tayo schrieb:
Die Urteilsbegründung - soweit man diese im Thread nachlesen kann - ist für mich nicht wirklich nachvollziehbar.
Die Argumentation der Richterin, dass sich im Nachhinein nicht mehr sicher feststellen lässt, welcher von beiden zuerst getötet wurde und wer demnach evtl. gewarnt war, ist m.E. nicht schlüssig.
Eine Verurteilung auf 1x Mord und 1x Totschlag wäre wohl konsequenter gewesen - dazu hätte ein Hinweis genügt
Ich sehe es genauso, wozu muss man wissen wer zu erst getötet wurde, das spielt doch keine Rolle, einer von beider wird wohl in Heimtücke umgebracht worden sein.
das war ja nur einer der Gründe für den Ausschluss der Heimtücke. Die Kammer konnte den Tathergang nicht haargenau nachkonstruieren. Sie können demnach ja auch nicht ausschließen, dass der Angeklagten sie nicht zuvor offen mit dem Messer bedroht hat. Und wenn er dies getan hätte, dann scheidet die Heimtücke eben direkt aus. Diese Woche muss ein Urteil der Richterin gerade deswegen in Revision gehen. Dort hatten sie die Heimtücke bejaht. Der BGH hat aber bemängelt, dass es KEINE Heimtücke ist wenn der Täter sie zwar aus einem Versteck heraus anspringt, jedoch dann nicht direkt auf sie einsticht, sondern sie noch kurz im Schwitzkasten hat und erst dann nach einem "ich stech dich jetzt ab" Schrei zusticht. Ebenso hatte die Frau in diesem Fall schon Zigarettengeruch in der Garage wahrgenommen "und an ihn gedacht". Das wertete der BGH auch schon gegen die Heimtücke.
Für die Arg- und Wehrlosigkeit muss der Täter gezielt ausnutzen, dass das Opfer sich keines Angriffs versieht und sich aufgrunddessen nicht wehren kann. Wenn Jens sich aber eventuell zuvor mit ihnen gestritten hat, sie bedroht hat, sich ihnen offen mit dem Messer gezeigt hat, dann ist die Heimtücke eben leider nicht mehr gegeben. Eine, mit Verlaub, beschissene Regelung und es zeigt nur auf wie reformationsbedürftig der § ist.