@Maria78 Ja. Es ist ähnlich wie bei der Idee, Asylanten zu solchen Arbeiten zu Verpflichten. Denn das geht seit 1993 bereits, so heißt es in § 5 Abs. 1 AsylbLG:
„(1) In Aufnahmeeinrichtungen […] und in vergleichbaren Einrichtungen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden; [..].Im übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.“
scheitert aber wohl an der Umsetzung. Denn entsprechende "gemeinnützige" Arbeit muss auch vorhanden sein. Eine Gemeinde darf solche Arbeitskraft nicht dazu verwenden, um zum Beispiel Parks, Gräber, öffentliche Toiletten etc. zu pflegen. Verdrängungs- und wettbewerbsverzerrende Effekte müssen ausbleiben. Und dies wäre bereits der Fall, wenn eine Gemeinde z.B. Arbeitslose dazu verpflichtet Gartenarbeit zu machen, statt entsprechende Aufgabe auszuschreiben.
Ich vermute mal, da würde es ziemlich schnell zu Klagen kommen.
In vielen anderen Bereichen dürften diese auch nicht eingesetzt werden, wie Krankenpflege, Kinderbetreuung, Gastronomie etc. da es dafür keine rechtlichen Grundlagen gibt.