the_menace1810 schrieb:Damit die per Bodycam gemachten Videoaufzeichnungen auch für Betroffene von Polizeigewalt in der Praxis zugänglich und nutzbar sind, muss das Gesetz, zumindest aber die Dienstvorschrift, regeln, dass die Polizei die Videoaufzeichnungen vor dem Löschen nach Ablauf der 30tägigen Speicherfrist auf strafrechtliches Verhalten hin auswerten muss.
Eine spätere Verknüpfung der Bodycam mit Gesichtserkennungssoftware auf Grundlage der geplanten Regelungen muss ausgeschlossen werden. Der Einsatz von Gesichtserkennungssoftware im Zusammenhang mit Bodycams würde eine deutliche Steigerung des Grundrechtseingriffs bedeuten und bedürfte daher einer eigenen, expliziten Rechtsgrundlage.
Beides Blödsinn:
1. Eine bloße Untersuchung auf rechtswidriges Verhalten reicht nicht aus, wenn danach gelöscht wird. Was passiert, wenn am 31. Tag, also nach Löschung, einer kommt und die Polizisten bezichtigt, Gewalt angewendet zu haben? Die bloße Aussage, man habe bei der Sichtung nichts dergleichen festgestellt und daher gelöscht dürfte nicht ausreichen, um den Polizisten zu entlasten, es steht dann wieder Aussage gegen Aussage.
2. Aufzeichnungen müssen natürlich mit Personalien verknüpft werden (und dann auch nach Personen durchsuchbar sein) - das kann ja schließlich auch entlastend wirken (Person A war zum Tatzeitpunkt nachweislich irgendwo ganz anders und wurde kontrolliert, kann also Verbrechen B nicht begangen haben). Gesichtserkennungssoftware braucht es garnicht, wenn z.B. eine Personalienkontrolle aufgezeichnet wurde...