@DEFacTobisher liest man ja, dass die StA von einer strangulation oder einem kehlschnitt ausgeht.
mich würde @MaryPoppins fachwissen dazu interessieren und wie ich mir das vorstellen kann, wie man diese todesarten von den anderen, zb giftgasen, CO, CO2, ... abgrenzen kann.
eine andere zentrale frage wird sein wie die zeitliche stichsetzung begründet wird.
Tja, ich kanns mal versuchen. Meine Antwort wird dir eher nicht gefallen:
Ich nehme an, dass es kein "neues" rechtsmedizinisches Gutachten gibt, daher erklärt sich für mich die Mordanklage daraus, dass sich die Rechtsmedizin nicht festlegen will, ob die Stiche an der Sterbenden oder der (frisch) Verstorbenen gesetzt wurden. Allein die Restwahrscheinlichkeit von Stichen an einer Sterbenden rechtfertigt diese Anklage, insbesondere in Zusammenschau mit einigen anderen Indizien.
Es gibt keine Todesursache, die StA vermutet aber einen Kehlschnitt ODER Erwürgen. Heisst für mich: es gibt WEDER Anzeichen eines intravitral/prämortal zugefügten Schnittes am Hals (inklusive damit verbundener Zeichen des Ausblutens oder hämorraghischen Schocks), NOCH Zeichen eines gewaltsamen Erstickens (keine Würgemale, keine Petechien/Stauungsblutungen, keine hämorraghische Lungeneinblutungen etc). Hätte man Zeichen für die eine oder andere Todesart gefunden, hätte sich die Rechtsmedizin längst festgelegt! Gebe es Zeichen beider Verletzungen, könnte man eine Zeitabfolge feststellen (zB Würgen erfolgte vor dem Kehlschnitt).
An dieser Stelle muss man daran erinnern, dass es auch in D einige Fälle gibt, wo man die Reihenfolge der Verletzungen sehr genau festlegen konnte (Fall Tristan, Carolin G., Maria L., Lucile K.), aber eben immer gesetzt den Fall, dass überhaupt welche sichtbar sind!
Da es nun am Hals von KW keine eindeutigen prä-oder perimortalen und vor allem keine anderen todesursächlichen Verletzungen zu geben scheint, sondern nur die postmortal zugefügte Kopfamputation ergibt sich nun das Kuriosum, dass die perimortal beschriebenen Stichverletzungen im Unterleib zeitlich vordatiert werden (müssen). Also Unterleibsstiche werden vor die (vermuteten) todesursächlichen Verletzungen am Hals datiert.
Wie man sieht, steht damit die Anklage auf eher wackeligen Beinen.
Offensichtlich gab es in KWs Blut und Lunge ebenfalls keine Hinweise für die von PM beschriebenen Abgase/Rauch.
Für das vermeintliche Unterdruckszenario würde das folgendes bedeuten:
KW wäre am akuten Unterdruck (verminderter Sauerstoffpartialdruck) erstickt und hatte keine aktive Atem-oder Kreislaufaktion zum Zeitpunkt des Rückausstosses von Dieselgasen (wenn der Diesel absäuft). Das hiesse in Folge, dass alle von PM getätigten Handlungen an der (frisch) toten KW getätigt wurden (also peri-bzw. postmortal).
Von Seiten der Verteidigung könnte mit der vermuteten Kehlschnitt/Erwürgen-Hypothese die Anklage ziemlich schnell zerlegt werden. Wenn ein gewaltsamer Tod durch Kehlschnitt oder Würgen möglich ist, dann ist es erst recht ein nicht-gewaltsames Ersticken.
Die Anklage müsste dann allein mittels anderer Indizien/Beweise (technischer Gutachten, Funkdatenauswertungen) und Zeugenaussagen eine Verurteilung erwirken. Dabei spielt ihnen das psychiatrische Gutachten ja nicht gerade in die Hände. Bei der Gefährlichkeitsprognose geht man ja davon aus, dass die Tat tatsächlich, wie laut Anklage vermutet, verübt wurde. In diesem Fall könnte eine Gefährlichkeit aber allein schon aufgrund seiner Affektinkontinenz ausgesprochen worden sein (zB Leichenschändung aus Wut, Beseitigung der Leiche und Vernichten des Tatorts aus Panik).