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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

11.655 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Wald, Entführung, München ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

17.12.2020 um 23:40
Zitat von AndanteAndante schrieb:und eine recht wohlhabende Ehefrau.
Was ein gutes Motiv für eine Straftat sein kann, wenn man sich von der lösen will, ohne seinen Lebenstandard aufgeben zu wollen.
Zitat von AndanteAndante schrieb:Nennenswerte handwerkliche Fähigkeiten hatte er wohl auch nicht.
Na ja, da sind wir wieder bei einem Schwachpunkt im Urteil. Zum einen ist es mir nicht klar, wieviel handwerkliche Fähigkeiten man denn nun braucht, um fünf Bretter zu verschrauben. Zum anderen war der Ausschnitt in der Sitzfläche durch Bohrlöcher nebst anschießendem Raspeln entstanden. Ich denke, das ist wohl eher weniger kunstgerecht. Und die Belüftung war zwar komplex, aber funktionierte nicht.

Der Ex-Polizist hat Möbel aufgearbeitet, lackiert, gebeizt und was nicht sonst noch, steht im Urteil. Zudem geht das Urteil von mindestens zwei Tätern aus, die es für eine 60kg Kiste wohl auch braucht. Und da mag es im Umkreis der Antiquitäten-Händler-Freunde des Polizisten ja noch einige gegeben haben, die handwerklich geschickter als er waren...

Nachtrag:
Es ist für mich eher der technische Spielkram, wie der B3-Jingle und das Radio mit modifizierter Antenne, dass für mich gegen den Polizisten und für Mazurek spricht.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

17.12.2020 um 23:50
Zitat von OpLibelleOpLibelle schrieb:Zum einen ist es mir nicht klar, wieviel handwerkliche Fähigkeiten man denn nun braucht, um fünf Bretter zu verschrauben.
Es muss aber wohl nicht so eine 0815-Arbeit eines mittemäßig begabten Gelegenheits-Heimwerkers gewesen sein, sondern eben etwas handwerklich Hochwertigeres laut Gutachten.
Zitat von OpLibelleOpLibelle schrieb:Der Ex-Polizist hat Möbel aufgearbeitet, lackiert, gebeizt und was nicht sonst noch, steht im Urteil.
Yo, aber halt nicht gebaut.
Zitat von OpLibelleOpLibelle schrieb:Was ein gutes Motiv für eine Straftat sein kann, wenn man sich von der lösen will, ohne seinen Lebenstandard aufgeben zu wollen.
Jawohl. Aber wo sind die Beweise für eine Trennungsabsicht? Vermuten kann jeder, das ist bekanntlich keine Kunst.


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18.12.2020 um 00:55
Was für mich auch noch ein Indiz gegen den Ex-Polizisten wäre: laut Beamtenrecht verliert man seine Pensionsansprüche, wenn man wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wird. Das wird der Ex-Polizist gewusst haben. Ob er es trotzdem riskiert hätte, als (Mit-)Täter oder Teilnehmer (Beihilfe) an der Entführung von Ursula mitzuwirken? Wäre er erwischt worden, wäre er in jedem Fall, auch das wird er gewusst haben, zu mehr als einem Jahr verurteilt worden, die Pension wäre hin gewesen, natürlich für immer auch nach Entlassung aus der Strafhaft. Hätte er das riskiert?

