@Able_Archer Nein, so einfach ist es nicht, denn das wesentlicheste Problematik dieses Falls lässt Du hier weg und niedere Beweggründe gibt es rechtlich nicht.
Able_Archer schrieb:Eindeutig vorbereitende Beschaffung des Tatwerkzeugs
Das Tatwerkzeug lag zufällig in der Straßenbahn. Hier scheint aber der Fall so zu liegen, dass das Opfer sich zuerst eine Waffe verschafft hat, ja, ein Gürtel ist im rechtlichen Sinne auch schon eine Waffe.
Able_Archer schrieb:Gezielte Provokation des Opfers
Musik, von der die Verlobte behauptet hatte, dass sie gar nicht so laut gewesen wäre?
Able_Archer schrieb:Notwehr? Es gibt ausschliesslich Indizien, dass der Angeklagte eine Eskalation provozierte, keine darauf, dass er diese abschwächte.
Die Gruppe hatte die Straßenbahn verlassen. Das hätte die Eskalation komplett beendet, wenn der Betrunkene nicht ausgestiegen wäre, obgleich es nicht seine Haltestelle war. Es soll ja auch der Betrunke von hinten dann den Angeklagten mit dem Gürtel angegriffen haben, der sich anschließend umgedreht haben soll.
Letztendlich wird es wohl darauf ankommen, ob es nachgewiesen werden kann, dass gerufen wurde "Komm raus, wenn Du Dich traust", dem die StA ursprünglich nicht weiter nachgegangen war.
Able_Archer schrieb:Wenigstens hat er mit seinem Internetdreck und seiner korrespondierenden Aussage (das war ein ganz, ganz Schlimmer, der meinen Account gehackt hat) seine eigene Glaubwürdigkeit bereits geschwächt.
Das wird - falls es überhaupt Einfluss auf das Urteil hat - genauer untersucht werden müssen. Denn der Angeklagte spricht nicht von einem "Hacken" wie Du es hier behauptest, sondern dass er diesen Account vor dem Vorfall gelöscht habe und er vermutet, dass ein Dritter offenbar wieder nutzt, das bedeutet, dass er neu angelegt worden sein müsste. Dieser Vortrag des Angeklagten lässt sich leicht überprüfen.
x-aequitas schrieb am 19.02.2015:Anders als die Staatsanwaltschaft, die das Verfahren gegen den Schüler im Sommer eingestellt hatte, befand das OLG nun nach mehrmonatiger Prüfung, die Tat sei nicht durch Notwehr gerechtfertigt, sondern erst durch die gezielte Provokation des Schülers ausgelöst worden.
So etwas darf das OLG nicht feststellen. Dazu ist erst eine umfangreiche Zeugenvernehmung notwendig, die es nicht machen durfte, andernfalls wäre die notwendige Unmittelbarkeit verletzt. Erst mit diesen Zeugenvernehmungen kann ein Gericht mittels der freien Beweiswürdigung ein Urteil bilden, ob hier Notwehr vorlag oder nicht. Ich glaube kaum, dass sich das OLG auch in dieser Weise geäußert hat, denn das wäre von vornherein rechtsfehlerhaft. Hier dürfte die Presse das nicht richtig weiter gegeben haben.
Able_Archer schrieb:Gerne reagiere ich auf Beiträge, welche geeignet sind, die Faktenlage dieser Straftat in Frage zu stellen.
Brauchen wir dann noch Gerichte, welche die Zeugen vernehmen und sich schlussendlich ein Urteil bilden, wenn Du alles besser weißt?