Xana schrieb:"Eine Haftbeschwerde ist begründet" bedeutet, dass die Haft unzulässig ist, das die Beschwerde zu recht eingelegt wurde. Wenn die Haftbeschwerde unbegründet ist, dann wurde entschieden, dass die Haft zulässig ist.
Die Haftbeschwerde geht auch nicht an das Gericht, welches die U- Haft angeordnet hat. Sie unterliegt dem Devolutiveffekt. Geht also sofort an die nächst höhere Instanz. Diese hat drei Tage Zeit, zu entscheiden, ob die Haft weiter besteht oder nicht. Wird die Frist nicht eingehalten, gilt die Beschwerde als begründet (die Haft ist unzulässig). Das ist geregelt §306, §310 StOP
Hier noch mal erklärt:
https://www.anwalt24.de/lexikon/haftbeschwerde
http://www.juraexamen.info/unterschiede-zwischen-haftbeschwerde-und-haftprufung/
Dann guck doch auch in die StPO. Da steht es doch eindeutig:
§ 306 Abs. 1 StPO:
Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.
Die Einlegung selber findet also noch bei dem Gericht statt, dass die Entscheidung erlassen hat - sprich die Haft angeordnet hat.
§ 306 Abs. 2 StPO:
Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.
Der Devolutiveffekt tritt also erst dann ein, nachdem das Gericht seine Entscheidung nochmal selbst überprüft hat. Und auch für genau diesen Vorgang gilt nur die Frist von 3 Tagen. Die dann erst folgende Entscheidung des Beschwerdegerichts unterliegt keiner Frist. Ist doch auch sinnvoll, schließlich soll ein anderes Gericht nicht mit einem Verfahren (der Beschwerde) belastet werden, wenn schon die erste Instanz selbst erkennt, dass sie begründet ist.
§ 310 StPO regelt die weitere Beschwerde, d.h. eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Beschwerde. Steht aber so auch alles in den Quellen, wenn auch z.T. nicht wirklich gut verständlich.
Übrigens steht in einer deiner Quellen folgendes:
Zudem ist die Haftprüfung meist der schnellere Rechtsbehelf, da nach § 118 Abs. 5 StPO die mündliche Verhandlung unverzüglich, spätestens aber nach zwei Wochen anzuberaumen ist.
Wenn bei der Beschwerde eine Entscheidung (des Beschwerdegerichts! - d.h. der höheren Instanz) nach 3 Tagen vorliegen müsste, wäre die Beschwerde "meist der schnellere Rechtsbehelf". Innerhalb von 3 Tagen muss aber nur die Entscheidung der ersten Instanz vorliegen, schließlich soll es die Beschwerde nicht verzögern.