JosefK1914-2 schrieb:Das Problem bleibt aber, warum erst so spät, erst als das TK248 gefunden wurde.
Ich denke
@Rick_Blaine hat das ganz gut und zutreffend dargestellt. Seiner Meinung nach wäre eine Verurteilung auch erfolgt, wenn es das Gutachten (so) nicht gäbe. Das Gutachten ist seiner Meinung nach nicht der archimedische Punkt, mit dem sich das Urteil aus den Angeln heben ließe. Dazu hat sich das Gericht viel zu sehr nach vielen Seiten hin mit dem Fall beschäftigt und abgesichert. Vielleicht wäre Mazurek ohne Auffinden des TK 248 nicht in den Fokus der Ermittler gekommen, aber das ist hypothetisch. Tatsache ist: Er ist in diesen Fokus gekommen.
@Rick_Blaine meint auch, dass das Urteil a) die Überzeugung des Gerichts wiedergibt und b) inhaltlich auch überzeugend ist. Damit ist nicht gesagt, ob der Richtige verurteilt wurde oder nicht. Sondern der Jurist bewertet den Inhalt einer Urkunde mit rund 300 Seiten. Sie fasst aus Sicht des Gerichts zusammen, was in 55 Verhandlungstagen vor Gericht erörtert worden ist. Das erklärt dann auch, warum das Urteil der Prüfung des Revisionsgerichts stand gehalten hat.
--
Wir sind hier wieder an einem Knackpunkt, wo juristische (freie richterliche) Beweiswürdigung auf eine eher technisch-naturwissenschaftliche Betrachtungsweise von "Beweis" trifft. Weil sich jedoch bei vielen Sachverhalten nie und nimmer ausreichend Beweise im naturwissenschaftlichen Sinne finden würden (Beispiel: Aussage gegen Aussage), könnten sie nie strafrechtlich geahndet werden.
Juristisch ist deshalb die Überzeugungsbildung durch Wertung notwendig und hinreichend. Der Jurist kann bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation dem einen Zeugen glauben (begründet natürlich, also: erlebnisbasiert, widerspruchsfrei, kein Motiv, die Unwahrheit zu sagen usw.) und dem anderen nicht (schematisch, wie auswendig gelernt, keine Antwort auf Nachfragen, Motiv, die Unwahrheit zu sagen, da Näheverhältnis zum Angeklagten). Die Entscheidung obliegt dann dem Gericht.
Deshalb können auch immer Zweifel bleiben. Dinge können schlicht nicht geklärt worden sein. Oder können anders bewertet werden (Aussageverhalten beispielsweise, oder die Plausibilität eines Gutachtens). Oder - so meine Bewertung - Mazurek war involviert, aber es gibt noch weitere Täter, die er schützt. Dennoch: Ob Zweifel rechtlich bedeutsam sind (im Sinne eines in dubio pro reo), ist eine andere Frage. Denn die setzt wieder an der richterlichen Überzeugungsbildung an, die auf der freien richterlichen Beweiswürdigung fußt. Ob es unter den gegebenen Indizien auch zulässig gewesen wäre, Mazurek freizusprechen, ist nochmals eine andere Frage, die sich vermutlich auch durch Lektüre des Urteils nicht klären lässt.