...wenig aufschlußreiches war bisher in der presse darüber zu lesen, von wann bis wann wilfried w. seine haftstrafe verbüßte, zu der er 1995 verurteilt worden war.
um diesen zeitraum in etwa eingrenzen zu können, nehme ich folgenden zeitungsbericht als ausgangspunkt...
http://www.nw.de/20783606dieser bericht erschien am 30.08.1995- vorausgesetzt, daß dieser unmittelbar nach verhandlungsende erschien, so erging das urteil am vortag, also dem 29.08.1995: 2 jahre und 9 monate haft.
3 grundlegende fragen stellen sich nun:
1. saß wilfried w. vor beginn der verhandlung bereits in untersuchungshaft (die dann angerechnet würde)?, und
2. wurde nach urteilsverkündung berufung oder revision angekündigt (was die rechtskräftigkeit des urteil um 1 woche verschieben würde)?, oder
3. wurde der verurteilte wegen fluchtgefahr gleich nach urteilsverkündung, also noch im gerichtssaal, verhaftet (was dann "stichtag" für die haftdauer wäre)?
da über punkt 1 bis 3 nichts bekannt ist, hierüber auch nichts aus dem zeitungsbericht hervorgeht, setze ich im weiteren den üblichen formalen ablauf voraus (sollte doch eines der 3 genannten kriterien zutreffen, so ist die haftdauer entsprechend anzupassen).
außerdem lege ich auch noch die auskunft von oberstaatsanwalt ralf m. (pk 03.05.2016) zugrunde, daß wilfried w. seine haftstrafe zum größten teil abgesessen habe- was wohl kaum eine entlassung nach verbüßung von 2 dritteln der haftzeit bedeuten dürfte.
(angenommene) urteilsverkündung: 29.08.1995
rechtskräftigkeit des urteils: sofort
anfertigung des urteils in schriftform: frist 5 wochen
(bei mehr als 3 verhandlungstagen: weitere 2 wochen frist)
(bei mehr als 10 verhandlungstagen: weitere 2 wochen frist)
übersendung urteil an staatsanwaltschaft und verurteilten...
ladung zum haftantritt durch staatsanwaltschaft: 1-2 wochen
haftantritt: frist 2 wochen
(möglicher haftaufschub: bis zu 4 monaten)
zusammenfassend gelange ich also, die haftzeit betreffend, zu folgenden eckdaten (daumen mal pi!)...
1. verhaftung unmittelbar nach urteilsverkündung, noch im gerichtssaal, ohne vorherige untersuchungshaft:
29.08.1995- 29.05.1998 (bereits in u-haft: entlassung entsprechend vorher.)
2. formaler ablauf (bei weniger als 4 verhandlungstagen)
a) schnellstmöglicher haftantritt: 29.09.1995- 29.06.1998
b) haftantritt unter ausschöpfung aller fristen: 29.10.1995- 29.07.1998
c) haftaufschub, bis zu 4 monate, entsprechend hinzurechnen.
...wer den haftentlassungstermin noch genauer benennen kann- nur zu!
unabhängig davon bleiben die fragen, an welchem ort sich wilfried w. am tag seiner entlassung befand, wo er unterkam, und in welcher innerlichen verfassung er war...
mfg: domlau