traces schrieb:Die juristische Einschätzung von Handlungen folgt anderen Gesichtspunkten, als eine psychologische Einordnung der gleichen Handlungen, die beleuchtet werden.
traces schrieb:Die juristische Einordnung von Handlungen und Verhaltensweisen orientiert sich an (Grob-)Klassifikationen vorgenommener Handlungen, d.h. Verletzungsbilder an den primären und sekundären Geschlechtsorganen werden Sexualhandlungen zugeordnet, wenn andere "zufällige" (unwillkürliche) oder anderweitig erklärbare Ursachen (z.B. Verletzungen im Rahmen eines mechanischen Unfalls z.B.) ausgeschlossen werden können und sich weitere Indizien (Setting, Instrumente u.Ä.) vorliegen, die der Klassifikation entsprechen.
traces schrieb:Der seitens der StA im Rahmen der Paragraphen dargelegte Tatvorwurf (Umsetzung einer sexuellen Gewaltphantasie mit Tötung des Opfers) würde psychologisch übersetzt einer primären (Trieb), bewussten (willentlichen) Handlungsmotivation entsprechen. Das wäre eine "Oberkategorie" von Handlungsmotivation. Rein verhaltensbasiert bzw.-analytisch zeigt sich (rein psychologisch betrachtet und nur auf die bis dahin veröffentlichten Infos zu den Stichen/ Areal/ Werkzeuggebrauch) jedoch eine (andere) "Unterkategorie" dieses Handelns: Impulsivität (unbewusste Motivation) und sekundäre Motivation als eine Charakteristik der Interaktion des Täters mit dem Opfer, bzw. seiner Reaktion auf das Opfer. In beiden Belangen zeigt sich mir eine aggressive Motivation, wie ich bereits erwähnte.
Soll das bedeuten, die StA stochert willkürlich auf Basis der offensichtlichen Verletzungen grob in ihrem Strafgesetzbuch, sucht sich einen passenden Paragraphen aus und beschuldigt auf gut Glück?
Natürlich wirst du im Strafgesetzbuch nur ein Bruchteil der möglichen "psychoanalytischen" Diagnosen dargestellt finde. Das ist auch Sinn des StGB, nämlich allgemeingültige Regeln zu formulieren, die eine Menge an Handlungsmöglichkeiten umrahmt, abbildet und ggf. sanktioniert
Nur bedeutete dies nicht, wie du irrig annimmst, dass sich die StA nicht auch mit der Motivation einer Tat, deren psychologischen Komponente und einer Einordnung der Tat im Rahmen des Tatablaufs analytisch beschäftigt. Im Gegenteil kann und wird die StA alle Register zu Aufklärung ziehen. Was in der Praxis bedeutet, den Ermittlungsbehörden den Auftrag zu erteilen, fachliche Gutachten bei den Ermittlungsbehörden (z. B. Fallanalysen, Ballistik, Waffen) oder bei externen Quellen einzuziehen. Dabei kann es sich auch um "Kurzgutachten" handeln, die - so deute ich deinen Hang - nicht deinem Detailanspruch gerecht werden. Mit sehr hoher Sicherheit ein solides fachliches Fundament aufweisen.
traces schrieb:Daher kann zum jetzigen Zeitpunkt aus meiner Sicht kein Rückschluss in dieser Form oder in einer anderen Form gezogen werden. Ich denke, das ist zu beachten.
Mit Verlaub, du schreibst oben genanntes in einem ellenlangen Posting, um 1-2 Seiten später zu diesem Ergebnis zu kommen?
Du verstehst sicher, dass sich jedenfalls bei mir Eindruck manifestiert, du möchtest StA und ihre Ermittlungskompentenzen und -fähigkeiten in Zweifel ziehen, um gleich darauf richtigerweise zu behaupten, wir können (
meine Anmerkung: ohne deren Hintergrundwissen) gar keine Rückschlüsse ziehen.
Andante schrieb:Wenn die Ermittler eine solche Todesursache hätten, würden sie sich nicht mehr darauf einlassen (müssen), zu untersuchen, ob an PMs Geschichte von der Kohlenmonoxidvergiftung was dran ist oder nicht. Die StA scheint sich derzeit mehr auf die Stiche zu konzentrieren, weil sie zur eigentlichen Todesursache wohl noch nichts Konkretes hat.
Andante schrieb:Die Geschichte von der Kohlenmonoxidvergiftung nimmt, so weit ich sehe, niemand PM ab, so dass alle so schlau oder nicht schlau über den Tathergang sind wie vorher. Dass es nicht so war, wie PM sagt, heißt aber noch lange nicht, dass es so gewesen ist, wie einige es gerne hätten.
Diesen Aspekt würde ich so nicht bewerten. Die StA kann sehr wohl schon die Todesursache kennen und gibt hier nur nochmals an, nach der erneuten Änderung der Aussage diese Angaben zu prüfen. Dies kann auch bedeuten, sie sieht sich nochmals den Obduktionsbericht an, welche Todesursache dort steht.
Du schreibst selber, (hier?) würde niemand die CO-Vergiftung ernsthaft abnehmen. Warum sollte dies nicht für die StA gelten?
Ansonsten hast du Recht, viel weiter gebracht haben uns die neuen Erkenntnisse nicht.
Interessant ist höchstens noch, dass es bereits einen festen Termin für eine Verhandlung gibt und die StA offenbar der Ansicht ist, auch ohne den Fund der Arme, eine ausreichende Anklage zu den Beschuldigungen erheben zu können, die auch das Zwischenverfahren passiert.