Aber klar, alles Vermutung meinerseits.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

18.12.2020 um 06:43
Eine weitere Unzulänglichkeit des Urteils ist die inkonsequente Vetnachlässung des Umstandes, dass die Tat zwingend von mehreren Personen begangen worden sein muss. Wer das gewesen sein könnte wird im Urteil nur theoretisch erwähnt. 2r2n hat mal eine kurze Aufstellung gemacht:
Hinweise für eine Konspiration mehrerer Täter im Fall Ursula Herrmann

1. Die Schnittkanten der Schnipsel in den Erpresserbriefen lassen sich auf zwei
verschiedene Scheren zurückführen, eine davon mit einer gerundeten Kante, wie bei
einer Nagelschere
2. Die Wir-Form in den Erpresserbriefen mag kein echter Hinweis sein, entspricht aber
der Logik des Verbrechens
3. Die Bohrungen der 2.300 Löcher (Schalldämpfung bei gleichzeitiger Umwicklung mit
einem Tuch) im Belüftungssystem haben zwei verschiedene Durchmesser und
Qualitätsstufen (eine sehr genau und eine schlampig)
4. Der Transport der 60 kg schweren Kiste wäre für eine Person sehr schwierig, speziell
der Schutz des fragilen Belüftungssystems beim Hinablassen in das Loch
5. Die Bedienung der Warnanlage mit dem Klingeldraht und die gleichzeitige Aktivität
beim Anhalten des Opfers setzen voraus, dass zwei oder mehrere Personen an der
Entführung beteiligt waren
6. Die sehr wahrscheinliche Betäubung mit Lachgas machte ein Tragen des Opfers durch
den Wald notwendig, was bei 800m nur von zwei Personen, z.B. auf einer Trage,
möglich ist
7. Neben unbekannter männlicher DNA (z.B. beim Spur/Spur-Treffer) existieren weitere
unbekannte DNA-Spuren
8. Die in Teilen absurde Urteilsbegründung beinhaltet dennoch einige richtige
Feststellungen, beispielsweise die zwölfmalige Nennung eines Mittäters bzw.
Gehilfen (der aber am Ende doch ohne Bedeutung für das Urteil bleibt)



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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

18.12.2020 um 11:09
Zitat von ErwinKösterErwinKöster schrieb:Eine weitere Unzulänglichkeit des Urteils ist die inkonsequente Vetnachlässung des Umstandes, dass die Tat zwingend von mehreren Personen begangen worden sein muss. Wer das gewesen sein könnte wird im Urteil nur theoretisch erwähnt.
Das liegt nicht am Urteil, sondern dass die StA eben keine zweite Person, aus welchen Gründen auch immer, angeklagt hat. Und von sich aus, also ohne Anklage durch die StA, darf ein Strafgericht nicht beliebig viele weitere Personen als Angeklagte „ins Boot holen“, auch wenn vom Sachverhalt her klar ist, dass mindestens noch eine weitere Person in die Tat involviert sein muss.

Unabhängig davon ist es, wenn mehrere Täter eine Tat begangen haben, die Polizei aber nur einen davon fassen konnte, während die anderen unerkannt entkamen, natürlich faktisch und rechtlich möglich, diesen einen anzuklagen. Da gilt nicht das Motto „Alle oder keiner“. Der, der erwischt wurde, hat aus seiner Sicht halt Pech, die anderen haben Glück, dass sie davonkommen.

Es liegt dann an dem Gefassten, ob er seine Mittäter verpfeifen will, so dass sie auch gefasst und angeklagt werden können.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

18.12.2020 um 11:22
Zitat von AndanteAndante schrieb:Was für mich auch noch ein Indiz gegen den Ex-Polizisten wäre: laut Beamtenrecht verliert man seine Pensionsansprüche, wenn man wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wird. Das wird der Ex-Polizist gewusst haben.
Die "schöne" Beamtenversorgung war sicherlich ein Argument - so bis zum Jahre 1918. Vielleicht noch bis 1960. Aber danach? Wenn die Strafandrohung an sich nicht zur Genralprävention ausreicht, dürfte es die Pension eines Polizisten im Jahre 1981 in der Besoldungsgruppe A9 schon gleich gar nicht. Wenn er seine Pensionsansprüche verliert, wird er ja rückwirkend beim Rentenversicherungsträger nachversichert. Und zwar - ungeprüft behaupte ich mal - nicht nur für die paar Dienstjahre sondern bis zur Rechtskraft des Urteils. Natürlich kommt da weniger bei rum, als bei vollen Dienstbezügen aufgrund einer Verletzung bei Dienstausübung - aber dennoch, ob das abschreckt?

