monstra schrieb:Dabei schwebt als grundsätzliches Problem ja schon vorneherein der Verdacht über dem Angeklagten, der vom gleichen Gericht auf Grund der Ermittlungsergebnisse der StA für hinreichend verdächtig gehalten wurde.
Nein, ganz so ist es nicht. Die StA darf ja von vornherein überhaupt nur Fälle anklagen, bei denen nach ihrer summarischen Prüfung eine gewisse Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht. Alle anderen Ermittlungsverfahren MUSS sie einstellen. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass nicht zahllose Bürger beim kleinsten Verdacht schon vor Gericht gezerrt werden, obwohl ein Freispruch wahrscheinlich ist. Auch sollen die Gerichte vor Überlastung geschützt werden.
Wenn also ein Fall zur Anklage kommt, hat die StA vorher für sich geprüft, ob die Sache für die Anklage ziemlich wasserdicht ist. Sonst hätte sich nicht angeklagt nach dem Motto „Wir klagen erst mal an und schauen mal, was draus wird“.Diese Art Roulette darf die StA gesetzlich gar nicht spielen. Bei wackligen Sachen muss sie einstellen. Das heißt aber eben auch, dass viele angeklagte Fälle nicht wacklig sind und daher mit einer Verurteilung enden und nicht mit einem Freispruch.
Richtig ist, dass das Gericht im sog. Zwischenverfahren, also nach Eingang der Anklageschrift und vor Eröffnung des Hauptverfahrens, zu prüfen hat, ob die Anklage zuzulassen ist. Das ist nach dem eben Gesagten (StA hat vorher selber selber die Erfolgsaussicht der Anklage geprüft) allerdings dann meistens der Fall.
monstra schrieb:Heute spielen mit technischen Verfahren gewonnene Beweismittel eine viel größere Rolle, als Zeugenaussagen, deren Unzuverlässigkeit bekannt ist. DNA oder ein Handysignal, das sind sehr gewichtige und für Richter oft kaum interpretierbare Beweise
Wobei die StPO, was den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch betrifft, 4 selbstständig nebeneinander stehende Beweismittel kennt, nämlich
a) Sachverständigenbeweis,
b) Augenscheinseinnahme durch das Gericht,
c) Urkundsbeweis,
d) Beweis durch Zeugen.
Hinzu kommt, soweit vorhanden, die Einlassung des Angeklagten. Generell und von vornherein ist kein Beweismittel mehr „wert“ oder „gewichtiger“ als das andere. Das Gericht ist also nicht verpflichtet, bei der Beweiswürdigung beispielsweise ein Sachverständigengutachten doppelt so überzeugend zu werten wie eine Zeugenaussage.
Natürlich müssen alle Beweismittel, wenn sie in der Beweisaufnahme durch das Gericht angeschaut und angehört worden sind, danach durch das Gericht bewertet werden. Das ist natürlich subjektiv und Interpretation. Beweismittel können einen Angeklagten natürlich auch entlasten, das ist klar. Und die Gesamtbewertung bzw. Gesamtbetrachtung aller Beweismittel, also das Ergebnis der gesamten Beweisaufnahme, ergibt dann das Urteil.
Im schriftlichen Urteil versucht das Gericht nichts anderes als den Weg, den es auf diese Weise gegangen ist, möglichst nachvollziehbar zu beschreiben.