@frauZimt Da befinden wir uns in einem fachlichen Graubereich was die Psychologie betrifft - nicht das juristische Fach.
Einen Plan ausgearbeitet und lange auf dessen Umsetzung hingearbeitet zu haben und dann letztlich nicht mehr davon zurückzutreten, weil man ja schon so viel investiert hat, ist allgemein KEIN Merkmal einer Beeinträchtigung einer Steuerungsfähigkeit. Eher zeigt es Steuerungsfähigkeit an! Vielmehr kommt es darauf an, WOVON diese Planungshandlungen motiviert waren. Plant jemand differenziert und langwierig die Tötung eines Anderen, weil ihm ein Dämon dies befiehlt, dann wäre das hingegen eine Beeinträchtigung in der Steuerungsfähigkeit. Plant es jemand, weil er schlichtweg nicht anders kann (Zwangserkrankung) wäre auch das mitunter eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit. Das ist auch mit dem Krankhaftigkeitsbegriff im Paragraph zur Steuerungsfähigkeit gemeint. Dass es Umstände gibt, die außerhalb der Kontrolle des Täters liegen bzw. diese Umstände ihm jegliche Kontrolle nehmen. Und diese werden hauptsächlich auf organische/ medizinische Umstände bezogen, die die grundlegenden exekutiven Funktionen stören oder beeinflussen, ohne, dass der Täter auf diese Funktionen einen Einfluss ausüben kann. Beispiel: Er hat sich etwas eingeworfen, das ihn glauben lässt, er werde ein Vampir, sobald er einen anderen dafür killt.
Es ist psychologisch insofern ein Graubereich, da im Zeitpunkt der Umsetzung dieser Planungen ein hohes Arousal eine Rolle spielt, also eine starke affektive Beteiligung, die es rein emotional und psychisch schwer möglich macht, von der Handlung zurückzutreten. Allerdings werden diese allgemeinen Zustände juristisch nicht als Kriterium geführt (zurecht!), das eine Steuerungsfähigkeit beeinträchtigen könnte. "Zurecht" daher, weil der Täter während seiner Planung (vorausgesetzt, sie wurden nicht im Wahn, unter Substanzeinfluss, o.Ä. getätigt) mehrfach die Möglichkeit gehabt hätte, von der Tat Abstand zu nehmen. Tut er das nicht, stellt sich die Frage nach der Deliktmotivation (ggf. psychische Störungen, die zwar nicht die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigen, aber beim Delikt eine tragende Rolle spielten bzw. ohne die es womöglich gar nicht erst zu diesem Delikt gekommen wäre) und ob diese ggf. Maßnahmen zur gesonderten Sicherung vor diesem Täter und / oder Therapie erforderlich machen.
Es gibt also zwei Ebenen, die überprüft werden:
(A) liegt eine Störung vor, die die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit beeinflusst? (Überprüfung der "Zurechnungsfähigkeit)
(B) Inwieweit liegt eine Störung vor, die das Delikt erst ermöglichte/ das Risiko eines solchen Delikts erhöht? (Gefährlichkeitsbeurteilung)