3THINKER schrieb:Es gilt aber auch zu berücksichtigen, dass sich der Herr M. Nicht aus freien Stücken in die Psychiatrie begab und die Psychiatrie ihn auch nicht freiwillig davonziehen ließ.
Dafür waren Gerichtsurteile ausschlaggebend.
So ist es. Und die Gerichte wollten ihn auch gar nicht davonziehen lassen.
Selbst wenn man erst mal davon ausgeht, dass das erste Urteil damals fehlerfrei war,hatte dann der bayrische Staat schon bei der Fortdauer der Unterbringung vom BVerfG etwas auf den Deckel bekommen. Mollath hatte da zwar noch ein Verfahren beim BVerG angestoßen, das ermitteln sollte, ab wann die Unterbringung unrechtmäßig war, aber dadurch, dass das ursprüngliche Urteil aufgehoben wurde und letztendlich rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Unterbringung in der Psychatrie NIE rechtens war, hatte sich diese Beschwerde erledigt.
Es war schon vor dem zweiten Urteil klar, dass hier Unrecht geschehen war.
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towel_42 schrieb:Ja wohl zu recht, was machst Du als Richter mit jemandem der seine Frau über jahre misshandelt und letztendlich bewusstlos gewürgt hat, von dem Du ausgehen musst er habe hunderte Reifen zerstochen, der seit Jahren durch wahnhafte Briefe und Prozesse auffällt und jede Mitarbeit zur Aufklärung dieser Dinge verweigert sondern sich in immer abstrusere Wahngebilde hineinsteigert?
Wenn er das alles annehmen MUSS, ist gegen eine solche Unterbringung ERSTMAL nichts auszusetzten.
Aber bevor ein Gericht das annehmen DARF, hat es Gutachten erstellen zu lassen und dann eine ausreichende Beweiswürdigung vorzunehmen. Und vorliegend gibt es eben die zwei Urteile, die zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.
Das erste aufgehobene Urteil von 2006:
http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdfDas rechtskräftige Urteil von 2014:
https://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Urteil-schriftlich.pdfSchon bei der groben Betrachtung beider Urteile fallen schon gravierende Unterschiede auf. Schon allein der Seitenumfang ist arg unterschiedlich, bei dem aus dem Jahre 2006 gerade man 25 Seiten Begründung, das nun rechtkräftige hat 119 Seiten, also fast schon das 5-fache. Sicherlich sagt die Anzahl der Seiten nicht direkt etwas aus, aber es gibt schon ein gewisses Bild.
Wann man das wirklich beurteilen will, dass angeblich die Unterbringung zu Recht erfolgte, was sie aus offizieller Sicht heute nicht mehr ist - Mollath wurde entsprechend auch entschädigt - müsste man die beiden Urteile im Einzelnen Vergleichen.
Eigentlich müsstest Du Deine Ansicht daher auch mit Quellen oder ähnlichem belegen, denn schließlich stellst Du hier eine Behauptung auf, welche von der offiziellen Seite nicht mehr behauptet wird.
Da Du die beiden Urteile nicht mal versuchst mal gegenüber zu stellen, werde ich das mal grob machen bzgl. der Reifenstecherei, wo Du behauptest, dass angeblich „hunderte“ von Reifen zerstochen worden sein sollen.
Das erste Urteil hat sich auf folgende Punkte bezogen (leicht gekürzt):
- Sämtliche Betroffen stehen mit Petra, Martin oder der Scheidung in IRGENDEINER Beziehung.
- Sämtliche Personen sollen bis auf eine in einem Brief von Molllath erwähnt worden seien.
- Sämtliche Reifen wurden in der gleichen Art und Weise in die Flanke sichtbar oder NICHT sichtbar gestochen, das würde für einen Reifenfachmann sprechen, Mollath soll angeblich diese Kenntnisse besitzen
- Videoaufzeichnung würde angeblich darauf hinweisen, aber sei kein eindeutiger Beweis
Außerdem stellte das Gericht die Theorie auf, dass die Reifen so zerstochen worden seien, dass sie erst bei hoher Fahrgeschwindigkeit die Luft verlieren würden und stufte damit die Gefahr, die vom Mollath ausgehen sollte, als besonders hoch ein.
Die Beweiswürdigung selber ist mit diesen Punkten schon abgeschlossen, sie ist gerade mal eine Seite lang.
Das Gericht hatte für seine Beurteilung keinerlei Gutachten erstellen lassen, obgleich es Tatsachen versucht festzustellen, wo es selber keinerlei Expertise hatte.
