https://www.sueddeutsche.de/bayern/oberlandesgericht-nuernberg-gustl-mollath-kommt-noch-heute-frei-1.1739939Der OLG-Senat wertet das Dokument als "unechte Urkunde" und damit als Wiederaufnahmegrund im Sinne der Strafprozessordnung. Danach ist eine Wiederaufnahme zwingend vorgeschrieben, wenn eine unechte Urkunde in einem Strafverfahren gegen den Angeklagten gewertet wurde.
EC145 schrieb:Dennoch. Kein Beweis dafür das Gustl Mollath auch wirklich der Täter war.
Als wenn dem jemals widersprochen hätte.
Er hat zugegeben, die Verletzungen seien entstanden, als er sich gegen seine Frau wehrte, bzw. als sie aus dem fahrenden Auto sprang.
Da wird es aber doch etwas schwierig, nun urplötzlich einen Zweittäter aus dem Nichts zu zaubern.
Was das Attest anbelangt, eines ist sicher, es wurde nicht gefälscht, also liegt schon mal keine Urkundenfälschung vor, die den jungen Arzt für Jahre in den Knast hätte bringen können
;) Das was da attestiert wurde, wurde inhaltsmäßig nicht bezweifelt.
Es geht nicht um eine gefälschte Urkunde, sondern um eine unechte Urkunde.
https://www.sueddeutsche.de/bayern/oberlandesgericht-nuernberg-gustl-mollath-kommt-noch-heute-frei-1.1739939
Der OLG-Senat wertet das Dokument als "unechte Urkunde" und damit als Wiederaufnahmegrund im Sinne der Strafprozessordnung. Danach ist eine Wiederaufnahme zwingend vorgeschrieben, wenn eine unechte Urkunde in einem Strafverfahren gegen den Angeklagten gewertet wurde.
Wikipedia: Gustl MollathIst schon lustig, was man so alles versucht hat, aus dem Attest so alles zu konstruieren:
- Am 1. Mai 2013 ergänzte Strate seinen Wiederaufnahmeantrag, u. a. mit der Feststellung, die Sprechstundenhilfe in der Arztpraxis, aus der Petra M. die Verletzungen attestiert wurden, sei mit dem Bruder von Mollaths früherer Frau liiert.
- Am 24. Juni wies der Verfasser des Attests, Markus Reichel, die Behauptung Strates zurück, dieses sei möglicherweise nicht von ihm selbst, sondern von Mollaths Ex-Frau verfasst worden.
Doch nun die grandiose Auflösung:
Am 11. Juli reichte Mollaths Ex-Frau über ihren Anwalt bei Staatsanwalt Nerlich das Original des Attests aus dem Jahr 2001 ein, das deutlich lesbar den Vermerk „i. V.“ vor der Unterschrift trug. Nerlich wandte sich daraufhin an das Gericht und argumentierte, man könne durch Vergleich erkennen, dass auch auf der 2006 eingereichten Zweitausfertigung ein „i. V.“ stehe, das bislang lediglich falsch als Teil des Namens interpretiert worden sei. Es handle sich juristisch gesehen nicht um ein unechtes Dokument.
Was letztendlich bleibt bei der Entscheidung, ist eine juristische "Spitzfindigkeit". Auf jeden Fall nichts, was im Mindesten dazu geeignet wäre, das Attest als gefälscht und dessen Inhalt als unrichtig zu bezeichnen.
Der 1. Strafsenat wertete das Attest, in dem Verletzungen der Ehefrau Mollaths attestiert wurden, als „unechte Urkunde“, was gemäß § 359 Nr. 1 StPO ein Wiederaufnahmegrund ist.[222] Damit ist die Rechtskraft des im Jahr 2006 ergangenen Urteils des LG Regensburg und damit die Rechtsgrundlage für Mollaths Unterbringung entfallen. Begründet wurde die Entscheidung des OLG Nürnberg damit, dass in dem Attest der Name der Praxisinhaberin in Briefkopf und Praxisstempel genannt werde, obwohl sie Mollaths Ehefrau nicht selbst behandelt habe. Das Gericht sei damals davon ausgegangen, das Attest stamme von einer erfahrenen Ärztin, nicht von deren Sohn. Das OLG lässt nicht gelten, dass es im geschäftlichen Verkehr zulässig sei, wenn ein Vertreter mit den Namen des Vertretenen unterschreibt. Bei einem Attest gehe es um „höchstpersönliche Wahrnehmungen“ eines Arztes; hier gebe es keine zulässige Stellvertretung. Da das Attest eine große Bedeutung im ersten Prozess gehabt habe, liege ein Wiederaufnahmegrund vor.