@abberline abberline schrieb:Lt dem Artikel hielt der Richter die Tat für "höchstwahrscheinlich", aber auf Verdacht dürfe halt kein Schuldspruch erfolgen. Da werden schon einige Dinge vorgelegen haben. Das Urteilwird als Grenzfall bezeichnet.
Wenn man das BGH-Urteil liest, kennt man die Art der Befragung, der Druck der aufgebaut wurde, auch die Täuschungen und falschen Versprechungen die dort auch versucht wurden und zu dem Ziel geführt haben. Der BGH spricht zwar nicht wörtlich von Täuschung, aber wenn man etwas Verstand mitbringt, erkennt man das schon, was da gelaufen ist. Die Verhöre dürften nicht nur suggestiv gewesen sein, sondern auch nicht mit der StPO 136a vereinbar, denn Täuschung ist nicht erlaubt, werden aber häufiger von Ermittler trotzdem angewandt, weil es keine wirklichen Konsequenzen hat.
Wenn unter solchen Bedingungen ein Richter von einem höchstwahrscheinlich spricht, ist das fast schon absurd, aber er befindet sich da auch mit dem Verfahren I des Wormser Justizskanddals in guter Gesellschaft, wo der Richter in der Urteilsverkündung behauptet hatte, dass er von der Misshandlung überzeugt sei. In der schriftlichen Begründung befand sich nichts davon. Manche Richter wollen eben schwere Fehler der Justiz auf diese Weise vertuschen.
Die Angeklagten hatten gegen diese Beurteilung keine Möglichkeit ein Rechtsmittel einzulegen, der Richter konnte vollkommen gefahrlos dies Behauptung aufstellen.
Im BGH-Urteil findet man nichts von einer solchen Einschätzung.
Du misst dabei auch berücksichtigen, dass sich das Gericht nur mit dem bzgl. Kevins positiven Gutachten befasst hatte. Es gab aber ein weiteres von einem Professor, was bzgl. Kevin noch schlechter aus viel. Das ist erstmal auch nicht zu beanstanden, wenn es rein um die Frage des Freispruchs geht. Denn wenn schon das Ergebnis des für die Angeklagten belastendere Gutachten zu einem Freispruch führt, dann reicht das für den Freispruch. Wenn das Gericht aber aber darüber hinaus geht, und eine weitere Abschätzung liefern will, wie "höchstwahrscheinlich", hätte er das andere Gutachten natürlich berücksichtigen müssen.
@Pipi.Strumpf Ich rate Dir auch, dass BGH-Urteil zu lesen, dann bekommst Du ein Einblick, wie die Befragungen geführt wurden und Du erkennst, wie die von den verschiedenen Aussagen der Angeklagten passend gemacht wurden.