---

@Andante war schneller, aber dennoch:
Zitat von ErwinKösterErwinKöster schrieb:Eine weitere Unzulänglichkeit des Urteils ist die inkonsequente Vetnachlässung des Umstandes, dass die Tat zwingend von mehreren Personen begangen worden sein muss.
Das ist ja nun kein Fehler des Gerichts. Dass ein Mittäter nicht ermittelt oder nicht gefunden werden kann, weil z.B. flüchtig, ist kein Einzelfall. Was soll die Justiz in solchen Fällen denn mit dem mutmaßlichen Täter machen, von dem sie glaubt, dass sie ihn hat? In U-Haft ohne Urteil lassen, bis sich irgendwann ein Mittäter findet? Oder soll sie den, den sie hat, einfach ungestraft lassen, so nach dem Motto, "wir kommen dann mal wieder vorbei, wenn wir den Rest der Bande haben"?

Wenn also gilt, dass ein möglicher Mittäter ...
Zitat von ErwinKösterErwinKöster schrieb:am Ende doch ohne Bedeutung für das Urteil bleibt
... dann deswegen, weil ein solcher Mittäter für das Urteil gegen Mazurek ja auch ohne Bedeutung ist.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

18.12.2020 um 11:41
Zitat von AndanteAndante schrieb:Es liegt dann an dem Gefassten, ob er seine Mittäter verpfeifen will, so dass sie auch gefasst und angeklagt werden können.
Und genau das war ja nicht möglich, da WM mit dem Benennen von Mittätern ein Schuldeingeständnis hätte abgegeben.

Nur mal so als Gedanke: sollte P nicht nur Buddler sondern auch weiter involviert gewesen sein, wäre sein Ansatz, WM als Alleintäter darzustellen, für den er nur ein paar Aushubarbeiten ohne Kenntnis des Zwecks gemacht hat, eigentlich ziemlich geschickt. So war WM im ln der Zwickmühle, dass er ihn nicht ohne Selbstbelastung als Mittäter benennen konnte. Und auch heute nicht, ohne sich selbst z belasten. Unterschiede bei der Qualität der gebohrten Löcher könnten ja auch auf die Alkoholisierung eines Bohrers zurückzuführen sein.

Aber wo sonst als in der Werkstatt des WM hätten die beiden die Kiste bauen sollen?


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

18.12.2020 um 12:02
Zitat von OpLibelleOpLibelle schrieb:ErwinKöster schrieb:
Eine weitere Unzulänglichkeit des Urteils ist die inkonsequente Vetnachlässung des Umstandes, dass die Tat zwingend von mehreren Personen begangen worden sein muss.

Das ist ja nun kein Fehler des Gerichts. Dass ein Mittäter nicht ermittelt oder nicht gefunden werden kann, weil z.B. flüchtig, ist kein Einzelfall. Was soll die Justiz in solchen Fällen denn mit dem mutmaßlichen Täter machen, von dem sie glaubt, dass sie ihn hat? In U-Haft ohne Urteil lassen, bis sich irgendwann ein Mittäter findet? Oder soll sie den, den sie hat, einfach ungestraft lassen, so nach dem Motto, "wir kommen dann mal wieder vorbei, wenn wir den Rest der Bande haben"?

Wenn also gilt, dass ein möglicher Mittäter ...

