jaska schrieb am 11.05.2018:Der Wiederaufnahmeantrag greift an genau 1 Punkt an: es kann kein PET-Schalldämpfer mit Bauschaum eingesetzt worden sein.
Dr. Strate sieht in dieser "Erkenntnis" einen neuen Beweis. Der wäre nötig, um eine Wiederaufnahme zu rechtfertigen.
Im Prinzip ist das aber doch eher ein Gegengutachten als ein neuer Beweis.
jaska schrieb am 11.05.2018:Hier wären die Experten mal um ihre Einschätzung gefragt:
Kaum schaut man hier mal wieder rein, bekommt man schon Arbeitsaufträge ...
;)Ich kann zu den einzelnen Dingen herzlich wenig sagen, da ich den Fall nicht kenne. Aber vielleicht kann ich das eine oder andere zur Rechtslage sagen. Angesprochen wurde ja der § 359 StPO und hier insbesondere die Nummer 5.
Neu sind solche Tatsachen, die bei der Überzeugungsbildung des erkennenden Gerichts nicht berücksichtigt wurden (BVerfG NJW 2007, 207 (208); StV 2003, 225; vgl. OLG Düsseldorf NJW 1987, 2030; OLG Frankfurt a. M. NJW 1978, 841). Der Grund der Nichtberücksichtigung ist unerheblich.
Nicht neu sind Tatsachen, wenn sie lediglich unmittelbar denknotwendiges (und damit vom Gericht berücksichtigtes) Gegenteil einer festgestellten Tatsache sind (BGH NStZ 2000, 218, vgl. weitergehend OLG Karlsruhe NJW 1958, 1247; aA OLG Frankfurt a. M. NJW 1978, 841 (842)). Sind aber lediglich bestimmte Schlussfolgerungen aus einer Anknüpfungstatsache gezogen worden, so kann eine veränderte Anknüpfungstatsache, aus der sich nunmehr das Gegenteil einer dem rechtskräftigen Urteil zugrunde gelegten Feststellung folgern ließe, neu sein, wenn sie nicht vom Gericht berücksichtigt wurde (vgl. Eisenberg JR 2007, 360 (362); Peters, Fehlerquellen im Strafprozeß, Bd. 3, 1974, 79).
Die Geeignetheit neuer Tatsachen oder Beweismittel ist für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags erforderlich und muss sich – allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen – im Hinblick auf die in Nr. 5 genannten Wiederaufnahmeziele ergeben. Dabei ist zunächst die Erheblichkeit gegenüber dem rechtskräftigen Urteil iSd abstrakten Relevanz festzustellen (abstrakte Erheblichkeitsprüfung) und sodann zu prüfen, ob konkret eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht (konkrete Geeignetheitsprüfung).
Beigebracht sind Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie so genau bezeichnet sind, dass das Wiederaufnahmegericht sie unmittelbar beiziehen und benutzen kann; bloße Vermutungen genügen nicht (GJTZ/Temming Rn. 30 f.). Stehen die im Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel in einem inneren Widerspruch zu denjenigen, die im ursprünglichen Strafverfahren vorgebracht wurden, ergibt sich eine (verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende, BVerfG NJW 1994, 510; VerfG Bbg BeckRS 2011, 51180) besondere Darlegungspflicht: Es ist zu erläutern, weshalb sie neu und geeignet sind (BGH NJW 1977, 59; OLG Düsseldorf NStZ 2004, 454).
So, und darf gerne subsumiert werden
;)