Düsseldorf: 44-Jähriger verstirbt nach Kantholz-Attacke – Notwehr?
12.01.2017 um 21:52Ein interessante Besprechung eines BGH-Urteils (also die in diesen Dingen höchste Instanz) bzgl. eines Falles, in dem in extremster Weise ein Nachbar den anderen provoziert hat, habe ich unter folgendem Link gefunden:
http://www.fall-des-monats.de/file.php/inline/famos%2006_2016.pdf?id=101820
Da das Urteil des BGH vom 3. Juni 2015 ist, dürfte es daher den aktuellsten Stand der Rechtsprechung darstellen. Hier das komplette Urteil auf den Seiten des BGH:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=71720&pos=0&anz=1
Nach diesem Urteil bleibt der § 33 StGB auch bei Provokation anwendbar, die Handlung also straffrei, solange er die Grenzen der ggf. eingeschränkten Notwehr nur aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet. Der BGH sieht nur bei planerischem Vorgehen eine Nichtanwendbarkeit, wobei der Author des Artikels es bedauert, dass der BGH trotz klarer Möglichkeit im verhandelten Fall dieses planerische Handeln nicht genauer spezifiziert hat. Dass der Angeklagte evtl. aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken gehandelt hat, muss nicht bewiesen werden sondern wird wegen „Im Zweifel für den Angeklagten“ bei der Nichtwiderlegbarkeit angenommen.
Fazit:
Das aktuelle Gericht müsste anhand der Indizien zur Überzeugung kommen, dass zum einen provoziert wurde und zum anderen ein planerisches Handeln vorgelegen hat.
Da das Urteil des BGH vom 3. Juni 2015 ist, dürfte es daher den aktuellsten Stand der Rechtsprechung darstellen. Hier das komplette Urteil auf den Seiten des BGH:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=71720&pos=0&anz=1
Nach diesem Urteil bleibt der § 33 StGB auch bei Provokation anwendbar, die Handlung also straffrei, solange er die Grenzen der ggf. eingeschränkten Notwehr nur aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet. Der BGH sieht nur bei planerischem Vorgehen eine Nichtanwendbarkeit, wobei der Author des Artikels es bedauert, dass der BGH trotz klarer Möglichkeit im verhandelten Fall dieses planerische Handeln nicht genauer spezifiziert hat. Dass der Angeklagte evtl. aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken gehandelt hat, muss nicht bewiesen werden sondern wird wegen „Im Zweifel für den Angeklagten“ bei der Nichtwiderlegbarkeit angenommen.
Fazit:
Das aktuelle Gericht müsste anhand der Indizien zur Überzeugung kommen, dass zum einen provoziert wurde und zum anderen ein planerisches Handeln vorgelegen hat.