Zitat von ErwinKösterErwinKöster schrieb:
am Ende doch ohne Bedeutung für das Urteil bleibt

... dann deswegen, weil ein solcher Mittäter für das Urteil gegen Mazurek ja auch ohne Bedeutung ist.
Was die Kritiker wohl meinen, ist, dass wenn es Mittäter gibt, diese ja im sozialen Umfeld Mazureks, in dem exzessiv ermittelt wurde, aufzufinden sein müssten, und dass umgekehrt die Nicht-Auffindung dieser Komplizen eine Täterschaft Mazureks ein Stück weit unwahrscheinlicher macht.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

18.12.2020 um 12:10
Eine kleine hypothetische Überlegung:

Wäre Werner Mazurek der Täter gewesen und hätte er seinen / seine Mittäter genannt, wäre dies ihm vermutlich strafmildernd zu Gute gekommen.
Wenn er jetzt aber nicht der Täter war, kann er auch aus verständlichen Gründen keine Mittäter benennen und somit trifft ihn die Härte des Gesetzes mit voller Wucht. Was für eine Unlogik.

Da Herr Mazurek in der JVA als Tatleugner gilt, wird im seine Strafe auch nicht nach 2/3 erlassen wie es jeder andere vorbildliche Strafgefangene erfährt der eben seine Tat gestanden hat.

Nur warum sollte Werner Mazurek etwas gestehen wenn er es wirklich nicht getan hat?

Übrigens hat Werner Mazurek die ersten 7 Jahre in Haft alle Prozessunterlagen durchgearbeitet ( ca. 1,5 GB in PDF Form).
Wieso hätte er dies tun sollen wenn er der Täter gewesen wäre? Er hätte ja dann gewusst was er wann getan hat.

Gustl Mollath war übrigens auch ein Therapieverweigerer (aus gutem Grund wie wir alle wissen) und wurde hierfür während seines staatlich angeordneten Aufenthaltes schlechter behandelt als einer der brav seine Tabletten schluckt.

Das Ganze hat was mit Logik zu tun. Aber hier tut sich der Gesetzgeber erkennbar schwer und es gibt Lücken die geschlossen werden sollten.

Aus Untersuchungen ist bekannt das ca. 3% der Inhaftierten unschuldig sind. Das sind bei ca. 51.000 Gefangenen eben 1530 Menschen die für etwas büßen was sie nicht getan haben.

Und klar wer führt in der beigefügten Statistik mit großem Abstand: Der Freistaat Bayern

Unschuldig Inhaftierte


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

18.12.2020 um 12:17
Zitat von monstramonstra schrieb:robernd schrieb:
Das Spezielle am Fall Ursula Herrmann ist, dass es ein technischer Fall ist.

Das fällt dem Techniker natürlich auf, dass es viele technische Fragen gibt. ;-)
Meiner Meinung nach wird das Urteil in entscheidenden Punkten gerade von nicht-technischen, wissenschaftlich nicht zu klärenden Aspekten geprägt. Und deshalb ist es – neben der Stützung auf wissenschaftlich widerlegbare oder gar widerlegte Indizien – für mich auch so unbefriedigend. Mit der P.-Aussage oder den Abhörprotokollen stehen auf hermeneutischem Wege gewonnene Indizien im Zentrum, d.h. diese sind Gegenstand reiner Textinterpretation, in die jedwede subjektive Verzerrung oder Projektion einfließen kann. Dieses Problem wird in der Philosophie, Philologie und Psychologie seit Jahrhunderten fruchtlos diskutiert, und meines Wissens hat auch die Juristerei keine befriedigenden Lösungen anzubieten. Jeder kennt die Gefahr der Willkürlichkeit, die Interpretationen anhaften kann, aus dem Deutschunterricht: „Was liest die Lehrerin denn aus diesem Text heraus? Oder besser: In ihn hinein. Ich deute das ganz anders.“ In unserer Diskussion sehr schön zu sehen an der Frage: Was bedeutet die Betriebsunfall-Äußerung?

