@XanaXana schrieb:"Gefahr in Verzug" wird in der Regel angewandt, wenn kein vom Richter genehmigter Durchsuchungsbeschluss vorliegt. Da gibt es enge Vorgaben. Grund wäre Beweismittelverlust in der Zeit, bis der Beschluss vorliegt (zb ein Drogendealer spült die Drogen in der Toilette hinunter). Der Mieter einer Wohnung kann der Polizei natürlich erlauben, die Wohnung zu durchsuchen. In diesen Fall muss kein Beschluss vorliegen. Für einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss müssen diverse Voraussetzungen erfüllt sein. Die findest du zb hier: https://www.pohlen-meister.de/tipps-und-tricks/der-durchsuchungsbeschluss/
Vielen Dank für den Link!
So wie ich die Situation derzeit erfassen kann, wurde der TV wegen seiner Angaben zum Morgen des 18.02., die sich nicht mit ersten Erkenntnissen der Ermittler deckten
*, zunächst in Gewahrsam genommen (höchstens 24 Stunden).
Nach der Entlassung aus dieser "In-Gewahrsamnahme" erhielten die Ermittler vom Richter aber (aufgrund der widersprüchlichen Angaben des TV?) einen Durchsuchungsbeschluss für das Haus von Rebeccas Schwester und des TV.
Ich konnte nicht herausfinden, ob es vor der "In-Gewahrsamnahme" bereits eine Durchsuchung des Hauses gab (habe mich an dem Themen-Wiki und der Seite der
Polizeimeldungen orientiert).
Unter der Annahme, dass die Durchsuchung nach der "In-Gewahrsam-Nahme" erfolgte, würde es sich nach den von Dir
https://www.pohlen-meister.de/tipps-und-tricks/der-durchsuchungsbeschluss/ wohl um diese Punkte handeln, die zum Durchsuchungsbeschluss führten:
1. Der Tatvorwurf muss möglichst genau beschrieben werden.
2. Es müssen zumindest annäherungsweise die Beweismittel genannt werden, die bei der Durchsuchung gefunden werden sollen, im Falle des § 103 StPO, der Durchsuchung beim Unverdächtigen, müssen die Beweismittel dergestalt konkretisiert sein, dass weder bei dem Betroffenen noch bei den vollziehenden Beamten Zweifel hinsichtlich der zu suchenden und zu beschlagnahmenden Gegenstände entstehen können.
* Der TV gab an, er hätte zur abgefragten Zeit geschlafen, dabei hatten Ermittlungen zu der Erkenntnis geführt, dass der TV Nachrichten per what's app schrieb.
Nach der Durchsuchung gab ein anderer Ermittlungsrichter der StA-Beschwerde statt, und der TV wurde nun doch in U-Haft genommen.
Diese Entscheidung hatte aber nichts mit möglichen Indizien bzw. Erkenntnissen aus der Hausdurchsuchung zu tun. Es wurde ja auch mitgeteilt, dass die entsprechenden Auswertungen noch länger andauern könnten.
Der TV kam also aufgrund der vorherigen Sachlage (widersprüchliche Angaben .. Schlafen/what's app) in U-Haft.
Späterhin kam die KESY-Sichtung des Familienwagens (vom 18.02. und 19.02.) hinzu.
So habe ich das Geschehen bis hierher verstanden. Kommt das in etwa so hin, oder habe ich etwas übersehen?