Rick_Blaine schrieb:Snayder schrieb:
Ob Dir das nun gefällt oder nicht, die Revisionsfrist von einem Monat ist rechtsverbindlich! Siehe § 548 ZPO Revisonsfrist und Folgende.
Snayder schrieb:
Allerdings besteht gemäß ZPO die Möglichkeit, die Revisionsbegründung zu einem deutlich späteren Zeitpunkt (zwei Monate nach Einreichung des Antrages auf Revision, - rein rechnerisch sind wir da schon bei 3 Monaten Zeit, um die Urteilsbegründung durchzuarbeiten- ) einzureichen. §551 ff. ZPO.
Ups, das ist leider voll daneben. Denn bei dieser hier zitierten Sachlage handelt es sich um Revisionen in Zivilverfahren, für die die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) massgeblich sind.
Hier aber geht es um ein Strafverfahren, und da gilt nicht die ZPO, sondern die Strafprozessordnung (StPO). Und die schreibt vor:
(1) 1Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. 2War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung.
§ 345 StPO
@Rick_Blaine @otternase @Photographer73 Öhm, vielen Dank für die Korrektur, ich bin offensichtlich auf das falsche Brett aufgesprungen.
So wie ich die Erläuterungen von
@Rick_Blaine verstanden habe, beginnt die Frist für die Einlegung einer Berufung bereits mit der mündlichen Urteilsverkündung, sofern der Angeklagte oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter anwesend ist. § 268 Abs. 1-4 StPO und § 314 Abs. 1-2 StPO
Die Berufung muss innerhalb einer Woche nach der Verkündung des Urteils beim Gericht eingegangen sein.
Für die Revision gelten ebenso harte Fristen, § 341 Abs. 1-2 StPO. Rein rechnerisch würde dies nach § 345 Abs. 1-2 StPO also eine Woche plus einen Monat nach Urteilsverkündung als Frist für Einlegung des Rechtsmittels heißen.
Dies ist natürlich nur eine verkürzte Darstellung meiner persönlichen Sichtweise auf die möglichen Fristen. Zu den Ausnahmen kann
@Rick_Blaine sicher sehr viel ausführlichere und rechtssichere Aussagen treffen.
Unabhängig davon, bin ich dafür, Revisionsführern in Prozessen, wie dem NSU-Prozess, die über 93 Verhandlungstage gehen, mehr Raum für die Erarbeitung der Revisionsebegründung zu geben. Allerdings hatte Frau Z. immer mindestens 3 Rechtsanwälte gleichzeitig zur Seite, die während der Verhandlung anwesend waren, das Verfahren verfolgt haben und den Inhalt des Verfahrens mitgeschrieben haben dürften. Wenn während des Verfahrens rechtliche Verstöße aufgefallen wären, bestand jederzeit die Möglichkeit, dagegen vorzugehen. Noch heute ist der Verlauf des NSU- Verfahrens öffentlich auf
NSU- Prozess einsehbar.
Weitere Gedankengänge treiben mich um:
-Um die bestehende Rechtslage besser verstehen zu können, wäre es für mich interessant zu erfahren, aus welcher Zeit die Gesetze zu Berufung und zur Revision stammen. (Stichworte für mich sind die historische Entstehung, der Ursprungsgedanke und die Übertragung in die moderne Zeit. Respektive NSU- Prozess)
Zur Entstehungszeit mögen diese Gesetze und die Einhaltung der Fristen ihre Berechtigung gehabt haben.
Aber sind die heute noch zeitgemäß?
-Ein weiterer Aspekt ist die Tatsache, dass einem Gericht sehr viele Fakten vorgelegt werden, z.B. die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, die Erwiderung der Verteidigung, den Zeugenaussagen usw.usf.
Daraus muss sich das Gericht ein unabhängiges Urteil bilden.