Im vorliegenden Fall wird die mangelnde Systematik, die Textinterpretationen aufweisen und die Naturwissenschaftler besonders befremden muss, nicht zuletzt daran ersichtlich, dass allein die Auswahl relevanter Textpassagen beliebig erscheint. Die Bedeutung des (ausgewählten) Details ergibt sich aber aus dem Ganzen. In Bezug auf die Abhörprotokolle: Ich nehme an, dass diese viele Seiten füllen. Im Urteil wird uns ein kleiner Ausschnitt präsentiert, in dem über Verjährungsfristen und Betriebsunfälle gesprochen wird. Spricht das nun für Mazureks Schuld oder nicht? Wenn wird stundenlanges Abhörmaterial haben, in dem über die Tat gesprochen, aber kein Täterwissen preisgegeben wird, und aus diesem muss dann als einziges urteilsrelevantes Detail die besagte Passage herausgepickt werden, dann ist das Abhörmaterial im Ganzen vielleicht wohl eher entlastend. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Täter beim ausgiebigen Telefonieren nicht einmal irgendetwas konkret Tatbezogenes fallen lassen, ist gering. Auch könnte der Berg an Nicht-Zitiertem entlastende Momente enthalten, die uns gar nicht erst präsentiert werden. Wenn aber überhaupt nur ein kurzes Telefonat geführt worden wäre, das durch die im Urteil stehende Passage weitgehend abgedeckt wäre, sähe das Gewicht dieser Passage schon wieder anders aus. Das alles ist als Selektionsproblem ebenfalls seit Jahrhunderten bekannt – und ungelöst.

Dass die Deutung von Texten unweigerlich eine Tendenz hat (die dem Deutenden gar nicht bewusst sein muss), zeigt ja gerade auch die Interpretation der Äußerungen des anderen Verdächtigen. Hier ist alles Gesagte, wie brisant es auch sein mag, laut Urteil plötzlich glasklar entlastend oder zumindest nicht belastend. Problematisch ist eben, dass das Ergebnis solcher hermeneutischer Indizien im Endeffekt genauso als 'Fakt' behandelt wird wie ein naturwissenschaftlich gewonnenes Indiz. Aber während letzteres objektiv widerlegt werden kann, kommt man gegen Interpretationen nicht an. Das ist ein unfairer Kampf.

(Mit Interpretation meine ich die Arbeit am einzelnen Indiz (z.B. Auswertung der Abhörprotokolle, Umdeutung der P.-Protokolle), nicht den Akt der Interpretation, der für die Gesamtbetrachtung aller Indizien nötig ist.)


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

18.12.2020 um 12:29
Zitat von RationalheldRationalheld schrieb:Im vorliegenden Fall wird die mangelnde Systematik, die Textinterpretationen aufweisen und die Naturwissenschaftler besonders befremden muss, nicht zuletzt daran ersichtlich, dass allein die Auswahl relevanter Textpassagen beliebig erscheint.
Nein, das ist nicht beliebig, sondern das Gegenteil. Das Gericht begründet doch gerade, warum es diese Textpassagen für relevant hält. Jede Prozessordnung sieht vor, dass die wesentlichen Entscheidungsgründe, also das, was das Gericht für wichtig gehalten hat, in den Urteilstext kommt. Für dich wäre vielleicht etwas anderes wichtig gewesen, wenn du das Gericht gewesen wärest, und dann hättest du eben das für dich Wesentliche in dein Urteil schreiben müssen.

Es geht nun mal nicht, dass in Urteilen alle Vernehmungsprotokolle, alle Gutachten, die Anklageschrift etc. voller Länge angedruckt werden, dann wären die meisten Urteile ja tausende bis zehntausende von Seiten lang. Daher kann und muss sich natürlich ein Gericht darauf beschränken, das zu zitieren, was es bei seiner Entscheidungsfindung für wesentlich hielt.

