Ahmose schrieb:Aber starke Beweise können es nicht sein, sonst wäre längst Anklage erhoben worden.
Ich sehe das zumindest in Teilen anders. Ob Beweise, welcher Intensität auch immer, der StA vorliegen oder nicht, wissen wir einfach nicht.
Fakt ist: es läuft ein Ermittlungsverfahren wegen Mordverdachts gegen C.B.. Nicht aufgrund von Kindesentziehung o.ä., sondern wegen Mordverdachts.
Dazu zitiere ich auch noch einmal die Formulierung aus dem Fahndungsaufruf des BKA:
BKA und Staatsanwaltschaft Braunschweig ermitteln gegen einen deutschen Beschuldigten wegen des Verdachts des Mordes
Quelle:
https://www.bka.de/DE/IhreSicherheit/Fahndungen/Personen/BekanntePersonen/43_Jaehriger_Deutscher_TV/Sachverhalt.htmlUm ein Ermittlungsverfahren überhaupt eröffnen zu können, muss den EB bzw. der StA Kenntnis über eine mögliche Straftat vorliegen.
Die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei leitet nach § 160 StPO bzw. § 163 StPO ein Ermittlungsverfahren ein, sofern ein Anfangsverdacht einer Straftat besteht. Dafür muss die Strafverfolgungsbehörde Kenntnis von Tatsachen erhalten, die den Verdacht einer Straftat begründen.
Quelle:
https://www.strafrechtsiegen.de/ermittlungsverfahren-ablauf/Hervorhebung von mir eingefügt. Worauf ich hier hinaus möchte: gäbe es nicht Kenntnisse über Tatsachen (sic!), die einen Mordverdacht begründen, gäbe es das Ermittlungsverfahren in dieser Form nicht, sondern "das Kind" aka Ermittlungsverfahren hätte potenziell einen anderen Namen, oder würde nicht offiziell stattfinden. Das, und ich betone das gerne, heißt nicht, dass C.B. der Täter ist, sondern es besteht ein Anfangsverdacht, und das Ermittlungsverfahren ist dafür da, alle be- und entlastenden Beweise zu sammeln, um dann über eine mögliche Anklageerhebung bestmöglich entscheiden zu können.
Hinzu kommt: es gibt keinen gesetzlich geregelten Zeitrahmen für die Dauer eines Ermittlungsverfahrens. Da C.B. nicht in U-Haft sitzt, gibt es nicht mal hier einen zeitlichen Druck, bis zum Tag X Ergebnisse aufweisen zu müssen. Die Ermittlungen dauern so lange, bis ein hinreichender Tatverdacht ausgesprochen werden kann, der eine Klageerhebung rechtfertigt, oder dieser Tatverdacht eben nicht erhärtet werden kann.
Die einzige Verpflichtung gegenüber C.B. besteht darin, dass er vor Ende der Ermittlungen vernommen werden muss - und auch nur dann, wenn man die Anklageerhebung anstrebt. Dies ist in der Strafprozessordnung, §163a, Absatz 1 geregelt:
(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. (...)
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__163a.htmlKurz und knapp: die StA & EB können so lange ermitteln, bis sie sich sicher sind. Vorher muss er nicht vernommen werden, vorher wird schon gar keine Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt. Das kann jetzt noch 5 Jahre dauern, oder nur noch bis übermorgen.
Aus diesem Grund finde ich die Formulierung, dass es keine starken Beweise geben könne, sonst wäre schon längst Anklage erhoben worden, nicht korrekt. Es kann ganz starke Beweise geben, die den TV be- oder entlasten, und die StA möchte das Ding gerne so wasserdicht wie möglich machen - also nimmt man sich die Zeit und prüft weitere Beweise, hört Zeugen, sichtet Material.