apart schrieb:und genau das meine ich mit diesen vielen verwirrenden websiten, die es gibt und anscheind hoeren die auch nie auf
Es gibt hunderte forcierte Wordpressblogs deren Content gleich null ist. Dort werden jedoch PDF´s hochgeladen die mit Keywörtern zu Skyway nur so gespickt sind. Und immer wieder kommt dort eine Affiliate-ID vor.
Mit dieser Art wird Google geflutet um so ein besseres Ranking für Skyway zu erreichen. Schaut man sich weitere Webseiten an, so sind von 100 Webseiten 95 Webseiten mit falschen irreführenden Angaben behaftet.
Würde Skyway nun konsequent gegen solche Webseiten vorgehen und nach eigenen Regelement die "Affiliate" sperren, wäre Skyway auf einen Schlag am Ende. Daher wird seitens Skyway gegen diese Webseiten nicht vorgenangen, es wird wohlwollend ignoriert.
Diese Umstände führen mit dazu, das der Verdacht des Scams in der Öffentlichkeit verstärkt wird.
Auch der Umstand das anfänglich ja auch aus dem Munde von C.S. die Behauptung kam, das jeder Affiliate ja nur ein Empfehlungsgeber sei stimmt so nicht. Ich verweise hier mal auf ein Urteil des BGH zu Tschibo
LG Hamburg, Urt. v. 03.04.2010 - Az.: 408 O 95/09Auch das Amtsgericht Straubing hatte in einem ähnlich gelagerten Fall geurteilt:
Az.: 8 OWi 142 Js 94374/10Tippgeber oder Empfehlungsgeber müssen sich also deutlich vom Finanzprodukt abgrenzen. Im Fall Skyway ist nicht nur die Landingpages als solches nicht abgegrenzt sondern das zusätzliche massive Werben ohne Abgrenzung zum eigentlichen Produkt wirken auf die Entscheidungsfreiheit des Kunden ein, so das hier von einer Vermittlung nach §34 c gesprochen werden muss. Nach vertraglichen Vereinbarungen tritt SWIG jedoch selbst als Vermittler auf obwohl dieser selbst ebenfalls nicht im Besitz des § 34 c ist. Skyway Capital indes lässt es an keiner Silbe daran zweifeln das es für eigene Rechnung handelt.
Hierbei ist besonders auf die Begriffsbestimmung zu achten, die dem Affiliate - Tippgeber - Empfehlungsgeber auf den einzelenen Webseiten von Skyway zu teil wird. Auf allen Seiten wird der Begriff "Partner" als geläufig dargestellt. Im rechtlichen Sinn ist aber der "Partner" nicht als Tippgeber oder Empfehlungsgebr zu betrachten sondern als gleichwertig in der Historie des Unternehmens. Der Kunde selbst kann nicht erkennen, das von einer ausgehenden Webseite mit werbenden Charakter zu Skyway verlinkt, wer denn nun im Falle einer Haftung eigentlich der Ansprechpartner ist. Auch wird in vielen Fällen die Haftung sowie die steuerliche Verfolgung dadurch erschwert, das eigentliche Webseiten die mit Skyway werben, falsche oder unzureichende Angaben in den eigenen Impressen machen.
Eine massive Werbung für Skyway über die eigentliche Empfehlung hinaus, die von vielen Partnern von Skyway über eigene Webseiten und vielen anderen sozialen Netzwerken betrieben wird zeigt eindeutig eine Vermittlertätigkeit auf zu der es nach §34 c eine Genehmigung bedarf.
Nicht nachvollziehbare Aussagen über das Produkt, zu der ein Kunde keinen Zugriff hat, da schlichtweg hierzu keine Informationen bereitgestellt werden, während man zu nachträglichen Aussagen besonders im Bereich der Vermarktung (Medienberichte etc) Unmengen an Informationen vorfindet, stellen zudem eine Irreführung zu dem dargestellten Produkt dar.
Gemachte Aussagen der Partner aus der nahen Vergangeheit zu den Vorverträgen werden also noch in der Zukunft eine gewichtige Rolle spielen.
Die Bereitstellung von Betriebsgeheimnissen ist in der Informationspflicht eines Unternehmens nicht gefordert. Die Bereitstellung von Informationen z.B. zu den sogenannten Vorverträgen indes kann auf der rein informellen Basis erfolgen ohne jegliche Art von Betriebsgeheimnissen zu veröffentlichen. Das Veröffentlichen von Aktenzeichen unter dem zum Beispiel ein Verwaltungsakt vollzogen wird (Vorverträge mit der EU) beinhaltet nicht die Veröffentlichung von Betriebsgeheimnissen, da Inhalte hierzu nicht veröffentlicht wurden.
Auf Grundlage des Aktenzeichen eines Verwaltungsaktes kann der Kunde bei eigener Recherche jedoch nachvollziehen ob die gemachten Aussagen der Realität entsprechen, da diese relevant für seine Entscheidungen sind, dieses Produkt zu erwerben. Wie hier im Forum bereits dargestellt, ist jeder Verwaltungsakt beu der EU, der eine Investitionssumme über einen gewissen Betrag hinausläuft, in den Nachrichtenkanälen der europäischen Union öffentlich zu machen. Demnach kann von einem Betriebsgeheimnis nicht mehr gesprochen werden, wenn europäischen Richtlinien dies voraussetzen. Diese Veröffentlichung erfolgen also auch im Rahmen des europäischen Informationsfreiheitsgesetzes.
Hinzukommt ein weiterer Umstand. Das Unternehmen hat unverzüglich alle Partner über Umstände zu informieren, die die inhaltliche Struktur des Produktes und die Entscheidungsfreiheit des Kunden beeinträchtigen. Diese Partner wiederum haben diese Informationen umgehend in aller Klarheit zu veröffentlichen. Hier besonders angesprochen auf den Unfall im Eco-Park und den Rückzug vom indischen Markt. Wird der Kunde darüber nicht umfassend informiert, liegt eine vorsätzliche Irrefühung des Kunden vor, da dieser eine Entscheidung zu diesem Finanzprodukt nicht getroffen hätte, wenn ihm alle Einzelheiten zu diesem Produkt bekannt gewesen wären. So kann der Kunde selbst nachträglich bei bekanntwerden dieser negativen Entscheidungsumstände Partner und Betreiber umfassend und darüber hinaus in Regress nehmen.