Ein Urteil ist nun mal keine bloße Wiedergabe des gesamten Alteninhalts, sondern das Ergebnis eines Entscheidungsprozesses. Mag sein, dass Techniker und Naturwissenschaftler ihre Schwierigkeiten damit haben, aber darauf kommt es nicht an. Gerichte spielen nach anderen „Spielregeln“, nämlich unter Zugrundelegung des materiellen Rechts UND des Prozessrechts.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

18.12.2020 um 12:32
Zitat von Mr.JimStringerMr.JimStringer schrieb:Wäre Werner Mazurek der Täter gewesen und hätte er seinen / seine Mittäter genannt, wäre dies ihm vermutlich strafmildernd zu Gute gekommen.
Wenn er jetzt aber nicht der Täter war, kann er auch aus verständlichen Gründen keine Mittäter benennen und somit trifft ihn die Härte des Gesetzes mit voller Wucht. Was für eine Unlogik.
Das ist ein Grundproblem unseres Systems, das Verdächtige regelmäßig vor dieses Problem stellt. Ist natürlich nur bei der Minderheit der unschuldig Verdächtigen relevant, aber schon etwas Erpressung, die den Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss, gefühlt etwas aufweicht.

Im konkreten Fall halte ich aber schon allein wegen der Schwere der Schuld und Öffentlichkeitswirksamkeit eine wesentliche Strafminderung bei Benennen eines Mittäters für eher unwahrscheinlich.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

18.12.2020 um 12:37
Zitat von AndanteAndante schrieb:Nein, das ist nicht beliebig, sondern das Gegenteil. Das Gericht begründet doch gerade, warum es diese Textpassagen für relevant hält.
Das streitet doch niemand ab. Die Gewichung der Aussagen ist aber nunmal willkürlich und komplett zu Lasten von WM. Zur Revisionssicherheit wurde ja auch der Alternativtäter ausführlich beleuchtet und da wurde alles in Richtung Entlastung interpretiert.

Nach allem was ich jetzt gelesen habe (danke nochmal für das Einstellen des Urteils, das hat enorm zur Einordnung der Sachlage geholfen), halte ich persönlich WM auch noch für den wahrscheinlichsten Täter. Aber zweifelsfrei sieht anders aus.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

18.12.2020 um 12:41
Etwas Interessantes zum Lesen für das Wochenende:



Dateianhang: Der Trugschlu� des Ermittlers - Spektrum der Wissenschaft.pdf (243 KB)


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

18.12.2020 um 12:42
Zitat von PhischPhisch schrieb:Die Gewichung der Aussagen ist aber nunmal willkürlich und komplett zu Lasten von WM.
Das kannst du ja gerne so sehen. Das Gericht sah es halt anders, und es hatte für seine Meinungsbildung eine sehr viel breitere Basis als du, nämlich die Anwesenheit während der gesamten Hauptverhandlung einschließlich der Zeugenvernehmungen und genaue Aktenkenntnis. All das fehlt dir.

Und: Wenn jemand der Täter war, ist es kaum verwunderlich, dass eine Beweisaufnahme zu Lasten des Täters ausgeht.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

18.12.2020 um 12:46
Zitat von Mr.JimStringerMr.JimStringer schrieb:Etwas Interessantes zum Lesen für das Wochenende:
Ich habe auch was Interessantes für unsere Techniker, nämlich die für das Gericht bindende gesetzliche Vorschrift, was in so ein Strafurteil reingeschrieben werden muss.
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 267 Urteilsgründe

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.



