Der Fall Gustl Mollath
21.03.2019 um 13:14jaska schrieb:Schmerzensgeld für 2.747 Tage in der Psychiatrie = 800.000€Immaterieller Schaden ist nach dem StrEG durch die 25 € pro Tag Haftentschädigung bereits abgegolten, da sehe ich wenig Chancen.
Entgangenes Einkommen für siebeneinhalb Jahre = 280.000€Da könnte durchaus etwas drin sein, auch wenn es vielleicht die Hälfte ist.
Nicht entrichtete Beiträge zur Rentenversicherung = 64.904€
Entzug seines Hauses in Nürnberg durch Zwangsversteigerung = 458.300€Schwer zu beurteilen, ob hier evtl. Ansprüche gegen die Frau bestünden und welche Ansprüche nachrangig sind. Sicher nicht in voller Höhe möglich.
Verlust persönlicher Unterlagen und von Ersatzteilen für antike Ferraris = 50.000€
Nicht erstattete Anwaltskosten = 90.000€Anwaltskosten durchaus in der nachgewiesenen Höhe möglich. Entgangene Möglichkeit der Arbeitsaufnahme - in Abhängigkeit vom fiktiven Einkommen - sicher nicht in der geltend gemachten Höhe.
Schadensersatz für die Unmöglichkeit, jetzt wieder auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen = 352.904€
jaska schrieb:Gesamt = 2.096.108€Im Ergebnis kann Mollath durchaus eine höhere Summe als die vom Freistaat angebotenen 170.000 € verlangen. 2 Mio. € werden es aber auch nicht. Höchstens 1 Mio. €. Aus der Hüfte geschossen: Wenn es 300.000 oder 500.000 € werden, hat sich die Klage bereits für ihn gut rentiert. Eine gewisse Bescheidenheit im Lebensstil wird eine solche Summe aber gleichwohl erfordern, wenn sie Mollath bis an sein Lebensende (geschätzt noch 20 Jahre) tragen soll.
So meine oberflächliche Einschätzung.
jaska schrieb:Es gibt ein Urteil des BVG, wonach die Unterbringung erst seit 2011 verfassungswidrig istVerstehe ich nicht. Das LG Regensburg hat 2014 festgestellt, dass die 2006 ergangene Unterbringung nach § 63 StPO rechtswidrig war.