VanDusen schrieb:Die betreffende "Waffenverordnung" (WV; SR 514.541) trat erst 2013 in Kraft. Gewerbliche Waffenhändler sind davon weiterhin großenteils ausgenommen. Bitte prüfe deine Quellen, bevor du hier apodiktische Aussagen triffst.
Die Schweiz ist ein kleines Land, aber ihre Verordnungen sind "Jahrhunderte" alt.
Art. 18b Markierung von Munition
Die geänderte Waffenrichtlinie verlangt in Artikel 4 Absatz 2 die Markierung der
kleinsten Verpackungseinheit von Munition und führt aus, dass aus dieser Markierung
der Namen des Herstellers, die Identifikationsnummer der Charge (des Loses),
das Kaliber und der Munitionstyp hervorgehen muss. Die Mitgliedstaaten können
sich auch für die Anwendung des Übereinkommens vom
1. Juli 1969 über die
gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen entscheiden.
https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2009/3649.pdfAlt genug?
JagBlack