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18.12.2020 um 12:56
Die Ehefrau von Pfaffinger, die als Cutterin beim Bayerischen Rundfunk beschäftigt war, arbeitete im Sommer 1981 für mehrere Tage in der Fernsehklinik des Angeklagten Mazurek. (Seite 23) Das müsste wohl VAT GmbH heißen in den ehemaligen Räumlichkeiten der Fernsehklinik, da diese zum 31.05.1980 aufgegeben wurde.
Interessant zu betrachten wäre aber, ob die Ehefrau von P. als die „Eintrittskarte“ zum Bayerischen Rundfunk für Mazurek in Betracht käme und damit zum Produktionsort der B3 Jingle Aufnahme, der für die anonymen Anrufe benutzt worden ist. Da das Grundig TK 248 ausgeschlossen werden kann, muss es ja ein anderes Gerät gewesen sein.
Die finanzielle Lage von P 1981 war wirklich schlecht, so dass er wegen Trunkenheit im Verkehr eine Ersatzfreiheitstrafe abgesessen hatte, also gab es auch keine finanzielle Hilfe von Freunden. Die haftbedingte Abwesenheit nutzte Mazurek, um die Beziehung zu der Ehefrau von P zu vertiefen, was in der Verhandlung offen blieb, aber im Raum stand.
Vielleicht entstand ein ganz besonderes Verhältnis zwischen den beiden, so dass die Ehefrau von P für die Produktion des Bandes zur Verfügung stand. Sie muss ja nicht gewusst haben, wofür die Aufnahme benutzt werden sollte.

JagBlack


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18.12.2020 um 12:59
Ja da kontere ich jetzt mal ganz locker mit:

In dubio pro reo, und ja es gab und gibt jede Menge Zweifel.

Damit wäre das Gericht aber so was von aus dem Schneider gewesen.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

18.12.2020 um 13:06
Zitat von PhischPhisch schrieb:Nach allem was ich jetzt gelesen habe (danke nochmal für das Einstellen des Urteils, das hat enorm zur Einordnung der Sachlage geholfen), halte ich persönlich WM auch noch für den wahrscheinlichsten Täter. Aber zweifelsfrei sieht anders aus.
Gerichtsentscheidungen haben natürlich das Problem, dass sie die Wirklichkeit nur annäherungsweise erfassen können. Und sobald eine Interpretation möglich ist, darf sie für oder gegen Angeklagten verwendet werden. Das Ergebnis ist immer vertretbar. Und sobald eine Interpretation vertretbar ist, sagt auch der BGH: Ok.

Das ist das berühmte "Kann man so sehen oder kann man auch so sehen!" der Juristen. Welche Interpretation gewählt wird, ist keine Entscheidung, die jedes Mal neu gefällt wird. Sonst stünde man am Schluss mit so vielen unterschiedlichen Ergebnissen da, dass sich Zweifel nie ausräumen ließen. Sondern die Gerichte flüchten sich in ihrer unvermeidlichen Lückenhaftigkeit ihrer Erkenntnis in eine subjektive Selbstreferentialität, von der ich schon gesprochen habe: Ist das "Gesamtbild" contra, dann ist auch die gewählte mögliche Interpretation contra - und weil die Interpretation contra ist, ist das Gesamtbild contra. Also ist das "Vorgesamtbild", die grundsätzliche Einschätzung, von entscheidender Bedeutung, in welche Richtung die Beurteilung der einzelnen Bausteine vorgenommen wird.

Dabei schwebt als grundsätzliches Problem ja schon vorneherein der Verdacht über dem Angeklagten, der vom gleichen Gericht auf Grund der Ermittlungsergebnisse der StA für hinreichend verdächtig gehalten wurde. Es kann aber auch etwas anderes sein. Beispielsweise ein Angeklagter, der bereits gewalttätig war, der gelogen hat, der in der Nähe des Tatorts aufgegriffen worden war. So können sich dann mögliche Interpretationen sowohl von Worten wie auch von Dingen gegenseitig kumulativ aufschaukeln.

Und wann es dann "reicht" oder "nicht reicht", für eine Verurteilung, das ist meiner Beobachtung nach ganz viel Tradition und Üblichkeit. Heute spielen mit technischen Verfahren gewonnene Beweismittel eine viel größere Rolle, als Zeugenaussagen, deren Unzuverlässigkeit bekannt ist. DNA oder ein Handysignal, das sind sehr gewichtige und für Richter oft kaum interpretierbare Beweise. Deshalb ist das Tonband-Gutachten auch so schwerwiegend. Ob es ohne "gereicht" hätte, ja ob das Gericht ohne dieses Gutachten die P.-Aussage oder die Abhörprotokolle so bewertete hätte, wie es sie bewertet hat, das ist gut zu bezweifeln. Und wie viele Zeugen es braucht, oder wie viele contra interpretierbare Textstellen, das unterliegt einer gewissen Tradition, die sich auch ändern kann.

