Mark_Smith schrieb:Wenn das Ziel des Zivilverfahrens eine Wiederaufnahme ist, dann sollte man m.E. nicht grosse Hoffnungen in ein solches stecken. Der Fall Charlotte Böhringer hat m.E. gut gezeigt, dass der Hinweisbeschluss des Zivilgerichts quasi für das Wiederaufnahmegericht nix wert war. Das Wiederaufnahmegericht schrieb nämlich:
„Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die vorgeblichen Erkenntnisse aus dem Zivilverfahren ohnehin nur bedingt tauglich sind, die Beweiswürdigung des Ausgangsgerichts zu erschüttern, was bei der Prüfung der Geeignetheit des Vortrages zu berücksichtigen ist. Denn im Zivilverfahren gilt die Partei-maxime, nicht der Amtsaufklärungsgrundsatz. Damit haben es die Parteien in der Hand, welche Fragen geklärt und welche – womöglich einvernehmlich und taktisch handelnd – ausgeklammert werden, so dass einer Steuerung der Beweisergebnisse von Anfang an Tür und Tor offen steht.“
Das ist der Unterschied.
Wenn Bruder gegen Bruder vor ein Zivilgericht geht, können die Parteien eigentlich das ganze Verfahren steuern. Denn in einem Zivilverfahren erfolgt normalerweise keine Beweisaufnahme von Amts wegen, es wird normalerweise nur das berücksichtigt, was die Parteien vortragen.
Daher gebe ich Dir für den Fall Böhringer natürlich recht. Aber vorliegenden liegen die Dinge anders. Hier sind die Parteien nicht miteinander verbandelt, das einzige, was sie verbindet, ist, dass der eine am Ergebnis berechtigte Bedenken hat, da er durch die eigenen Tätigkeiten das Hauptindiz besser bewerten kann, als viele, auch als das Gericht. Und der andere will natürlich seine freiheit wieder.
Der Fall ist daher nicht mit dem Böhringer-Fall vergleichbar.
Wenn sich - wie z.B. im Fall Wörz - wirkliche Kontrahenten gegenüber stehen, ist da ist der Ausgang eines Zivilprozesses natürlich anders zu bewerten.
Auch im vorliegenden Fall hatte ja der Bruder des Opfers alle Beweismittel für die Klage die Hauptbelastungspuunkte vorgebracht.
Mit dem Wiederaufnaheverfahren ist das aber so eine Sache, man hätte dabei kaum erreichen können, dass die Gutachterin nochmals befragt wird. Man hätte da ein Gutachten vorweisen müssen, von einer Person, die deutlich überragenderer Kenntnisse besitzt, also deutlich mehr Kompetenz und deutlich mehr Mittel zur Verfügung hat. Eigentlich trifft das schon für
@robernd zu, aber das hätte wieder Gerichte zu werten hätten, die von der Sache keinerlei Ahnung haben und die können nur ganz oberflächlich schauen und werden @robend kaum als ausreichend angesehen haben.
Der eingeschlagene Weg dürfte schon der richtige gewesen sein, zumal die Gutachterin Federn lassen musste, die hat zugeben müssen, dass der unterdrückte 6. Ton mit jedem beliebigen Gerät mit 2 Lautsprechern erreichbar gewesen wäre, es hätte nur eine etwas andere Mikrofonaufstellun benötigt. Auch hatte sie keine Aghnung, warum die Schaltreihenfolge unlogisch war, ihr Resumee war sinngemäß "Die Täter hatten beliebig viel Zeit, die haben das halt irgendwie durch zusammenkopieren hinbekommen". Und das schlimme ist, sie hatte vorgetragen, dass sie in den 20 Jahren die Geräte hauptsächlich nach diesem unterdrückten 6. Ton untersucht hat.
Wenn man hier etwas Sachkenntnis mitbringt, war es ein Armutszeugnis der Gutachterin.
Dieses Ergebnis hätte es mit einem Wiederaufnahmeverfahren kaum geben können.
Leider wollte das das Gericht des aktuellen Verfahrens das alles nicht wahr haben und auch nicht kapieren, ein Trauerspiel.