. Aber ganz grundsätzlich: Es gebe eben eine „historische“ und eine „forensische“ Wahrheit. Diese seien nicht immer deckungsgleich.
https://www.morgenpost.de/bezirke/neukoelln/article216795139/Wie-der-Fall-Rebecca-Reusch-zu-einer-bizarren-Reality-Show-wurde.htmlDaraus ergibt sich: StA Steltner will ausdrücklich
nichts zum "konkreten Fall" sagen. Aber "grundsätzlich" (d.h. losgelöst vom Fall
Rebecca, also für alle Fälle), gebe es eine "historische" und eine "forensische" Wahrheit.
StA Steltner könnte genauso sagen: "Was wirklich war, das weiß der liebe Gott."
Bekannter als die "forensische" ist die "prozessuale Wahrheit". Der Strafprozess ist die beschränkte Rekonstruktion einer Wirklichkeit, die notwendig und zwingend nicht aktuell, sondern Teil der Vergangenheit ist ("historisch"). Und deshalb gibt es einen Unterschied zwischen dem, was in einem Urteil als Sachverhalt, als "prozessuale Wahrheit" festgestellt wird und dem, was tatsächlich passiert ist ("historische Wahrheit"). Ein Sachverhalt kann nie gerichtlich zu 100% rekonstruiert werden. Ein Urteil ergeht, wenn die Sachaufklärung soweit gediehen ist, dass die Erfüllung eines Straftatbestandes durch den Angeklagten zur Überzeugung des Gerichts gegeben ist.
Im vorgelagerten Ermittlungsverfahren (Forensik) ist das aus Sicht des Staatsanwalts nicht anders. Der Stand der Ermittlungen repräsentiert nicht das wirkliche Geschehen. Er verwendet deshalb des Begriff "forensischer" statt "prozessualer Wahrheit". Und das gilt, wie StA Steltner betont,
grundsätzlich.