FrokenLisbeth schrieb:Der Haftbefehl besteht doch auf Grund eines konkreten Tatverdachts. Sobald der entkräftet wurde, enfällt der Haftgrund und er muss freigelassen werden.
Dringender Tatverdacht ist EINE Voraussetzung für die Anordnung der U-Haft. Eine ZWEITE Voraussetzung ist das Vorliegen eines Haftgrundes, zB Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr.
Weiß man denn, mit welchem Haftgrund die U-Haft angeordnet wurde?
Und nebenbei: ich wünsche der Berliner MoKo und der StA, dass sie sich da nicht in irgend etwas verrant hat, nur um hier sehr schnell einen Täter zu präsentieren. Es gibt auch Beispiele für Fehlurteile...