@popgun aha......
Gemäss Art. 26 müssen Waffen sicher aufbewahrt werden. Der Zugriff unberechtigter Dritter muss verhindert werden, etwa indem der Verschluss gesondert aufbewahrt wird oder die Waffe in einem geeigneten Tresor aufbewahrt wird. Im Gegensatz zur Gesetzgebung im umliegenden Ausland stellt das Gesetz aber keine konkrete Anforderungen an die Art der Aufbewahrung, das Aufbewahrungsbehältnis oder wie der Zugriff für unberechtigte Dritte verhindert werden muss. Einzig für Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Waffen umgebaute Seriefeuerwaffen schreibt Art. 47 der Verordnung die zwingende Trennung von Waffe und Verschluss und den Einschluss desselben vor.
so liest sich das aber anders, als Du es darstellst
auch das hier:
Schweizer Bürgern (oder Ausländern mit einer Niederlassungsbewilligung) ist der Erwerb nicht verbotener Waffen im Handel gestattet, sofern sie einen Waffenerwerbsschein vorweisen können. Dieser wird in der Regel vom Kanton abgegeben, sofern die Person mindestens 18 Jahre alt und nicht entmündigt ist und keine Einträge im Strafregister hat.
Keinen Waffenerwerbsschein benötigt, wer einschüssige Gewehre oder Nachbildungen von Vorderladern erwerben will. Ebenfalls ohne Erwerbsschein sind Repetiergewehre – darunter fallen auch alte Ordonanzwaffen wie die Karabiner 11 und 31 – für Sportschützen und Jagdwaffen zu erwerben. Unter Privaten muss der Kaufvertrag in jedem Fall schriftlich festgehalten, zehn Jahre aufbewahrt werden und den Behörden gemeldet werden.
Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung benötigen zum Erwerb auf jeden Fall einen Erwerbsschein. Sie müssen, um diesen zu erhalten, nachweisen, dass sie in ihrem Heimatstaat berechtigt sind, eine Waffe zu erwerben. Grundsätzlich verboten ist der Erwerb, Besitz und das Tragen von Waffen, Munition und dergleichen für Angehörige folgender Staaten:[4] Serbien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Mazedonien, Türkei, Sri Lanka, Algerien, Albanien. Ausnahmebewilligungen kann nur der Bund erteilen.
Die gleichen Regelungen gelten auch für den Erwerb von Munition. An Schiessanlässen kann diese vereinfacht erworben werden. Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, darf nicht verschossene Munition mit nach Hause nehmen (Ausnahme Bundesübungen, hier kommt der Munitionsbefehl der Armee zur Anwendung).
Quelle Wiki