Dahingehend hatte das zweite Tatsachen-Gericht ein Gutachten erstellen lassen und den Gutachter befragt, der sagte, dass ein Reifenfachmann kein anderes Wissen besäße, wie man Reifen zerstechen können soll. Außerdem nannte der Gutachter die Ansicht des ersten Gerichts, dass man einen Reifen so präparieren kann, dass erst bei hoher Geschwindigkeit Luft austritt, als rein theoretisch und daher unwahrscheinlich.
Schon an diesem Punkt muss man sich fragen, wie konnte das Urteil vom BGH bestätigt werden, wo ein Richter ohne ausreichendes Wissen solche Behauptungen ohne Gutachter aufstellt? Hat der BGH diese extremst kurze Beweiswürdigung überhaupt gelesen?
Auch die „Beweiswürdigung“ des ersten Punktes wirft massive Fragen auf. Wenn da steht in „irgendeiner“ Beziehung, hat das mit einer sauberen Beweiswürdigung nicht die Bohne etwas zu tun.
Dahingehend hat sich das andere Gericht jeden einzelnen Fall vorgenommen, und auch über die Frage der Beziehung des Geschädigten zu Mollath genaue Gedanken gemacht. Nachzulesen im Urteil ab Seite 104 über 12 Seiten. Beim Reifenhändler hatte es auch im Zeitraum der möglichen Beschädigung der Reifen andere Unregelmäßigkeiten gegeben, bei denen Mollath als Verursacher auszuschließen war. Das Ergebnis des 2. Gerichts kennen wir.
Zum Punkt 2. Wie dem neuen Urteil ist zu entnehmen, dass es sehr wohl andere gab, die keine Beziehung zu Mollath hatten. Auch wurden bei einem Ehepaar schon deutlich früher mehrfach die Reifen zerstochen, obgleich hier keine wirkliche Beziehung zu Mollath nachweisbar war, außer dass sie nur ein paar Häuser weg wohnten wie einer der Anwälte. Außerdem gaben weitere Geschädigte, bei denen ein Zusammenhang mit Mollath nicht wirklich feststellbar war. Der 2. Punkt war also nach den Erkenntnissen des zweiten Gerichts ebenfalls nicht haltbar.
Zum Punkt 3 wäre ein Gutachten schon im ersten Verfahren notwendig gewesen, was aber nicht erfolgte. Das stellt einen schweren Rechtsfehler dar, eine Revision hätte eigentlich erfolgreich sein müssen.
Zum Punkt 4, das Video, das neue Gericht brachte hier das erste Mal einen ganz neuen Aspekt rein, welche das erste Gericht komplett ignoriert hatte. Auf der Videoaufzeichnung war ein Mann zu erkennen, der eine Brille trug. Kein Wort hatte das erste Gericht über diese Tatsache verloren. Auch hätte man hier erwarten müssen, was das angeblich für ein Mantel war, wie genau konnte man das aus dem Video erkennen, wie häufig der allgemein getragen wurde, das gleiche gilt auch für die Mütze. Sicherlich hat der Richter hier nur von einem „könnte“ gesprochen, aber das möglicherweise ENTLASTENDE Indiz - die Brille - schlicht und einfach vollkommen ignoriert.
Man sieht hier einen frappierenden Unterschied zwischen beiden Urteilen. Auf der einen Seite das Urteile von 2006, wo letztendlich keinerlei Abwägungen zwischen Pro und Contra in der Beweiswürdigung erfolgte und nicht belegte Theorien aufgebaut werden und auch entlastendes erst gar nicht erwähnt wurde, und auf der anderen Seite eine umfangreiche Auseinandersetzung mit den Vorfällen einschließlich eine Gutachtens durch einen Sachverständigen.
Unter diesen Umständen kann man jedenfalls nicht mehr behaupten die Unterbringung „wohl zu Recht „ erfolgt sei.
Dieser Unterschied ist so massiv, warum ist das erste Urteil vom BGH nicht klassiert worden ist vollkommen unverständlich, zumal es rein auf der Phantasie eines Richters baute und gerade diese noch dazu hergenommen wurde, die besondere Gefährlichkeit Mollaths zu behaupten und als Grund für die Psychiatrische hergenommen wurde.
Fazit für mich: Das erste Urteil hat mit Rechtsstaatlichkeit kaum etwas zu tun gehabt. Dass sich der bayrische Staat so schwer getan hat und nur durch massiven Druck der Öffentlichkeit die Wideraufnahme erfolgreich war, spricht nicht gerade für diesen.