Richter neigen sehr stark dazu, so meine Beobachtung, ihre subjektiven Wertungen zu verobjektivieren. Das entlastet. Ist aber auch eine Form des Selbstbetrugs.


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18.12.2020 um 15:12
Zitat von monstramonstra schrieb:Dabei schwebt als grundsätzliches Problem ja schon vorneherein der Verdacht über dem Angeklagten, der vom gleichen Gericht auf Grund der Ermittlungsergebnisse der StA für hinreichend verdächtig gehalten wurde.
Nein, ganz so ist es nicht. Die StA darf ja von vornherein überhaupt nur Fälle anklagen, bei denen nach ihrer summarischen Prüfung eine gewisse Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht. Alle anderen Ermittlungsverfahren MUSS sie einstellen. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass nicht zahllose Bürger beim kleinsten Verdacht schon vor Gericht gezerrt werden, obwohl ein Freispruch wahrscheinlich ist. Auch sollen die Gerichte vor Überlastung geschützt werden.

Wenn also ein Fall zur Anklage kommt, hat die StA vorher für sich geprüft, ob die Sache für die Anklage ziemlich wasserdicht ist. Sonst hätte sich nicht angeklagt nach dem Motto „Wir klagen erst mal an und schauen mal, was draus wird“.Diese Art Roulette darf die StA gesetzlich gar nicht spielen. Bei wackligen Sachen muss sie einstellen. Das heißt aber eben auch, dass viele angeklagte Fälle nicht wacklig sind und daher mit einer Verurteilung enden und nicht mit einem Freispruch.

Richtig ist, dass das Gericht im sog. Zwischenverfahren, also nach Eingang der Anklageschrift und vor Eröffnung des Hauptverfahrens, zu prüfen hat, ob die Anklage zuzulassen ist. Das ist nach dem eben Gesagten (StA hat vorher selber selber die Erfolgsaussicht der Anklage geprüft) allerdings dann meistens der Fall.
Zitat von monstramonstra schrieb:Heute spielen mit technischen Verfahren gewonnene Beweismittel eine viel größere Rolle, als Zeugenaussagen, deren Unzuverlässigkeit bekannt ist. DNA oder ein Handysignal, das sind sehr gewichtige und für Richter oft kaum interpretierbare Beweise
Wobei die StPO, was den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch betrifft, 4 selbstständig nebeneinander stehende Beweismittel kennt, nämlich
a) Sachverständigenbeweis,
b) Augenscheinseinnahme durch das Gericht,
c) Urkundsbeweis,
d) Beweis durch Zeugen.

Hinzu kommt, soweit vorhanden, die Einlassung des Angeklagten. Generell und von vornherein ist kein Beweismittel mehr „wert“ oder „gewichtiger“ als das andere. Das Gericht ist also nicht verpflichtet, bei der Beweiswürdigung beispielsweise ein Sachverständigengutachten doppelt so überzeugend zu werten wie eine Zeugenaussage.

Natürlich müssen alle Beweismittel, wenn sie in der Beweisaufnahme durch das Gericht angeschaut und angehört worden sind, danach durch das Gericht bewertet werden. Das ist natürlich subjektiv und Interpretation. Beweismittel können einen Angeklagten natürlich auch entlasten, das ist klar. Und die Gesamtbewertung bzw. Gesamtbetrachtung aller Beweismittel, also das Ergebnis der gesamten Beweisaufnahme, ergibt dann das Urteil.

Im schriftlichen Urteil versucht das Gericht nichts anderes als den Weg, den es auf diese Weise gegangen ist, möglichst nachvollziehbar zu beschreiben.


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