jaska schrieb:Na dann wäre spätestens nach Lektüre von Seite 107 klar, dass es in dieser Eindeutigkeit eine Bandbreite gibt, die anhand bestimmter Kriterien zustandekommt.
Das Gericht stellt im Sachverhalt, d.h. im ersten Teil des Urteils (der zweite Teil ist die Beweiswürdigung), seine Überzeugung dar. Auf dieser Grundlage erfolgt die Verurteilung. Es beschreibt sehr detailliert und sicher (S. 10 ff.), wie die Tat und mit welchen Mitteln sie abgelaufen ist. Das ist die richterliche Überzeugung.
Wenn dort etwas eindeutig festgestellt wird, was 100 Seiten später, in der Beweiswürdigung (eventuell) relativiert wird, dann ist die Feststellung falsch.
jaska schrieb:An der Tat selbst, an der Durchführung, an der Motivlage ändert das rein gar nichts.
Das ist richtig. Trotzdem muss ein Urteil, dass eine lebenslange Freiheitsstrafe mit besonderer Schwere der Schuld verhängt, ordentlich begründet sein. Was zeigt denn sonst das Gericht damit?
Für mich ist diese unwesentliche Randgeschichte (es gibt auch noch den abgeklebten Bewegungsmelder und diese ewigen Redundanzen, mit denen wortreich nichts begründet wird, ich habe das auch schon zitiert) Indiz dafür, wie das Gericht seine Überzeugung gebildet hat. Nämlich teilweise ziemlich frei. Besser: schlampig. Dem Vorwurf "Was nicht passend ist, wird passend gemacht." stimme ich zwar nicht zu, aber dass Menschen bei genauerer Lektüre das Gefühl haben, es wird Eindeutigkeit suggeriert und Relativität verschleiert, das kann ich nachvollziehen.
Das Urteil gegen Bence Todt ist da z.B. wesentlich präziser, stringenter und in der Argumentation viel klarer.
Nun mag man mit Zähnen und Klauen das Urteil verteidigen, weil man Herrn Darsow für den Täter hält. Ich halte Herrn Darsow für den Täter und das Urteil trotzdem für schlecht.