Egi schrieb:@DEFacTo
Du verkennst die Aufgaben der Anklage und des Gerichtes: Es muss nicht jede phantastische Geschichte des Angeklagten widerlegt werden. Sondern die Anklagebehörde (Staatsanwaltschaft) trägt dem Gericht eine in sich schlüssige Tatversion vor, die sich - durch wissenschaftliche Belege untermauert - mit hoher bzw. an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit so zugetragen hat. Wenn das Gericht daran keine vernünftigen Zweifel hegt, verurteilt es auf dieser Grundlage.
um einen mord zu erklären bedarf es mehr als einer schlüssigen tatversion.
da brauchs beweise.
die version der anklage muss sich ja nicht in vielen punkten von der des angeklagten unterscheiden. was sollte da widerlegt werden wenn der angeklagte zb erklärt dass es zu strangulationen in zusammenhang sexueller neigungen kam.
dabei hat er dann einmal zu lange stranguliert/ die luft abgeschnitten.
danach geriet er in panik und den rest kennen wir.
strangulationsmarken würden sich dann auch mit einem mord decken.
selbstverständlich kann der richter der anklage folgen, die frage ist letztendlich das strafmaß.
auch ankläger können phantastische geschichten konstruieren, genauso wie der angeklagte.
deshalb wird entscheidend sein, welche ergebnisse die gutachten ergeben.