@Iudex ester Teil stimmt, nämlich das die Frist zur Einlegung der Revision 1 Woche beträgt. Der 2 Teil der das man dann 4 Wochen zur Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe hat ist kompletter usus und wird von den diversen Gerichtsshows regelmäßig falsch dargestellt
§ 275 Abs. 1 StPO
(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll
aufgenommen worden,[ Anm der Red was auser bei Einzelrichtersachen der Amtsgerichte der Regeldall ist ) so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muß spätestens
fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die
Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die
Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von
zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. Nach Ablauf der Frist dürfen die
Urteilsgründe nicht mehr geändert werden. Die Frist darf nur überschritten werden, wenn
und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren
Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Der Zeitpunkt des Eingangs und einer
Änderung der Gründe ist von der Geschäftsstelle zu vermerken.
Frist 1: Fünf Wochen bei Hauptverhandlung an einem Tag bis drei Tagen;
Frist 2: Sieben Wochen bei Hauptverhandlung an vier bis zehn Tagen;
Frist 3: Neun Wochen bei Hauptverhandlung an elf bis zwanzig Tagen;
Frist 4: Elf Wochen bei Hauptverhandlung an einundzwanzig bis dreißig Tagen;
Frist 5: Dreizehn Wochen bei Hauptverhandlung an einunddreißig bis vierzig Tagen;
Frist 6: Fünfzehn Wochen bei Hauptverhandlung an einundvierzig bis fünfzig Tagen;
Frist 7: Siebzehn Wochen bei Hauptverhandlung an einundfünfzig bis sechzig Tagen;
Frist 8: Neunzehn Wochen bei Hauptverhandlung an einundsechzig bis siebzig Tagen;
Frist 9: Einundzwanzig Wochen bei Hauptverhandlung an einundsiebzig bis achtzig Tagen;
Frist 10: Dreiundzwanzig Wochen bei Hauptverhandlung an einundachtzig bis neunzig Tagen
usw.
http://www.wiete-strafrecht.de/User/Darstellung/StPO/275%20StPO.html#Fristen (Archiv-Version vom 28.02.2016)Damit hätten die Richter im Fall Doland ( vorausgesetzt ich erinnere mich richtig das es 23 Hauptverhandlungstage waren ) Elf Wochen Zeit gehabt um das Urteil zur Akte zu reichen