Egi schrieb:Das wäre nach deutschem Recht auch Mord und kein Unfall. Warum? Siehe Mord-Paragraph:
Strafgesetzbuch (StGB) - § 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
ACHTUNG: Von Vorsatz ist darin keine Rede, es genügt bereits die sogenannte "billigende Inkaufnahme" des Todes. Und ja, wer jemanden würgt, sollte damit rechnen, dass der Gewürgte auch sterben könnte.
Viele Laien glauben, ein Mord muss sowohl vorsätzlich als auch geplant erfolgen. Beides ist nicht erforderlich. Denkt an die beiden wegen Mordes verurteilten Todes-Raser aus Berlin. Ein Rennen über sieben rote Ampeln und ca. 160 Km/h in der Innenstadt reichten aus, um wegen Mordes zu verurteilen, weil ein Autofahrer getötet wurde, der bei "grün" fuhr. Kein Unfall. Mord. Nicht geplant, nicht vorsätzlich, aber billigend in Kauf genommen.
Vor dem deutschen Recht wäre der Tod durch Strangulation aus sexuellen Handlungen heraus KEIN Mord.
Um ein Mörder zu sein bedarf es der Erfüllung mindestens einer der 9 Mordmerkmale die unter § 211 Absatz 2 StGB aufgeführt werden. KEINES der Mordmerkmale trifft auf den beschriebenen Fall zu, vorrausgestzt das Opfer stimmt dem Würgen aus sexueller Lust zu.
Ist die Strangulation während des Sex tatsächlich nur ein „Unfall“, und das Opfer kommt zu Tode, kommt mindestens § 222 StGB die fahrässige Tötung, aber höchstens § 212 Totschlag in Tateinheit mit §168 Störung der Totenruhe.
Wenn es denn so gewesen sein sollte, oder wenn PM dies aussagen würde, würde es vom Gericht sicherlich wiederlegt werden ...
Den dolus eventualis, den du anspricht (die billigende Inkaufnahme des Todes von dem Opfer) reicht alleine nicht um einen Straftat als „Mord“ zu betiteln. Lediglich ist sie eine Erklärung dafür, dass der Angeklagte sich strafbar gemacht hat, unabhängig davon, welche Tat er begeht.
Den Fall den du beschreibst mit den Rasern ist durchaus ein Mord aber nicht (nur) wegen der billigenden Inkaufnahme des Todes sondern (gerade wegen) der Erfüllung des Mordmerkmals „gemeingefährliches Mittel“. Die Raser steuerten das Auto (welches hier als Mittel, das den Taterfolg der Tathandlung herbeiführt) unkontrolliert und in seiner Handhabung verfremdet durch die Straßen.